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AS 2000 67

Verordnung des VBS über die Verwaltung der Armee

Verordnung des VBS über die Verwaltung der Armee (VVA-VBS)

Änderung vom 6. Dezember 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. b und c Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1

1 Für die Bestattung von im Dienst verstorbenen Angehörigen der Armee können

folgende Kosten zu Lasten der Dienstkasse übernommen werden: a. Kranz- oder Blumenspende; b. die ortsüblichen Todesanzeigen der Truppe in Tageszeitungen, in der Regel nicht mehr als drei, in begründeten Ausnahmefällen bis höchstens sechs Todesanzeigen; c. das militärische Geleit.

Art. 5 Serviceentschädigung (Art. 70 VVA)

Bei Truppenverpflegung beträgt die Serviceentschädigung (Bedienung, Gedeck, Tischwäsche und kleine Zutaten) an die Kantiniers je Offizier oder höheren Unter- offizier, inklusive Mehrwertsteuer zum Normalsatz, maximal 8 Franken pro Tag.

1 SR 510.301.1

1999-5984 67

Verordnung des VBS über die Verwaltung der Armee AS 2000

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

6. Dezember 1999 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

10722 Ogi

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