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AS 2000 674

Verordnung über die Angabe des Produktionslandes von Rohstoffen in Lebensmitteln sowie von Fleisch im Offenverkauf (Rohstoffdeklarationsverordnung, VAPR)

Verordnung über die Angabe des Produktionslandes von Rohstoffen in Lebensmitteln sowie von Fleisch im Offenverkauf (Rohstoffdeklarationsverordnung, VAPR)

vom 6. März 2000

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 22a Absatz 5 und 23 Absatz 3 Buchstabe b der Lebensmit- telverordnung vom 1. März 1995 1 (LMV), verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Das Produktionsland von Rohstoffen in Lebensmitteln ist im Verzeichnis der Zu-

taten des Lebensmittels (Art. 28 LMV) anzugeben, wenn: a. der Anteil des Rohstoffs am Enderzeugnis mehr als 50 Massenprozent be- trägt; b. das Produktionsland des Rohstoffs nicht mit dem für das Lebensmittel ange- gebenen Produktionsland übereinstimmt; und c. in der Sachbezeichnung oder der übrigen Kennzeichnung des Lebensmittels ein Hinweis enthalten ist, der darauf schliessen lässt, dass der Rohstoff aus dem Land stammt, das als Produktionsland des Lebensmittels angegeben wird.

2 Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für:

a. Rohstoffe, die in dem Land, das als Produktionsland des Lebensmittels an- gegeben wird, in der Regel nicht produziert werden (z. B. exotische Früchte in Schweizer Fruchtsalat); b. Herkunftsangaben, die nach den massgebenden Verkehrskreisen nicht mehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft gelten und demnach zur Gattungs- bezeichnung für das Erzeugnis geworden sind.

3 Kann im Falle einer Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 kein bestimmtes Pro-

duktionsland angegeben werden (z. B. saisonal wechselnde Produktionsländer oder Rohstoff aus verschiedenen Produktionsländern) oder lässt sich das Land, aus dem der Rohstoff stammt, nicht eindeutig bestimmen, ist der kleinstmögliche geogra- fische Raum anzugeben, aus dem der Rohstoff stammt (z. B. «EWR-Raum», «Ost- see»).

4 Bei Lebensmitteln ohne Verzeichnis der Zutaten ist die Angabe nach Absatz 1 im

selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzugeben.

SR 817.021.51 1 SR 817.02

674 1999-5519

Rohstoffdeklarationsverordnung AS 2000

Art. 2 Kennzeichnungspflicht für Fleisch und Fleischerzeugnisse im Offenverkauf Das Produktionsland von Fleisch von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a und b LMV sowie von Fleischerzeugnissen aus solchem Fleisch ist auch im Offenverkauf schriftlich anzugeben. Artikel 1 gilt sinngemäss.

Art. 3 Schlussbestimmungen

1 Für die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 1 Absatz 1 gilt:

a. Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach bisherigem Recht gekennzeichnet werden. b. Sie dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 an Konsumentinnen und Kon- sumenten abgegeben werden.

2 Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

6. März 2000 Eidgenössisches Departement des Innern:

10739 Ruth Dreifuss
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