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AS 2000 732

Verordnung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Anhang 1 (Ziff. I 1) Verordnung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsverordnung, WRV)

vom 2. Februar 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 72 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19161 (WRG), verordnet:

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (Departement): a. wählt die Mitglieder der Eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission und der schweizerischen Delegationen in den zwischenstaatlichen Kommissio- nen für die Grenzkraftwerke sowie die Bundeskommissäre für die Grenz- kraftwerke; b. sorgt im internationalen Verhältnis bei Änderungen des Wasserzinsmaxi- mums für die notwendige Abstimmung (Art. 49 Abs. 1 WRG).

2 Das Bundesamt für Wasser und Geologie (Bundesamt):

a. übt die Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung aus (Art. 1 Abs. 1 WRG); b. bewilligt die Ausführung von Bauten an schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken (Art. 24 WRG); c. leitet das Verfahren bei Bundeskonzessionen (Art. 62a–62k WRG); d. setzt die in Bundeskonzessionen enthaltenen Anordnungen und Auflagen durch und überwacht die Nutzung der verliehenen Rechte.

Art. 2 Behandlungsfristen bei Konzessionsverfahren des Bundes 1 Das Bundesamt überprüft die Gesuchsunterlagen innert Monatsfrist auf ihre Voll- ständigkeit und lässt sie nötigenfalls ergänzen. 2 Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, so legt sie das Bundesamt innert Monats- frist öffentlich auf. Einsprachen sind innert sechs Monaten nach Ablauf der Ein- sprachefrist in Einspracheverhandlungen zu erörtern. 3 Das Departement entscheidet innert vier Monaten nach Abschluss des Instruktions- verfahrens über das Wasserkraftvorhaben.

SR 721.801 1 SR 721.80; AS 1999 3071

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Wasserrechtsverordnung AS 2000

4 Diese Fristen können vom Bundesamt verlängert werden, wenn dies zur Koor-

dination mit dem Verfahren eines beteiligten Nachbarstaates oder aus anderen wich- tigen Gründen nötig ist.

Art. 3 Erleichterungen für kleinere Wasserkraftwerke

1 Die Kantone können bestimmen, dass die Baupläne von Wasserkraftwerken mit

einer Leistung unter 300 kW nicht öffentlich bekannt gemacht werden müssen (Art. 21 Abs. 2 WRG), wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unver- ändert ausgeführt werden.

2 Sie können für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW

das kantonale Enteignungsrecht für anwendbar erklären; vorbehalten bleiben die Artikel 10, 18 und 46 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 2 über die Enteignung.

Art. 4 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung vom 26. Dezember 19173 betreffend die beschränkte Anwendung

des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Was- serwerke wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

2. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10830 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 711; AS 1999 3071 3 BS 4 747, AS 1996 2243

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