AS 2000 808
Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei; VESBK-BGW)
Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei; VESBK- BGW)
vom 28. Februar 2000
Die Eidgenössische Spielbankenkommission, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1 und 41 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 1 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19982 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des
GwG, bestimmt wie diese von den Spielbanken nach dem SBG umzusetzen sind und legt die organisatorischen Massnahmen fest, welche die Spielbanken ergreifen müs- sen.
2 Sie konkretisiert die Aufgaben der Eidgenössischen Spielbankenkommission
(Kommission) und des Eidgenössischen Spielbankensekretariats (Sekretariat) bei der Umsetzung des GwG. 3 Sie regelt das Verhältnis zwischen der Kommission und den Selbstregulierungsor- ganisationen (SRO) der Spielbanken.
Art. 2 Rundschreiben Die Kommission kann die Bestimmungen dieser Verordnung falls nötig mit Rund- schreiben näher ausführen.
SR 955.021
808 2000-0484
Bekämpfung der Geldwäscherei AS 2000
2. Abschnitt: Sorgfaltspflichten
(Art. 3–7 GwG)
Art. 3 Identifizierung bei Kassageschäften
1 Bei Kassageschäften muss die Spielbank die Spielbankenbesucherin (Besucherin)
oder den Spielbankenbesucher (Besucher) identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Fran- ken übersteigen. Wird ein Geschäft in Fremdwährungen abgewickelt, besteht die Identifizierungspflicht ab einem Betrag von 5000 Franken.
2 Bei Gewinnauszahlungen über 15 000 Franken ist der Gewinner zu identifizieren.
3 Liegen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei vor, so ist die Identi- fizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.
4 Die Spielbank prüft soweit zumutbar die Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit an-
hand der von der Besucherin oder vom Besucher eingereichten Unterlagen oder In- formationen Dritter und hält das Ergebnis schriftlich fest. Die weiteren Sorgfalts- pflichten bleiben vorbehalten.
5 Als Kassageschäft im Sinne dieser Verordnung gelten alle Bargeschäfte, nament-
lich: a. Kauf und Verkauf von Spielmarken oder Spielkrediten; b. Geldwechselgeschäfte aller Art; c. Ausstellen und Einlösen von Checks.
Art. 4 Dauernde Geschäftsbeziehungen Nimmt die Spielbank mit einer Besucherin oder einem Besuchern eine dauernde Ge- schäftsbeziehung auf, namentlich wenn sie ein Depot zur Verfügung stellt, muss sie: a. die Besucherin oder den Besucher identifizieren, unabhängig davon, ob die Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 1 erreicht werden; b. eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person einholen, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Besucherin oder der Besucher mit der wirt- schaftlich berechtigten Person identisch ist. Artikel 3 Absatz 4 gilt sinnge- mäss.
Art. 5 Erforderliche Dokumente und Auskünfte 1 Als Identitätsausweis gilt ein Reisepass, eine Identitätskarte, ein Schweizer Führer- ausweis oder ein gleichwertiges von einer Schweizer Behörde ausgestelltes Doku- ment. Ausländische Reisepässe und Identitätskarten gelten als Identitätsausweis, wenn diese zur Einreise in die Schweiz berechtigen. 2 Die Spielbank registriert anhand des Identitätsausweises Name, Vorname, Geburts- datum, Staatszugehörigkeit und Dokumentennummer und verlangt Angaben zur ak- tuellen Adresse und dem aktuellen Wohnsitzstaat.
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3 Die Kommission kann eine andere Art des Identifikationsnachweises bewilligen,
wenn dieser gleichwertig ist.
Art. 6 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG)
1 Die Spielbank muss eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirt-
schaftlich berechtigte Person ist, wenn Zweifel bestehen, wer die wirtschaftlich be- rechtigte Person ist oder wenn Zweifel bestehen, dass die Besucherin oder der Besu- cher mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist. 2 Bei Kassageschäften nach Artikel 3 Absatz 1 muss die Spielbank in jedem Fall ei- ne schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.
3 Die Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben
enthalten: a. bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Wohn- sitzstaat und Staatszugehörigkeit; b. bei juristischen Personen: Firma, Adresse, Sitz und gegebenenfalls den Han- delsregistereintrag.
Art. 7 Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 5 GwG)
Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Besuche- rin oder des Besuchers oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Spielbank die Besucherin oder den Besucher erneut identifizieren oder die wirt- schaftlich berechtigte Person erneut feststellen.
Art. 8 Besondere Abklärungspflicht (Art. 6 GwG)
Liegen ungewöhnliche Umstände vor oder sind Anhaltspunkte vorhanden, dass Gel- der einer Besucherin oder eines Besuchers aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1 Strafgesetzbuch3), so sind neben der Identifizierung nach Artikel 3 zusätzlich fol- gende Informationen zu verlangen: a. berufliche oder geschäftliche Tätigkeit; b. Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte.
Art. 9 Ablehnung der Geschäftsbeziehungen oder Abbruch 1 Kann eine Besucherin oder ein Besucher nicht identifiziert werden oder bestehen Zweifel an den von der Besucherin oder vom Besucher gemachten Angaben, lehnt
3 SR 311.0
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die Spielbank die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab. Ist sie bereits eine Ge- schäftsbeziehung eingegangen, bricht sie diese ab.
2 Bricht die Spielbank eine Geschäftsbeziehung ab, so muss sie allfällige Vermö-
genswerte in einer Form zurückerstatten, die es den Behörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.
3 Eine Geschäftsbeziehung darf nicht abgebrochen werden, wenn die Voraussetzun-
gen für die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG gegeben sind.
3. Abschnitt: Registrierung von Spielgewinnen
Art. 10 Registrierung von Spielgewinnen bei Tischspielen (Art. 35 SBG)
1 Die Spielbank kann auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers bei Tisch-
spielen Spielgewinne registrieren, wenn: a. sie oder er vor Spielbeginn sämtliche zum Spiel eingesetzten Mittel hat registrieren lassen; b. die Spielbank die Tatsache des Spielgewinns überprüfen konnte. 2 Als Spielgewinn registriert die Spielbank nur die Differenz zwischen den ausbe- zahlten Geldern und den registrierten Spieleinsätzen einer Besucherin oder eines Be- suchers (Nettospielgewinn).
Art. 11 Registrierung von Spielgewinnen bei Geldspielautomaten (Art. 35 SBG) 1 Wird an Geldspielautomaten mit Bargeld gespielt, kann die Spielbank auf Verlan- gen der Besucherin oder des Besuchers Gewinne registrieren, wenn es sich um Jack- potgewinne handelt.
2 Die Spielbank registriert nur die Tatsache und die Höhe des Jackpotgewinns.
3 Wird mittels Kundenkarten oder anderen Mitteln ohne Bargeld (cashless gaming)
gespielt, kann die Spielbank auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers den Nettospielgewinn registrieren, wenn sie oder er vor Spielbeginn die eingesetzten Mittel einer Kundenkarte hat gutschreiben lassen.
4. Abschnitt: Dokumentations- und Meldepflicht
Art. 12 Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG)
1 Die Spielbank muss über die nach dem GwG und dieser Verordnung erforderli-
chen Abklärungen, Dokumentierungen und Registrierungen Unterlagen und Belege erstellen.
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2 Die Unterlagen und Belege sind an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die Auf-
bewahrungsfrist beträgt zehn Jahre nach Abschluss eines Geschäfts.
Art. 13 Meldepflicht (Art. 9 GwG) 1 Die Meldung nach Artikel 9 GwG hat schriftlich via Telefax zu erfolgen oder wenn ein Faxgerät nicht zur Verfügung steht per A-Post. Bezüglich Form und Inhalt der Meldung sind die Anweisungen der Meldestelle für Geldwäscherei zu befolgen.
2 Die Ansprechperson (Art. 16 Abs. 1 Bst. b) hat während der Geschäftszeiten er-
reichbar zu sein.
3 Die Meldung nach Artikel 9 GwG muss auch erstattet werden, wenn sich eine Be-
sucherin oder ein Besucher weigert, an den erforderlichen Abklärungen mitzuwir- ken.
5. Abschnitt: Jahresbericht
Art. 14
1 Die Spielbank erstellt auf Ende jedes Geschäftsjahres zuhanden der Kommission
einen Jahresbericht. Darin hält sie die Massnahmen fest, die sie zur Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei getroffen hat. Der Bericht muss enthalten: a. die Tätigkeit des oder der Informationsbeauftragten und des oder der Unter- suchungsbeauftragten; b. die durchgeführten Verfahren in Zweifelsfällen sowie die erzielten Resulta- te; c. die Meldungen nach Artikel 9 GwG; d. alle Tatsachen, die mit der Umsetzung des Geldwäschereigesetzes in einem Zusammenhang stehen (Untersuchungen, Sanktionen einer Aufsichtsbehör- de oder einer Strafverfolgungsbehörde).
2 Der Bericht kann mit Genehmigung der Kommission von einer SRO eingereicht
werden.
6. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
(Art. 8 GwG)
Art. 15 Interne Richtlinien Die Spielbank legt in internen Richtlinien insbesondere fest: a. wie die Sorgfaltspflichten nach GwG und nach dieser Verordnung konkret erfüllt werden müssen;
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b. wie das Personal bei zweifelhaften Transaktionen oder Kunden vorgehen muss, insbesondere wie der oder die Informationsbeauftragte zu benach- richtigen ist.
Art. 16 Interne Organisation
1 Die Spielbanken müssen folgende Funktionen schaffen:
a. Informationsbeauftragter oder Informationsbeauftragte in Geldwäscherei- fragen (Informationsbeauftragter oder Informationsbeauftragte); b. Ansprechperson für die Kommission (Ansprechperson); c. Untersuchungsbeauftragter oder Untersuchungsbeauftragte für die internen Kontrollen (Untersuchungsbeauftragter oder Untersuchungsbeauftragte).
2 Eine Person kann mehrere Funktionen erfüllen, sofern dies die Umsetzung der
Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht gefährdet.
3 Die Aufgaben des oder der Informationsbeauftragten und des oder der Untersu-
chungsbeauftragten können auch einer externen Person oder Stelle, namentlich einer SRO, übertragen werden, sofern dies die Umsetzung der Vorschriften zur Bekämp- fung der Geldwäscherei nicht gefährdet.
4 Die Informations- und die Untersuchungsbeauftragten müssen über Kenntnisse in
Fragen der Bekämpfung der Geldwäscherei, insbesondere im Bereich von Spielban- ken verfügen, und die jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich kennen.
5 Die Kommission kann eine andere interne Organisation zulassen.
Art. 17 Aufgaben des oder der Informationsbeauftragten Der oder die Informationsbeauftragte: a. sorgt dafür, dass die interne Organisation der Spielbank den Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei entspricht; b. erarbeitet die internen Richtlinien und setzt sie um; c. erarbeitet ein Ausbildungsprogramm nach Artikel 18 und sorgt für die Aus- bildung des Personals der Spielbank, das Kundenkontakt hat, einschliesslich des Personals in leitender Stellung; d. berät in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei zusam- menhängen, insbesondere bei der Abklärung zweifelhafter Transaktionen.
Art. 18 Ausbildungsprogramm
1 Das Ausbildungsprogramm vermittelt Kenntnisse über die Vorschriften zur Be-
kämpfung der Geldwäscherei, insbesondere über: a. die Sorgfaltspflichten (Art. 3–8 GwG), die Meldepflicht (Art. 9 GwG), die Vermögenssperre (Art. 10 GwG) und das Verbot, Betroffene oder Dritte über die Meldung zu informieren (Art. 10 Abs. 3 GwG);
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b. die Konkretisierung der Sorgfaltspflichten sowie der Meldepflicht durch die- se Verordnung; c. die massgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4, namentlich die d. die internen Richtlinien nach Artikel 17.
2 Die Spielbank reicht der Kommission das Ausbildungsprogramm mit einem Be-
willigungsgesuch ein. Sie legt jedem Jahresbericht (Art. 14) die neueste Version bei.
Art. 19 Aufgaben der Ansprechperson Die Ansprechperson stellt den Kontakt zwischen der Spielbank und der Kommission sowie dem Sekretariat in Bezug auf Fragen der Geldwäscherei sicher.
Art. 20 Aufgaben des oder der Untersuchungsbeauftragten 1 Der oder die Untersuchungsbeauftragte sorgt dafür, dass die Spielbank das Geld- wäschereigesetz, einschliesslich der internen Richtlinien, einhält; dazu führt er oder sie innerhalb der Spielbank Kontrollen durch. Er oder sie prüft insbesondere, ob: a. die zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Unterlagen ord- nungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden; b. die Unterlagen nach Buchstabe a darauf schliessen lassen, dass die Identifi- zierungs- und die Abklärungspflichten eingehalten wurden; c. die Meldepflicht ordnungsgemäss erfüllt wurde. 2 Er oder sie verfasst über die Prüfungen einen Bericht und leitet ihn dem oder der Informationsbeauftragten weiter. 3 Der oder die Informationsbeauftragte trifft gestützt auf den Bericht die erforderli- chen Massnahmen.
7. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisation (SRO)
Art. 21 Zusammenarbeit Die Kommission kann mit einer SRO zusammenarbeiten, sofern sie: a. über ein Reglement verfügt; b. zuverlässig darüber wacht, dass die ihr angeschlossenen Spielbanken die Sorgfaltspflichten des GwG und dieser Verordnung einhalten.
4 SR 311.0
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Art. 22 Pflichten der SRO
1 Das Reglement der SRO regelt:
a. unter welchen Voraussetzungen Spielbanken zur SRO zugelassen oder da- von ausgeschlossen werden; b. wie die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht und deren Vollzug si- chergestellt wird.
2 Übernimmt die SRO die Aufgabe der oder des Informationsbeauftragten oder der
oder des Untersuchungsbeauftragten, regelt sie im Reglement, wie sie diese Aufgabe erfüllt. 3Die SRO führt ein Verzeichnis der angeschlossenen Spielbanken mit Name, Adresse und dem verantwortlichen internen Organ der Spielbank. Sie reicht das Verzeichnis der Kommission ein und meldet alle Änderungen.
4 Die SRO erstattet der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten.
Art. 23 Verantwortlichkeit Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GwG und dieser Verordnung bleibt die Spielbank verantwortlich.
8. Abschnitt: Aufsicht
Art. 24 Aufgaben
1 Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Spielbanken (Art. 48 SBG) überwacht die
Kommission die Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei durch die Spielbanken.
2 Sie kann neben den Massnahmen und Sanktionen nach dem SBG und der Verord-
nung vom 23. Februar 20005 über Glücksspiele und Spielbanken (VSBG) die in Ar- tikel 20 GwG vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
Art. 25 Anzeigepflicht Die Kommission erstattet Anzeige nach Massgabe von Artikel 21 GwG.
Art. 26 Widerhandlung gegen eine Verfügung Die Ahndung einer Widerhandlung gegen eine Verfügung der Kommission richtet sich nach Artikel 51 SBG.
5 SR 935.521; AS 2000...
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9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Gebühren Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 108 ff. VSBG.
Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
28. Februar 2000 Eidgenössische Spielbankenkommission