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AS 2000 916

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950

SR 0.101; AS 1974 2151

Geltungsbereich der Konvention am 1. Oktober 1999, Nachtrag 1 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Albanien2 2. Oktober 1996 2. Oktober 1996 Andorra2 22. Januar 1996 22. Januar 1996 Estland2 16. April 1996 16. April 1996 Kroatien2 5. November 1997 5. November 1997 Lettland2 27. Juni 1997 27. Juni 1997 Litauen2 20. Juni 1995 20. Juni 1995 Mazedonien2 10. April 1997 10. April 1997 Moldova2 12. September 1997 12. September 1997 Rumänien2 20. Juni 1994 20. Juni 1994 Russland2 5. Mai 1998 5. Mai 1998 Slowenien2 28. Juni 1994 28. Juni 1994 Ukraine2 11. September 1997 11. September 1997

Vorbehalte und Erklärungen Albanien Erklärung gemäss Art. 25 der Konvention Die Republik Albanien erklärt, dass sie die Zuständigkeit der Europäischen Kom- mission für Menschenrechte anerkennt in Bezug auf Gesuche von natürlichen Per- sonen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die Opfer einer von der Konvention sowie den Zusatzprotokollen Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 7 anerkannten Menschenrechtsverletzung geworden sind, in Fällen, in denen die Verletzung der in diesen Dokumenten garantierten Menschenrechte nach Rechtswirksamwerden dieser Vertragsinstrumente für Albanien erfolgt ist. Erklärung gemäss Art. 46 der Konvention Die Republik Albanien erklärt – unter der Bedingung der Gegenseitigkeit –, die Zu- ständigkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffs Auslegung und Anwendung der Konvention sowie der Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 7

1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1974 2168, 1975 614, 1977 147 1464, 1978 64, 1982 285 2065, 1983 1592, 1984 973 1491, 1985 360, 1986 169, 1987 314 1346, 1988 1264, 1989 276, 1990 55, 1991 789, 1992 657 2219 und 1993 3097.

2 Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach.

916 1999-5507

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in Fällen, in denen die Verletzung der garantierten Rechte nach dem Rechtswirk- samwerden dieser Vertragsinstrumente erfolgt ist, anzuerkennen.

Andorra Nach Artikel 64 der Konvention macht die Regierung des Fürstentums Andorra fol- gende Vorbehalte: Art. 5 Die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention, der sich auf den Freiheitsentzug bezieht, finden unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verfassung des Fürstentums Andorra Anwendung. Art. 11 Die Bestimmungen des Artikels 11 der Konvention, die sich auf das Recht auf die Bildung von Arbeitgeber-, Berufs- und Gewerkschaftsverbänden beziehen, finden insoweit Anwendung, als sie zu den Artikeln 18 und 19 der Verfassung des Für- stentums Andorra nicht im Widerspruch stehen. Art. 15 Die Bestimmungen des Artikels 15 der Konvention, der sich auf den Fall eines Krieges oder öffentlichen Notstands bezieht, finden nach Massgabe des Artikels 42 der Verfassung des Fürstentums Andorra Anwendung. Allgemeine Erklärung Die Regierung des Fürstentums Andorra tritt zwar entschlossen dafür ein, Abwei- chungen von übernommenen Verpflichtungen weder vorzusehen noch zu billigen, doch hält sie es für notwendig, darauf hinzuweisen, dass sie wegen der geringen Ge- bietsausdehnung des Staates genötigt ist, den Fragen des Aufenthalts, der Arbeit und der sozialen Massnahmen in Bezug auf Ausländer besondere Aufmerksamkeit zu widmen, auch wenn diese Fragen von der Konvention nicht erfasst sind. Erklärung betreffend Art. 25 der Konvention Gemäss Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Konvention erklärt die Regierung des Für- stentums Andorra, dass sie die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkennt, Gesuche jeglicher natürlicher Person, jeglicher nicht- staatlicher Organisation oder jeglicher Personenvereinigung entgegenzunehmen, die Opfer einer von der Konvention anerkannten Menschenrechtsverletzung geworden ist, nachdem diese Konvention für das Fürstentum Andorra in Kraft getreten ist. Die vorliegende Erklärung ist für eine Zeitdauer von drei Jahren gerechnet nach ih- rer Hinterlegung beim Generalsekretär gültig und kann auf keinen Fall stillschwei- gend erneuert werden. Erklärung betreffend Art. 46 der Konvention Die Regierung des Fürstentums Andorra anerkennt gemäss Artikel 46 Absätze 1 und

2 der Konvention die obligatorische Gerichtsbarkeit ohne besondere Vereinbarung

des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten, die

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sich auf die Auslegung und Anwendung dieser Konvention nach deren Inkrafttreten für das Fürstentum Andorra beziehen. Die vorliegende Erklärung ist für eine Zeitdauer von drei Jahren gerechnet nach ih- rer Hinterlegung beim Generalsekretär gültig und kann auf keinen Fall stillschwei- gend erneuert werden.

Belgien Belgien anerkennt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren – einesteils, ab 30. Juni 1997, die Zuständigkeit der Europäischen Kommis- sion für Menschenrechte (Art. 25 der Konvention), durch Gesuche über die in der Konvention und in den Artikeln 1–4 des Protokolls Nr. 4 anerkannten Rechte angegangen zu werden; – andernteils, ab 29. Juni 1997, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konven- tion sowie der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 beziehen.

Dänemark Dänemark anerkennt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren ab 5. April 1997

1. die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte

(Art. 25 der Konvention), durch jede natürliche Person, jede nichtstaatliche Organisation oder jede Personenvereinigung angerufen zu werden, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention, im Zusatzprotokoll, im Proto- koll Nr. 4 und im Protokoll Nr. 73 anerkannten Rechte durch Dänemark be- schwert fühlt;

2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention, des Zusatzpro- tokolls, des Protokolls Nr. 4 und des Protokolls Nr. 7.

Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland erneuert, ab 1. Juli 1994 für den Zeitraum von fünf Jahren, ihre Anerkennung

1. der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte

(Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention, im Zusatzproto- koll vom 20. März 1952 und im Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 anerkannten Rechte;

2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit der obligatorischen Gerichtsbarkeit des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention, des Zusatzpro- tokolls vom 20. März 1952 und des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963.

3 SR 0.101.07

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Estland Die Republik Estland erklärt nach Artikel 64 der Konvention, dass sie bis zur Be- schlussfassung über Änderungen der Zivilprozessordnung innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Ratifikationsurkunde das in Artikel 6 der Konvention vor- gesehene Recht auf eine öffentliche Anhörung vor einem Berufungsgericht (Ring- konnakohtus) nicht gewährleisten kann, insoweit als die in den Artikeln 292 und

298 der Zivilprozessordnung (veröffentlicht im Riigi Teataja [Amtsblatt] I 1993,

31/32, 538; 1994, 1, 5; 1995, 29, 358; 1996, 3, 57) vorgesehenen Fälle durch schriftliches Verfahren entschieden werden können. Erklärung betreffend Art. 25 der Konvention Gemäss Artikel 25 anerkennt Estland für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, die Zuständigkeit der Europäischen Kom- mission für Menschenrechte durch ein an den Generalsekretär des Europarats ge- richtetes Gesuch jeder natürlichen Person, jeder nichtstaatlichen Organisation oder jeder Personenvereinigung angerufen zu werden, die sich durch eine Verletzung der in der vorliegenden Konvention sowie in den Artikeln 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7 4 anerkannten Rechte beschwert fühlt. Erklärung betreffend Art. 46 der Konvention Gemäss Artikel 46 anerkennt Estland für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit und ohne besonderes Abkommen, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten betreffend die Ausle- gung und Anwendung der vorliegenden Konvention sowie der Artikel 1–4 des Pro- tokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7.

Frankreich Frankreich anerkennt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, ab 22. September 1994, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für Ge- suche, welche die in der Konvention, in den Artikeln 1–4 des Protokolls Nr. 4 und in den Artikeln 1–5 des Protokolls Nr. 75 anerkannten Rechte betreffen (Art. 25 der Konvention). Frankreich anerkennt ebenfalls für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, ab 22. September 1994, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konvention, der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7 beziehen (Art. 46 der Konvention).

Griechenland Die griechische Regierung anerkennt für je einen weiteren Zeitraum von drei Jahren, ab 20. November 1994 bzw. ab 20. November 1997, die Zuständigkeit der Europäi- schen Kommission für Menschenrechte (Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention anerkannten Rechte.

4 SR 0.101.07 5 SR 0.101.07

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Die griechische Regierung anerkennt für je einen weiteren Zeitraum von drei Jahren, ab 24. Juni 1994 bzw. ab 24. Juni 1997, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konvention beziehen.

Island Erklärung gemäss Art. 46 der Konvention Der isländische Präsident hat die Bestimmungen des Artikels 46 der am 4. Novem- ber 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zur Kenntnis genommen, ebenso wie die Bestimmungen des Arti- kels 6 Absatz 2 des am 16. September 1963 in Strassburg unterzeichneten Protokolls Nr. 4 zur genannten Konvention sowie die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 des am 22. November 1984 in Strassburg unterzeichneten Protokolls Nr. 76 zur ge- nannten Konvention. Er erklärt, Island anerkenne ohne weiteres und ohne besonde- res Abkommen die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und An- wendung der genannten Konvention und ihrer Protokolle Nr. 4 und 7 beziehen. Diese Erklärung ist ab 2. September 1994 für eine unbestimmte Zeitspanne gültig, bis mittels einer neuen Erklärung das Gegenteil festgelegt wird.

Italien Italien anerkennt für je eine weitere Zeitspanne von drei Jahren ab 1. Januar 1994 beziehungsweise ab 1. Januar 1997

1. die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte

(Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention und im Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 anerkannten Rechte;

2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention und des Proto- kolls Nr. 4 vom 16. September 1963.

Kroatien Nach Artikel 64 der Konvention bringt die Republik Kroatien hiermit den folgenden Vorbehalt zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention garantierten Recht auf eine öffentliche Anhörung an: Die Republik Kroatien kann das Recht auf eine öffentliche Anhörung vor dem Ver- waltungsgericht in den Fällen nicht garantieren, in denen über die Rechtmässigkeit einzelner Handlungen von Verwaltungsbehörden entschieden wird. In diesen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung. Die einschlägige Bestimmung des kroatischen Rechts, auf die oben Bezug genom- men wurde, ist Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes über Verwaltungsstreitverfahren,

6 SR 0.101.07

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der folgendermassen lautet: «In Verwaltungsstreitverfahren entscheidet das Ver- waltungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung.» Erklärung betreffend Art. 25 der Konvention Die Republik Kroatien anerkennt gemäss Artikel 25 der Konvention, gemäss Arti- kel 6 des Protokolls Nr. 4 und des Artikels 7 des Protokolls Nr. 77 für eine unbe- stimmte Zeitdauer die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschen- rechte, an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Gesuche natürlicher Per- sonen, nichtstaatlicher Organisationen oder Personenvereinigungen zu prüfen, die schätzen, Opfer einer Verletzung der in der Konvention und ihrer Protokolle aner- kannten Rechte geworden zu sein, in Fällen, in denen die Verletzung dieser Rechte nach dem Rechtswirksamwerden der Konvention und ihrer Protokolle für Kroatien eingetreten ist. Erklärung betreffend Art. 46 der Konvention Die Republik Kroatien anerkennt für eine unbestimmte Zeitdauer gemäss Artikel 46 der Konvention, gemäss Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 und Artikel 7 des Protokolls Nr. 7 für eine unbestimmte Zeitdauer und ohne besonderes Abkommen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention und ihrer Protokolle für Begebenheiten, welche sich nach Inkrafttreten der Konvention und ihrer Protokolle für Kroatien ereignet haben.

Lettland Erklärung gemäss Art. 25 des Übereinkommens Gemäss Artikel 25 der Konvention anerkennt die Republik Lettland die Zuständig- keit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für die Zeitdauer von drei Jahren nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Bezug auf an den Gene- ralsekretär des Europarates gerichtete Gesuche von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention, in den Artikeln 1–4 des Protokolls Nr. 4 und in den Artikeln 1–5 des Protokolls Nr. 78 erwähnten Rechte durch Lettland beschwert fühlen. Erklärung gemäss Art. 46 des Übereinkommens Gemäss Artikel 46 der Konvention anerkennt die Republik Lettland für eine Zeit- dauer von drei Jahren nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde unter der Bedin- gung der Gegenseitigkeit der Hohen Vertragschliessenden Teile, als obligatorisch und ohne besondere Vereinbarung, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte betreffend alle Angelegenheiten der Auslegung und An- wendung der Konvention sowie der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Arti- kel 1–5 des Protokolls Nr. 7.

7 SR 0.101.07 8 SR 0.101.07

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten AS 2000

Liechtenstein Art. 25 und 46 Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt für je eine Zeitspanne von drei Jahren ab 8. September 1994 beziehungsweise ab 8. September 1997

1. die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte

(Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention anerkannten Rechte;

2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention.

Litauen Vorbehalt Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 der Konvention berühren die Durchfüh- rung des von der Regierung der Republik Litauen verabschiedeten Disziplinargeset- zes (Dekret Nr. 811, 28. Oktober 1992), dem zufolge die Festnahme als Disziplinar- strafe gegen Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der Nationalen Verteidigungs- streitkräfte verhängt werden kann, nicht. Erklärungen Art. 25 Die Republik Litauen erklärt, dass sie für eine Zeitdauer von drei Jahren die Zustän- digkeit der Kommission anerkennt, Gesuche jeder natürlichen Person, nichtstaatli- chen Organisation oder Personenvereinigung entgegenzunehmen. Art. 46 Die Republik Litauen erklärt, dass sie für die Zeitdauer von drei Jahren als von Rechts wegen die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention als verbindlich anerkennt. Die Erklärungen der Republik Litauen hinsichtlich der Artikel 25 und 46 der Kon- vention sind auch für deren Protokolle Nr. 4 und Nr. 79 gültig. Litauen erneuert für die Zeitspanne vom 20. Juni 1998 bis zum Inkrafttreten des

11. Protokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-

ten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmecha- nismus10 die Anerkennung

1. der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte

(Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention, im Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 und im Protokoll Nr. 7 vom 22. November

1984 anerkannten Rechte;

9 SR 0.101.07 10 SR 0.101.09

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten AS 2000

2. der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention (Art. 46 der Konvention), des Protokolls Nr. 4 (Art. 6 Abs. 2) vom 16. September 1963 und des Protokolls Nr. 7 (Art. 7 Abs. 2) vom 22. November 1984.

Luxemburg Luxemburg anerkennt für eine weitere Zeitspanne von fünf Jahren ab 28. April 1996

1. die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte

(Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention, im Zusatzproto- koll vom 20. März 1952, im Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 und im Protokoll Nr. 711 vom 22. November 1984 anerkannten Rechte;

2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention, des Zusatzpro- tokolls vom 20. März 1952, des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 und des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984.

Malta Die Regierung der Republik Malta anerkennt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. Mai 1997

1. die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte

(Art. 25 der Konvention), durch jede natürliche Person, jede nichtstaatliche Organisation oder jede Personenvereinigung angerufen zu werden, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte durch ei- nen der Hohen Vertragschliessenden Teile beschwert fühlt;

2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die Gerichtsbarkeit des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention ohne weiteres als obligatorisch.

Mazedonien Nach Artikel 64 der Konvention bringt die Republik Mazedonien den folgenden Vorbehalt zu dem in Artikel 2 des Zusatzprotokolls zu der genannten Konvention garantierten Recht an: Nach Artikel 45 der Verfassung der Republik Mazedonien kann das Recht der El- tern, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihrer eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen, in der Republik Mazedonien nicht durch private Grundschulerziehung verwirklicht werden. Artikel 45 der Verfassung lautet wie folgt: «Die Bürger haben das Recht, unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen auf allen Schulstufen mit Ausnahme der Grundschulerziehung Privatschulen zu gründen.»

11 SR 0.101.07

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Erklärung betreffend Art. 25 der Konvention Die Republik Mazedonien erklärt, dass sie für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Datum des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konven- tion eingeführten Kontrollmechanismus12 die Zuständigkeit der Europäischen Kom- mission für Menschenrechte gemäss Artikel 25 der Konvention anerkennt, Gesuche von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereini- gungen entgegenzunehmen, die sich durch eine Verletzung der durch die Konven- tion und der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7 beschwert fühlen, in Fällen, in denen die Verletzung der in diesen Vertrags- instrumenten garantierten Rechte nach ihrem Inkrafttreten für Mazedonien erfolgt ist. Erklärung betreffend Art. 46 der Konvention Die Republik Mazedonien erklärt, dass sie in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention ein- geführten Kontrollmechanismus ohne besondere Vereinbarung und hinsichtlich je- des Vertragsstaates, der die gleiche Verpflichtung annimmt, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gemäss Artikel 46 der Konvention in allen Fällen in denen die Auslegung und Anwendung der Konvention, der Arti- kel 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7 anerkennt in Fällen, in denen die Verletzung der in diesen Instrumenten garantierten Rechte nach ihrem Inkrafttreten für die Republik Mazedonien erfolgt ist.

Moldova

1. Die Republik Moldova erklärt, dass sie, was die Unterlassungen und Handlungen

der Organe der selbstproklamierten Republik Transnistrien in dem von deren Orga- nen tatsächlich kontrollierten Hoheitsgebiet angeht, die Einhaltung der Konvention nicht gewährleisten kann, bis der Konflikt in der Region endgültig gelöst ist.

2. Nach Artikel 64 der Konvention macht die Republik Moldova einen Vorbehalt zu

Artikel 4 dahin gehend, dass die Möglichkeit gewahrt bleibt, die in Artikel 27 des Strafgesetzbuches vorgesehene strafrechtliche Strafe in Form von «Korrektivarbeit» ohne Freiheitsentziehung sowie die in Artikel 30 des Gesetzes über Ordnungswid- rigkeiten vorgesehene Ordnungsstrafe in Form von «Korrektivarbeit» anzuwenden. Der Vorbehalt ist vom Tag des Inkrafttretens der Konvention für die Republik Mol- dova an ein Jahr lang wirksam.

3. Nach Artikel 64 der Konvention macht die Republik Moldova einen Vorbehalt zu

Artikel 5 Absatz 3 dahin gehend, dass der Haftbefehl weiterhin vom Staatsanwalt erlassen wird, wie es in Artikel 25 der Verfassung der Republik Moldova, in Arti- kel 78 der Strafprozessordnung und in Artikel 25 des Gesetzes Nr. 902-XII vom 29. Januar 1992 über die Staatsanwaltschaft der Republik Moldova vorgesehen ist. Der Vorbehalt ist nach dem Inkrafttreten der Konvention für die Republik Moldova sechs Monate lang wirksam.

12 SR 0.101.09

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten AS 2000

4. Nach Artikel 64 der Konvention macht die Republik Moldova einen Vorbehalt zu

Artikel 5 dahin gehend, dass die Möglichkeit gewahrt wird, Disziplinarstrafen gegen Angehörige der Streitkräfte in Form der Festnahme durch militärische Vorgesetzte anzuwenden, wie es in Artikel 46, 51–55, 57–61 und 63–66 der durch das Gesetz Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 beschlossenen Disziplinarordnung der Streitkräfte vorgesehen ist. 5. Die Republik Moldova legt die in Artikel 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls enthalte- nen Bestimmungen dahin gehend aus, dass dem Staat hinsichtlich der Schulen mit weltanschaulicher oder religiöser Ausrichtung keine finanziellen Verpflichtungen auferlegt werden, die über die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehe- nen hinausgehen.

6. Gestützt auf die Artikel 25 und 46 der Konvention anerkennt die Republik Mol-

dova das Recht, eine Einzelbeschwerde vor der Europäischen Kommission für Men- schenrechte und die Zuständigkeit des europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte ohne weiteres und ohne besondere Abmachung, unter der Bedingung der Ge- genseitigkeit der Hohen Vertragschliessenden Teile, für alle Angelegenheiten be- treffend die Auslegung und Anwendung der Konvention sowie der Protokolle Nr. 4 und 713 in Fällen, in denen die Verletzung der durch diese Vertragsinstrumente zu- gesicherten Rechte nach deren Inkrafttreten für die Republik Moldova erfolgt ist.

Norwegen Norwegen anerkennt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, ab 29. Juni 1997,

1. die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte

(Art. 25 der Konvention), durch Gesuche über die in der Konvention, in den Artikeln 1–4 des Protokolls Nr. 4 und in den Artikeln 1–5 des Protokolls Nr. 714 anerkannten Rechte angegangenen zu werden;

2. die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Men-

schenrechte (Art. 46 der Konvention) für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konvention, der Artikel 1–4 des Proto- kolls Nr. 4 sowie der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7 beziehen.

Österreich Die österreichische Regierung erneuert, für eine Zeitspanne von drei Jahren ab 3. September 1994 bzw. ab 3. September 1997 bis zum Inkrafttreten des Protokolls Nr. 1115 zur Konvention, ihre Anerkennung

1. der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte be-

treffend Individualbegehren (Art. 25 der Konvention);

2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit der obligatorischen Gerichtsbarkeit des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention);

3. der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte be-

treffend Individualbegehren sowie der obligatorischen Gerichtsbarkeit des

13 SR 0.101.07 14 SR 0.101.07 15 SR 0.101.09

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten AS 2000

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezüglich der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 716. Rumänien Vorbehalt: Artikel 5 des Übereinkommens schliesst die Anwendung durch Rumänien der Be- stimmungen des Artikels 1 des Dekretes Nr. 976 vom 23. Oktober 1968, der das mi- litärische Disziplinarwesen regelt, nicht aus, vorausgesetzt die Dauer des Freiheits- entzuges übersteigt die von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Fristen nicht. Artikel 1 des Dekretes Nr. 976/1968 vom 23. Oktober 1968 sieht vor: «Für Verge- hen gegen die Militärdisziplin, welche in den militärischen Reglementen vorgesehen sind, können die Kommandanten und die Oberbefehlshaber gegen Militärangehörige die Disziplinarstrafe des Arrests bis 15 Tage anwenden.» Erklärung betreffend Art. 25 der Konvention Rumänien anerkennt, gemäss Artikel 25 der Konvention, die Zuständigkeit der Eu- ropäischen Kommission für Menschenrechte, durch jede natürliche Person, jede nichtstaatliche Organisation oder jede Personenvereinigung angerufen zu werden, die sich durch eine Verletzung der in der europäischen Menschenrechtskonvention, im Protokoll Nr. 4 – das gewisse Rechte und Freiheiten, die nicht in der Konvention und im ersten Zusatzprotokoll zur Konvention enthalten sind, anerkennt (Strassburg, 16. September 1963) – und im Protokoll Nr. 717 (Strassburg, 22. November 1984) enthaltenen Rechte durch Rumänien beschwert fühlt, für Vorfälle, die sich aus Ver- letzungen der Rechte, die in diesen Texten garantiert werden, ergeben und die sich nach deren Inkrafttreten für Rumänien ereignet haben. Erklärung betreffend Art. 46 der Konvention Rumänien anerkennt, gemäss Artikel 46 der Konvention, die Gerichtsbarkeit des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ipso facto und ohne besondere Ver- einbarung für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Protokolls Nr. 4, das gewisse Rechte und Freiheiten, die nicht in der Konvention und im ersten Zusatzprotokoll zur Konvention enthalten sind, anerkennt (Strassburg, 16. September 1963), und des Protokolls Nr. 7 (Strassburg, 22. November 1984) beziehen, als obligatorisch für Vorfälle, die sich aus Verletzungen der Rechte, die in diesen Texten garantiert wer- den, ergeben und die sich nach deren Inkrafttreten für Rumänien ereignet haben.

Russland In Übereinstimmung mit Artikel 64 der Konvention erklärt die Russische Föderati- on, dass Artikel 5 Absätze 3 und 4 nicht die Anwendung der folgenden Rechtsvor- schriften der Russischen Föderation ausschliesst: – die durch Titel Zwei Nummer 6 Absatz 2 der Verfassung der Russischen Föderation von 1993 genehmigte zeitweilige Anwendung des Verfahrens der

16 SR 0.101.07 17 SR 0.101.07

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Verhaftung, vorläufigen Festnahme und Inhaftierung von Personen, die der Begehung einer Straftat nach den Artikeln 11 Absatz 1, 89 Absatz 1, 90, 92, 96, 96(1), 96(2), 97, 101 und 122 der Strafprozessordnung der Russischen Föderativen Sozialistischen Sowjetrepublik vom 27. Oktober 1960 (mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen) verdächtigt werden; – die Artikel 51–53 und 62 der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Russischen Föderation, genehmigt durch Dekret Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation vom 14. Dezember 1993 und gestützt auf Arti- kel 26 Absatz 2 des Gesetzes der Russischen Föderation über die «Rechts- stellung von Militärangehörigen» vom 22. Januar 1993, durch die die Ver- haftung und Inhaftierung in der Wache als Disziplinarmassnahme eingeführt wird, die im Wege eines aussergerichtlichen Verfahrens über Militärangehö- rige – einfache Soldaten, Matrosen, wehrpflichtige Unteroffiziere, Berufs- Unteroffiziere und Offiziere – verhängt wird. Diese Vorbehalte gelten während des Zeitraums, der erforderlich ist, um Änderun- gen der russischen föderalen Rechtsvorschriften vorzunehmen, durch die die Unver- einbarkeiten zwischen den genannten Bestimmungen und den Bestimmungen der Konvention vollständig beseitigt werden. Erklärung betreffend Art. 25 der Konvention Nach Artikel 25 der Konvention erkennt die Russische Föderation die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte an, Gesuche von jeder natürli- chen Person, nichtststaatlichen Organisation, oder Personenvereinigung in Empfang zu nehmen, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention, im Zusatzproto- koll und in den Protokollen Nr. 218, 3, 4, 5, 719, 820, 921, 10 und 1122 anerkannten Rechte durch die Russische Föderation beschwert fühlt, sofern die mutmassliche Verletzung nach dem Inkrafttreten dieser Übereinkünfte für die Russische Födera- tion stattgefunden hat. Erklärung gemäss Art. 46 der Konvention Nach Artikel 46 der Konvention erkennt die Russische Föderation die Gerichtsbar- keit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ohne weiteres und ohne be- sonderes Abkommen für alle Angelegenheiten als obligatorisch an, die sich im Fall einer mutmasslichen Verletzung der Konvention und ihrer Protokolle durch die Russische Föderation auf die Auslegung und die Anwendung dieser Übereinkünfte

beziehen, sofern die mutmassliche Verletzung nach ihrem Inkrafttreten für die rus- sische Föderation stattgefunden hat.

18 AS 1974 2175 19 SR 0.101.07 20 AS 1989 2371 21 AS 1995 3950 22 SR 0.101.09

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San Marino Die Republik San Marino anerkennt für je einen Zeitraum von drei Jahren, ab 22. März 1995 bzw. ab 22. März 1998,

1. die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte

(Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention, in den Arti- keln 1–4 des Protokolls Nr. 4 und in den Artikeln 1–5 des Protokolls Nr. 723 anerkannten Rechte;

2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention, der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7.

Schweden Schweden anerkennt für unbeschränkte Dauer die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte gemäss Artikel 25 und für eine weitere Zeitspanne von fünf Jahren ab 13. Mai 1996, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die obligato- rische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) in allen die Auslegung und Anwendung betreffend den Angelegen- heiten der Konvention, des in Paris am 20. März 1952 unterzeichneten Zusatzproto- kolls, des in Strassburg am 16. September 1963 unterzeichneten Protokolls Nr. 4 und des in Strassburg am 22. November 1984 unterzeichneten Protokolls Nr. 724. Schweiz Der Schweizerische Bundesrat anerkennt, nach Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und nach Artikel 7 des Protokolls Nr. 725 zu der genannten Konvention, für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren, ab 28. November 1995, die Zuständigkeit der Europäi- schen Kommission für Menschenrechte für an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Gesuche von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention und in den Artikeln 1–5 des genannten Protokolls anerkannten Rechte durch die Schweiz beschwert fühlen.

Slowenien Erklärung gemäss Art. 25 der Konvention Die Republik Slowenien erklärt, dass sie, für eine unbestimmte Zeitdauer, gemäss Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gemäss Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 und gemäss Artikel 7 des Protokolls Nr. 726, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte, durch jede natürliche Person, jede nichtstaatliche Organisation oder jede Personenvereinigung, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention und in ihren Protokollen ent-

23 SR 0.101.07 24 SR 0.101.07 25 SR 0.101.07 26 SR 0.101.07

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haltenen Rechte beschwert fühlt, durch Beschwerden an den Generalsekretär des Europarates angerufen zu werden, anerkennt, sofern sich die Vorfälle, die sich auf die geltend gemachte Verletzung dieser Rechte beziehen, nach dem Inkrafttreten der Konvention und ihrer Protokolle für die Republik Slowenien ereignet haben. Erklärung gemäss Art. 46 der Konvention Die Republik Slowenien erklärt, dass sie, für eine unbestimmte Zeitdauer, gemäss Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gemäss Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 und gemäss Artikel 7 des Protokolls Nr. 7, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ohne weiteres und ohne spezielle Vereinbarung, für alle Angelegenheiten, die sich auf die Ausle- gung und Anwendung der Konvention sowie ihrer Protokolle beziehen, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit als obligatorisch anerkennt, für Vorfälle, die sich nach dem Inkrafttreten der Konvention und der Protokolle für die Republik Slowe- nien ereignet haben.

Ukraine Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 der Konvention von 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden insoweit Anwendung, als sie nicht im Widerspruch zu Kapitel XV («Übergangsbestimmungen») Absatz 13 der Verfas- sung der Ukraine und den Artikeln 106 und 157 der Strafprozessordnung der Ukrai- ne über die Inhaftnahme einer Person und dem vom Staatsanwalt erlassenen Haft- befehl stehen. Diese Vorbehalte gelten, bis die entsprechenden Änderungen der Strafprozessord- nung der Ukraine vorgenommen worden sind oder eine neue Strafprozessordnung der Ukraine angenommen worden ist, längstens jedoch bis zum 28. Juli 2001. Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 der Konvention gelten insoweit, als sie nicht im Widerspruch zu den Absätzen 50, 51, 52 und 53 der durch das Dekret Nr. 431 des Präsidenten der Ukraine vom 7. Oktober 1993 genehmigten vorläufigen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Ukraine über die Verhängung von Haft als Disziplinarmassnahme stehen. Die Ukraine erkennt in ihrem Hoheitsgebiet voll und ganz die Gültigkeit des Arti- kels 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention hinsichtlich des Rechts des Angeschul- digten an, das Erscheinen und die Vernehmung von Zeugen zu erwirken (Art. 263 und 303 der Strafprozessordnung der Ukraine), sowie hinsichtlich der Rechte des Tatverdächtigen und der in einem Vorverfahren Beschuldigten, nach den Arti- keln 43, 43(1) und 142 der obenerwähnten Strafprozessordnung einen Antrag auf Er- scheinen, Vernehmung und Gegenüberstellung von Zeugen einzureichen. Die Bestimmungen des Artikels 8 der Konvention gelten insoweit, als sie nicht im Widerspruch zu Kapitel XV («Übergangsbestimmungen») Absatz 13 der Verfassung der Ukraine und den Artikeln 177 und 190 der Strafprozessordnung der Ukraine über die vom Staatsanwalt erlassenen Haft- und Durchsuchungsbefehle stehen. Diese Vorbehalte gelten, bis die entsprechenden Änderungen in der Strafprozess- ordnung der Ukraine vorgenommen worden sind oder eine neue Strafprozessord- nung der Ukraine angenommen worden ist, längstens jedoch bis zum 28. Juli 2001.

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Zypern Die zyprische Regierung anerkennt für eine Zeitspanne von drei Jahren ab 24. Januar 1995, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die obligatorische Gerichts- barkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konventi- on) für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Kon- vention beziehen. In Übereinstimmung mit Artikel 25 der Konvention anerkennt die zyprische Regie- rung für die Dauer zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1997 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für ein nach dem 31. Dezember 1988 an das Generalsekretariat des Europarates gerichtetes Gesuch jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte auf Grund einer Handlung, eines Entscheides oder irgendeines Ereignisses beschwert fühlt, das nach dem 31. Dezember 1988 eingetreten ist. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 hat die zyprische Regierung erklärt, dass sie die oben erwähnten Erklärungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Protokolls Nr. 1127 der Konvention verlängert.

Rückzug von Vorbehalten Liechtenstein (AS 1984 1491) Am 18. Februar 1999 hat das Fürstentum Liechtenstein die folgenden Vorbehalte mit sofortiger Wirkung zurückgezogen: – Vorbehalt zu Artikel 8 der Konvention in Bezug auf die Stellung des unehe- liches Kindes – Vorbehalt zu Artikel 8 der Konvention in Bezug auf die Stellung der Frau im Ehe- und Familienrecht.

Teilweiser Rückzug eines Vorbehalts Finnland (AS 1991 789) a) (In einem Brief des Ständigen Vertreters Finnlands vom 20. Dezember 1996 ent- haltene, am 20. Dezember 1996 im Generalsekretariat des Europarats registrierte Erklärung) Da die Ratifikationsurkunde unter anderem folgenden Vorbehalt zu Artikel 6 Ab- satz 1 der Konvention enthielt: «Finnland kann vorerst ein Recht auf öffentliche Anhörung nicht garantieren, soweit die derzeitigen finnischen Gesetze ein solches Recht nicht vorsehen. Das gilt für Folgendes:

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1. Verfahren vor den Berufungsgerichten, dem Obersten Gericht, den Wasser-

gerichten und dem Wasserberufungsgericht nach Kapitel 26 Abschnitte 7 und 8 sowie Kapitel 30 Abschnitt 20 der Gerichtsprozessordnung und nach Kapitel 15 Abschnitt 23 sowie Kapitel 16 Abschnitte 14 und 39 des Wasser- gesetzes;

2. Verfahren vor den Kreisverwaltungsgerichten und dem Obersten Verwal-

tungsgericht nach Abschnitt 16 des Gesetzes über die Kreisverwaltungsge- richte und nach Abschnitt 15 des Gesetzes über das Oberste Verwaltungsge- richt;» Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, um sie, was Verfahren vor dem Wasserberufungsgericht sowie vor den Kreisverwaltungsgerichten und dem Obersten Verwaltungsgericht anbelangt, dem Artikel 6 Absatz 1der Konvention besser anzupassen; nimmt die Republik Finnland den in Absatz 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor dem Wasserberufungsgericht nach Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes betrifft; ausgenommen sind die Prüfung von Straf- und Zivilverfah- ren und die Prüfung von Petitions-, Berufungs- und Amtshilfeverfahren, die sich auf einen vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangenen Beschluss beziehen, sowie die Prüfung einer Beru- fung in einer solchen Angelegenheit vor einer übergeordneten Berufungsinstanz. Die Republik Finnland nimmt ferner den in Absatz 2 genannten Vorbehalt zurück; ausgenommen sind jedoch die Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe auf Grund eines Beschlusses, der vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichts- verfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist, und die Prüfung einer Berufung in ei- ner solchen Angelegenheit vor einer übergeordneten Berufungsinstanz. b) (In einem Brief des Ständigen Vertreters Finnlands vom 29. April 1998 enthalte- ne, am 30. April 1998 im Generalsekretariat des Europarats registrierte Erklärung) Da die Ratifikationsurkunde unter anderem einen Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 1 der Konvention enthielt und da nach Teilrücknahme des Vorbehalts am 12. De- zember 1996 Absatz 1 des Vorbehaltes wie folgt lautet: «Finnland kann vorerst ein Recht auf öffentliche Anhörung nicht garantieren, soweit die derzeitigen finnischen Gesetze ein solches Recht nicht vorsehen. Das gilt für Folgendes:

1. Verfahren vor den Berufungsgerichten, dem Obersten Gericht, den Wasser-

gerichten und dem Wasserberufungsgericht nach Kapitel 26 Abschnitte 7 und 8 sowie Kapitel 30 Abschnitt 20 der Gerichtsprozessordnung und nach Kapitel 16 Abschnitte 14 und 39 des Wassergesetzes sowie Zivil- und Straf- verfahren nach Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes. Dies betrifft auch die Prüfung von Petitions-, Berufungs- und Amtshilfeverfahren vor dem Wasserberufungsgericht nach Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserge- setzes, die sich auf einen vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwal- tungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangenen Beschluss bezie- hen, sowie die Prüfung einer Berufung in einer solchen Angelegenheit vor einer übergeordneten Berufungsinstanz;»

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Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, um sie, was Verfahren vor den Berufungsgerichten und dem Wasserbe- rufungsgericht anbelangt, dem Artikel 6 Absatz 1der Konvention besser anzupassen, nimmt die Republik Finnland den in Absatz 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor den Berufungsgerichten betrifft; ausgenommen sind die Prüfung von Petitions-, Zivil- und Strafverfahren, für die Kapitel 26 Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsprozessordnung gelten, und die Prüfung von Strafverfahren, die zum Zeit- punkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am 1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf welche die geltenden Bestimmungen durch das Bezirksgericht angewendet wurden. Die Republik Finnland nimmt den Vorbehalt auch insoweit zurück, als er Verfahren vor den Wassergerichten betrifft, mit Ausnahme von Verfahren nach Kapitel 16 Ab- schnitt 14 des Wassergesetzes, und soweit er das Wasserberufungsgericht betrifft mit Ausnahme der Prüfung von Straf- und Zivilverfahren nach Kapitel 15 Ab- schnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsprozessordnung am 1. Mai

1998 ergangen ist.

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