AS 2001 1
Verordnung über den Stab Bundesrat Informationszentrale
Verordnung über den Stab Bundesrat Informationszentrale
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 13. November 19961 über den Stab Bundesrat Informations- zentrale wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 96 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952
Art. 7 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 10 Ausbildungsdienste Die Dauer der Dienstleistungspflicht im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe richtet sich nach der Verordnung vom 20. September 19993 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee (Ausbildungsdienstverordnung; ADV).
Art. 12 Abs. 3
3 Das Verfahren richtet sich nach der ADV 4.
Art. 13 Abs. 3
3 Das Verfahren richtet sich nach der ADV5 und den Bestimmungen über das
militärische Kontrollwesen.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang (Art. 12 Abs. 1)
Beförderungen und Mutationen in den Stäben Bundesrat Stab Bundesrat Informationszentrale (Stab Info Zen)
Für den Bedarf sind die Sollbestandestabellen (OTF-Tabellen) und die zugehörigen allgemeinen Bestimmungen verbindlich. Es sind nur Grade und Funktionen aufgeführt, die nicht nach der Verordnung vom 20. September 19996 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee (ADV) befördert werden können.
Spalten Nr.
1 2 3
Beförderungsbedingungen
Grad Funkt (OTF) SLG Tage
1. Lt / Oblt * Sachbearb –
Experte
* Beförderung erfolgt nach Absolvierung des Praktischen Dienstes als Lt oder 5 Jahre nach Brevetierung zum Lt
2. Hptm / Maj Sachbearb II
Experte 19 *
Führungsgehilfen mit Doppelgrad (Hptm / Maj): Beförderung zum Maj nach 5 Jahren als Hptm
3. Maj / Oberstlt Chef Büro II
Vrb Of A KP 19 * Experte Sipol
Führungsgehilfen mit Doppelgrad (Maj / Oberstlt): Beförderung zum Oberstlt nach 5 Jahren als Maj
4. Oberstlt / Oberst Chef Experte Sipol II
19 *
Führungsgehilfen mit Doppelgrad (Oberstlt / Oberst): Beförderung zum Oberst nach 2 Jahren als Oberstlt
6 SR 512.21
3
Stab Bundesrat Informationszentrale AS 2001
Spalten Nr.
1 2 3
Beförderungsbedingungen
Grad Funkt (OTF) SLG Tage
5. Oberstlt Kdt Stv II
19 *
6. Oberst Kdt II
19 *
Erläuterungen SLG = Stabslehrgang gemäss ADV7 (zusammenhängend oder tageweise) * oder Dienst von gleicher Dauer nach Anordnung der BK
7 SR 512.21
4