AS 2001 1026
Verordnung über die Verwendung des Gewinns aus dem Verkauf numismatischer Produkte der «swissmint» (Prägegewinnverordnung)
Verordnung über die Verwendung des Gewinns aus dem Verkauf numismatischer Produkte der «swissmint» (Prägegewinnverordnung)
vom 16. März 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991 über die Währung und die Zahlungsmittel, verordnet:
Art. 1 Begriff und Höhe 1 Als Prägegewinn gilt der Nettoerlös aus dem Verkauf der von «swissmint» heraus- gegebenen numismatischen Produkte.
2 Die Höhe und die Berechnungsmodalitäten des jährlich zur Verfügung stehenden
Erlöses werden im Rahmen des Leistungsauftrages «swissmint» festgelegt. Der ent- sprechende Betrag wird im Budget des Bundesamtes für Kultur (BAK) eingestellt.
Art. 2 Verwendungszweck
1 Der Prägegewinn wird zur Unterstützung kultureller Vorhaben verwendet.
Prägegewinne können ausnahmsweise auch für andere Zwecke eingesetzt werden, sofern dafür ein erhebliches allgemeines Interesse besteht.
2 Bei der Unterstützung der Vorhaben sind die verschiedenen Landesteile und
Sprachregionen angemessen zu berücksichtigen.
Art. 3 Voraussetzungen
1 Unterstützt werden können Vorhaben, die:
a. von gesamtschweizerischem Interesse sind; b. auf Dauer angelegt sind; c. von dritter Seite wenigstens zur Hälfte finanziert werden; d. ohne Unterstützung des Bundes nicht verwirklicht werden können.
2 Ein Vorhaben kann auch unterstützt werden, wenn es die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Buchstaben a–c nicht erfüllt, aber auf Grund seiner Einzigartigkeit oder durch seinen innovativen Charakter neue kulturelle Impulse zu vermitteln vermag.
SR 941.102 1 SR 941.10
1026 2001-0071
Prägegewinnverordnung AS 2001
3 Vorhaben werden in der Regel nur unterstützt, wenn sie nicht bereits durch andere Bundeskredite mit finanziert werden. 4 Keine Unterstützung wird geleistet an die Betriebskosten bereits bestehender Ein- richtungen, es sei denn, diese werden grundlegend neu konzipiert.
Art. 4 Gesuche
1 Die Gesuche um Unterstützung sind beim Bundesamt für Kultur (Bundesamt) ein-
zureichen. Das Bundesamt nimmt die Gesuche laufend entgegen und prüft Höhe und Zeitpunkt einer allfälligen Unterstützung.
2 Dem Gesuch müssen beigelegt werden:
a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens; b. ein detaillierter Voranschlag und ein Finanzierungsplan.
3 Das Bundesamt kann weitere Unterlagen verlangen.
4 Das Bundesamt prüft, ob das Gesuch die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt.
Gesuche, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden vom Bundesamt ab- gewiesen.
Art. 5 Ausrichtung der Beiträge 1 Für ein Vorhaben wird in der Regel nur ein Beitrag ausgesprochen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein zweiter Beitrag gesprochen werden.
2 Beiträge werden nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zugespro-
chen.
Art. 6 Entscheid
1 Das Bundesamt entscheidet über Beiträge bis zu 200 000 Franken.
2 Über Beiträge, die 200 000 Franken übersteigen, entscheidet das Eidgenössische
Departement des Innern (Departement) auf Antrag des Bundesamtes.
Art. 7 Berichterstattung Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem Bundesamt jährlich über den Verlauf des unterstützten Vorhabens und reicht ihm spätestens sechs Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein.
Art. 8 Rechtsmittel
1 Verfügungen des Bundesamts können innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit
Beschwerde beim Departement angefochten werden.
2 Verfügungen des Departements können innerhalb von 30 Tagen beim Bundesrat
angefochten werden.
3 Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Prägegewinnverordnung AS 2001
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
16. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz