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AS 2001 1055

Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer

Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)

Änderung vom 23. März 2001

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 19931 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 5 Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung 1 Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird im ordentlichen Verfahren veran- lagt: a. ab Beginn des der Erteilung der Niederlassungsbewilligung folgenden Mo- nats; b. ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schweizer Bür- gerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt.

2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehe-

partner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Nieder- lassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.

3 Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellen-

steuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt unterliegt, hat der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart, bezüglich dieses Einkom- mens, dieselben Folgen, wie wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Aus- land verlegt oder in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.

1 SR 642.118.2

2001-0255 1055

Quellensteuerverordnung AS 2001

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

23. März 2001 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger