Lexipedia

AS 2001 1065

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Änderung vom 23. März 2001

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Die Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueran- rechnung wird wie folgt geändert:

Art. 1–3 Aufgehoben

Art. 4 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz

2 Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Dividenden, die Kapitalgesell-

schaften und Genossenschaften zugeflossen sind, der Abzug für Unkosten auf

5 Prozent der verbuchten Dividenden festgesetzt. ...

3 Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Lizenzgebühren der Abzug für

Schuldzinsen und Unkosten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates) auf die Hälfte der Bruttobeträge dieser Erträgnisse festgesetzt. ...

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Änderung findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember

2000 fällig werden.

2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

23. März 2001 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger

1 SR 672.201.1

2001-0256 1065

Pauschale Steueranrechnung – V1 des EFD AS 2001

Anhang (Art. 5)

Titel zu Ziff. I I. Anrechnungstarif für Kantone mit zweijähriger Pränumerandobesteuerung

Ziff. III III. Bisheriger Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates in der Fassung vom 6. Dezember 1967

Art. 9 1 Der Berechnung des Maximalbetrags ist, vorbehältlich des Artikels 10, der Steuer- satz zugrunde zu legen, der der Belastung des Empfängers der Erträgnisse mit für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern entspricht.

2 Der nach Absatz 1 massgebende Steuersatz wird wie folgt ermittelt:

a. für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen: durch Zusammenrechnung der Steuersätze der für das Fälligkeitsjahr in der Sitz- gemeinde geschuldeten Einkommenssteuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde; b. für natürliche Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: auf- grund eines einheitlichen Tarifs, der vom Eidgenössischen Finanzdeparte- ment unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steuerbelastung in der Schweiz aufzustellen ist; für Kantone und Gemeinden mit wesentlichen Ab- weichungen von der durchschnittlichen Steuerbelastung können vom Eidge- nössischen Finanzdepartement im Benehmen mit den betroffenen Kantonen Korrekturfaktoren vorgesehen werden. 3 Bestand die Steuerpflicht nur während eines Teils des Fälligkeitsjahres, so ist der Maximalbetrag auf den diesem Zeitraum entsprechenden Teilbetrag herabzusetzen.

4 Der vereinfacht berechnete Maximalbetrag kann nicht höher sein als die Summe

der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern.

1066