AS 2001 1089
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
Änderung vom 9. März 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19781 wird wie folgt geändert:
Ingress zweites Lemma und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemnisse (THG),
Art. 2 Bst. c, l, lbis, lter, m, mbis, v und w In dieser Verordnung bedeutet: c. «Schleppverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von min- destens einem Motorschiff geschleppt werden. Ein Verband, der ausschliess- lich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder Vergnügungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband; l. «Vergnügungsschiff» ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird und nicht Sportboot im Sinne von Bst. lbis ist; lbis. «Sportboot» ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei- chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote3 (EG-Richtlinie) untersteht; lter. «Bauteil» ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II der EG-Richtlinie aufgeführt ist; m. «Länge» grösste Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet. Bau- teile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffs- körper demontiert werden können und bei deren Demontage die Festigkeit des Schiffskörpers nicht beeinträchtigt wird, gehören nicht zur Länge;
und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20. Der Text der Richtlinie kann nach der Gebühren- verordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 bei der EDMZ, 3003 Bern bezogen werden.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
mbis. «Breite» die grösste Breite des Schiffskörpers. Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können und bei deren Demontage die Festigkeit des Schiffskörpers nicht be- einträchtigt wird, gehören nicht zur Breite; v. «Inverkehrbringen» das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen eines neuen oder gebrauchten Sportbootes im Hinblick auf des- sen Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz; w. «Drachensegelbrett» ein Schiff, das von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachen- fallschirmen und ähnlichen, nicht motorisierten Geräten) geschleppt und zum Drachensegeln verwendet wird.
Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. d Kennzeichnung 1 Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentli- chen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zuge- teilten Kennzeichen nach Anhang 1 zu versehen.
2 Davon ausgenommen sind:
d. Kajaks, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter.
Art. 18a Abs. 2 2 Als Seitenlichter sind an Steuerbord ein grünes und an Backbord ein rotes Licht auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen. Sie müssen von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar sein. Auf Ver- gnügungsschiffen und Sportbooten ist die Verwendung einer Zweifarbenlaterne am Bug statt der getrennten Seitenlichter zulässig, wobei diese im vorderen Bereich des Schiffes in der Mittellängsebene angebracht werden muss.
Art. 19 Abs. 4 4 Für Vergnügungsschiffe und Sportboote genügen Lichter mit einer Lichtquelle von
5 Watt.
Art. 24 Abs. 2 2 Für Vergnügungsschiffe, Sportboote und Schiffe von Berufsfischern sind auch zu- lässig: a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter; b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
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Art. 32 Abs. 2
2 Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Tafel bei Tag am Schiff angebracht
und von allen Seiten sichtbar sein; sie ist bei Nacht und unsichtigem Wetter wirksam anzuleuchten.
Art. 33 Abs. 1 Bst. a
1 Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen nach Anhang 3 sind zu ge-
ben: a. auf Motorschiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen und Sportboo- ten, mittels mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräten;
Art. 44 Abs. 1 Bst. f
1 Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:
f. die Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.
Art. 48 Abs. 2 Bst. a
2 Soweit wie möglich halten:
a. Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch ge- genüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach Artikel 31 Absatz 2 führen;
Art. 54 Abs. 1 und 2bis
1 Das Fahren mit Wasserski, Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten ist nur
bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr. 2bis Das Fahren mit Drachensegelbrettern ausserhalb behördlich bewilligter Wasser- flächen ist verboten. Wasserflächen dürfen nur dann zur Benutzung durch Drachen- segelbretter freigegeben werden, wenn die Sicherheit der übrigen Seebenützer in- nerhalb der freigegebenen Fläche gewährleistet bleibt und die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt wird.
Art. 55 Abs. 2
2 Schiffe ohne Radar sowie Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Radar setzen
ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herab. Wenn es die Um- stände gebieten, hat jedes Schiff anzuhalten.
Art. 82 Abs. 4
4 Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum
vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 70. Altersjahr alle drei Jahre und ab dem 71. Altersjahr alle zwei Jahre durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.
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Art. 83 Abs. 4 4 Bei Führerausweisen für Schifffahrtsunternehmen, die der Aufsicht des Bundes un- terstehen, gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 19944.
Art. 86 Abs. 3, 3bis und 3ter 3 Inhaber von kantonalen Führerausweisen der Kategorie B, die den Geltungsbereich erweitern wollen, haben nur eine theoretische Prüfung abzulegen. Sie beschränkt sich auf die Kenntnisse der örtlichen nautischen Verhältnisse und der von dieser Verordnung allenfalls abweichenden Verkehrsvorschriften. 3bis Inhaber von kantonalen Führerausweisen der Kategorie B, die zum Führen von Schiffen bis 60 Personen berechtigt sind und die Schiffe mit mehr als 60 Personen fahren wollen, haben eine Fahrpraxis von mindestens 35 Tagen nachzuweisen und eine erneute praktische Prüfung abzulegen. 3ter Der Umfang der theoretischen Prüfung richtet sich für Inhaber von Schiffsfüh- rerausweisen der Kategorie B von eidgenössisch konzessionierten Schifffahrts- unternehmen nach den Vorschriften des Artikels 43 Absatz 2 der Schiffbauver- ordnung vom 14. März 19945 sowie den dazugehörenden Ausführungsbestimmun- gen.
Art. 90 Abs. 1
1 Auf Antrag wird Inhabern schweizerischer Führerausweise der Kategorien A, B, C
und D ein Internationales Fähigkeitszeugnis zur Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten nach dem Muster 1 in Anhang 6 von der Behörde ausgefertigt, die den nationalen Ausweis abgegeben hat. Das Zeugnis gilt nicht als Ausweis auf schweizerischen Gewässern.
Art. 92 Sachüberschrift Ausweis kennzeichnungspflichtiger Schiffe Kennzeichnungspflichtige Schiffe (Art. 16) sowie Schiffe eidgenössisch konzessio- nierter Schifffahrtsunternehmen benötigen einen Schiffsausweis.
Art. 94 Abs. 3 3 Ein Halter, der sein Schiff least, kann bei der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel der Zustimmung der Leasinggesell- schaft bedarf. Die Zulassungsstelle trägt diese Beschränkung im Schiffsausweis ein und bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.
4 SR 747.201.7 5 SR 747.201.7
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Art. 95 Abs. 2 Bst. a und b
2 Der Schiffsausweis gilt jedoch nicht:
a. auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis Schaffhausen für Ver- gnügungsschiffe und Sportboote mit Motoren mit Gemischschmierung und einer Antriebsleistung von mehr als 7,4 kW; b. auf dem Rhein unterhalb der Strassenbrücke Rheinfelden bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel für Schiffe mit einer Wasserverdrängung von 100 m3 und mehr oder einer Länge von 20 m und mehr.
Art. 96 Abs. 5 und 6 5 Wird der Zulassungsstelle ein Schiffsausweis vorgelegt, der den Eintrag nach Arti- kel 94 Absatz 3 enthält, so verweigert sie: a. die Annullierung des Schiffsausweises; b. die Ausstellung eines Schiffsausweises auf einen neuen Halter; c. die Löschung des Eintrags.
6 Die Verweigerung nach Absatz 5 ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung
der Leasinggesellschaft oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentums- verhältnisse vorliegt.
Art. 96a Abs. 2 Bst. c
2 Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind:
c. Experten der Zulassungsbehörde und der Typenprüfstelle.
Art. 97 Abs. 1 und 6
1 Betrifft nur den französischen Text.
6 Sind mehrere Personen Halter eines Schiffes, so haben sie gegenüber den Zulas-
sungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die im Schiffsausweis als Halter eingetragen wird.
Art. 100 Sachüberschrift Amtliche Abnahmeprüfung 1 Schiffe sind vor der erstmaligen Erteilung eines Schiffsausweises einzeln amtlich zu prüfen. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Schiff den Bauvorschriften ent- spricht. Bei Segelschiffen ist die Segelfläche nach Anhang 12 zu ermitteln.
2 Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in
Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 18a, 19, 24, 25, 107 Absätze 1 und 2, 108 und 109 eingehalten sind.
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3 Von der einzelnen amtlichen Prüfung befreit sind:
a. in der Schweiz typengeprüfte Schiffe:
1. ohne Motor,
2. mit Motoren bis 15 kW Antriebsleistung, die neu sind oder deren Prü-
fung weniger als drei Jahre zurück liegt,
3. mit Motoren über 15 kW Antriebsleistung, bei welchen Marke und Typ
des Motors auf dem Typenschein eingetragen sind; b. Sportboote, die nach dem Programm in Anhang 32 typengeprüft sind.
4 Für jedes Schiff nach Absatz 3 ist das Abnahmeprotokoll nach Anhang 33 zu er-
stellen. Dieses sowie die Protokolle nach Anhang 32 sind von der Behörde während 25 Jahren seit der erstmaligen Ausstellung eines Schiffsausweises im Original oder auf andere Weise reproduzierbar aufzubewahren.
5 Bei den in der Schweiz typengeprüften Schiffen, die von der amtlichen Prüfung
nicht befreit sind, beschränkt sich die Prüfung auf die Messung des Betriebsgeräu- sches nach Artikel 109.
Art. 100a Ausfertigung des Abnahmeprotokolls
1 Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige Er-
teilung eines Schiffsausweises von Sportbooten nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv- Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kontrolle und Überprüfung des Sport- bootes gewährleisten können.
2 Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu be-
stätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.
3 Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportboo-
ten, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates.
4 Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, sind durch Sach-
verständige im Sinne der in Anhang 17 aufgeführten Richtlinie zu prüfen. 5 Über die Kontrollen und Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 ist der Behörde ei- ne Bescheinigung vorzulegen.
Art. 101 Abs. 3 und 4 3 Die Fristen für die Nachprüfung von Flüssiggasanlagen auf zugelassenen Schiffen, ausgenommen auf Fahrgastschiffen, richten sich nach den Bestimmungen der in Anhang 17 aufgeführten Richtlinie. Bei Fahrgastschiffen gelten die Ausführungs- bestimmungen des Departementes zu Artikel 50 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19946.
6 SR 747.201.7
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4 Die Fristen für die Nachprüfung von elektrischen Anlagen auf zugelassenen
Schiffen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Stark- und Schwachstromanlagen.
Art. 105 Abs. 1 und 2
1 Betrifft nur den französischen Text.
2 Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öf- fentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird.
Art. 106 Abs. 1 Bst. c
1 Die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort wird erteilt, wenn:
c. der Eigentümer oder Halter einen nationalen Führerschein, ein internationa- les Zeugnis oder eine internationale Karte zur Führung von Vergnügungs- schiffen oder Sportbooten vorweisen kann.
Art. 107a Nicht anwendbare Bestimmungen
1 Die Artikel 110–120, 121 Absätze 1 und 2, 122–125, 126 Absätze 1–3 und 5–7,
127, 128 und 129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe lbis. 2 Artikel 125 (elektrische Anlagen) gilt nicht für Vergnügungsschiffe mit Spannun- gen bis zu 24 V. 3 Artikel 132 (Mindestausrüstung) Absatz 2 gilt nicht für Vergnügungsschiffe oder Sportboote mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW sowie für Schiffe, die nur das weisse Licht nach Artikel 25 Absatz 1 führen. 4 Artikel 134 (Rettungsgeräte) Absatz 4 gilt nicht für Ruderboote, auch dann nicht, wenn sie als Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe lbis gelten.
5 Artikel 134 Absatz 5 gilt nicht für Vergnügungsschiffe oder Sportboote mit Ma-
schinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW. 6 Artikel 134 Absatz 5 gilt nicht für Segelschiffe bis zu 15 m2 Segelfläche und für Ruderboote, auch dann nicht, wenn sie als Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buch- stabe lbis gelten.
Art. 121 Abs. 4
4 Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre
Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom 13. Dezember 19937 über die Abgasemissionen von Schiffsmoto- ren auf schweizerischen Gewässern erfüllen.
7 SR 747.201.3
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Art. 123 Abs. 3bis Aufgehoben
Art. 134 Abs. 3, 6 und 7
3 Für Rettungsboote und -flosse finden die Bestimmungen der Schiffbauverordnung
vom 14. März 19948 Anwendung. Beiboote gelten nicht als Rettungsboote.
6 Der Auftrieb der Rettungsgeräte für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorge-
schrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen oder Ret- tungskragen verwendet werden. 7 Auf Segelschiffen sind als Einzelgeräte nur Rettungswesten und -kragen zulässig.
Art. 135 Aufgehoben
Art. 138 Abs. 1 Bst. d
1 In voll ausgerüstetem, unbeschädigten und vollgelaufenen Zustand müssen
schwimmfähig bleiben: d. Schiffe, für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgäs- ten.
Art. 140b Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter Die Länge der Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter darf höchstens 25 m betragen.
Art. 141 Aufgehoben
Art. 143a Stabilität von Güterschiffen
1 Für Güterschiffe, die ihre Ladung überwiegend an Deck führen sowie für solche,
bei denen auf Grund der Bauweise oder der Anordnung der Ladung ungünstige Sta- bilitätseigenschaften zu erwarten sind, ist ein rechnerischer Nachweis der ausrei- chenden Stabilität zu erbringen. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behör- de, ob ein Nachweis vorzulegen ist.
2 Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Krängungswinkel des betriebsbereiten,
beladenen Schiffes unter Ansatz der nachfolgend aufgeführten äusseren Belastungen
5 Grad nicht übersteigt und Seite Deck an der tiefsten Stelle nicht ins Wasser
eintaucht. Die Metazentrische Höhe des betriebsbereiten, beladenen Schiffes darf 1,00 m nicht unterschreiten.
8 SR 747.201.7
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3 Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen auf die Stabilität ist zu be- rücksichtigen.
4 Sofern die Lage des Gewichtsschwerpunktes des betriebsbereiten,unbeladenen
Schiffes aus einer Berechnung mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden kann, ist kein Krängungsversuch nötig.
5 Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig
zu treffen: a. seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m2; b. krängendes Moment aus Zentrifugalkräften bei Drehkreisfahrt
c × v2 × D T M K Dreh. = × KG − [kNm] L CWL 2
hierin bedeuten: LCWL Länge in der Konstruktionswasserlinie in m; c Beiwert, von der Bauwerft oder dem Betreiber des Schiffes fest- zulegen, jedoch nicht kleiner als 0,4; v Geschwindigkeit des Schiffes in ruhigem, tiefen Wasser bei Nennleistung des/der Motoren in m/s; T Tiefgang des voll beladenen Schiffes in m; D Verdrängung des voll beladenen Schiffes in t; KG Höhe des Gewichtsschwerpunktes über Oberkante Kiel in m.
6 Ist aus dem praktischen Betrieb des Schiffes das Auftreten weiterer krängender
Momente zu erwarten, so sind diese bei der Berechnung des Krängungswinkels ebenfalls zu berücksichtigen. 7 Lassen die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten, so kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge für den Winddruck vorschreiben.
Art. 146 Abs. 2–5
2 Die Schiffe müssen mindestens mit einem Kollisionsschott und zwei Maschinen-
raumschotten versehen sein. Befindet sich der Maschinenraum am hinteren Schiffs- ende, so kann das zweite Maschinenraumschott entfallen.
3 Das Kollisionsschott muss vom Schnittpunkt des Vorstevens mit der Tiefladewas-
serlinie einen Abstand von 1/12 bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie aufweisen. Ist dieser Abstand kleiner, so ist durch eine Berechnung nachzuweisen, dass das be- triebsbereite, vollständig beladene Schiff schwimmfähig bleibt, wenn die beiden vordersten Räume überflutet werden. Der Nachweis kann entfallen, wenn das Schiff im Bereich bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie, gemessen ab dem Schnittpunkt der Tiefladewasserlinie mit dem Vorsteven, beidseitig über wasserdichte Abteilun- gen verfügt, deren Breite auf jeder Schiffsseite an jeder Stelle mindestens 1/5 der Breite des Rumpfes in der Tiefladewasserlinie aufweist.
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4 Der Nachweis der Schwimmfähigkeit bei Überflutung der beiden vordersten Räu-
me gilt als erbracht, wenn das Schiff in allen Zwischenzuständen der Überflutung und im Endzustand nicht so tief eintaucht, dass Seite Deck überflutet wird. Bei der Berechnung sind Krängungen durch allfällige einseitige Überflutungen zu berück- sichtigen.
5 Das Kollisionsschott muss wasserdicht sein und von Bordwand zu Bordwand rei-
chen. Es muss vom Schiffsboden bis zum Deck geführt werden und darf keine Tü- ren, Einstiegsluken, Mannlöcher oder sonstige Öffnungen enthalten.
Art. 146a Anker, Ankerkette
1 Die Anzahl und das Gewicht der Anker sowie der Durchmesser der Ankerketten
und deren Länge haben den Vorschriften einer vom Bundesamt für Verkehr aner- kannten Klassifikationsgesellschaft zu entsprechen. 2 Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die auf Seen verkehren, eine Reduktion des Bugankergewichtes um maximal 50 Prozent zulassen, wenn das erforderliche Ankergewicht nach einer Vorschrift bestimmt wurde, die strömende Gewässer vor- aussetzt. Die zuständige Behörde kann dabei eine Verlängerung der Ankerkette for- dern. Eine Kumulation von Gewichtsreduktionen durch Verwendung von Ankern mit hoher Haltekraft ist nicht zulässig.
3 Die Ankerkette muss an ihrem Ende fest mit dem Schiffskörper verbunden sein.
Art. 147 Lenzanlagen
1 Jede wasserdichte Abteilung eines Güterschiffes oder eines schwimmenden Gerä-
tes muss lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen sind.
2 Es müssen zwei unabhängige selbstansaugende Lenzpumpen vorhanden sein, die
nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden muss.
3 Jede Lenzpumpe muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.
4 Die Mindestfördermenge Q der Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berech-
nen: Q = 0,1 × d 2 [l / min ] d ist der Innendurchmesser der Lenzleitung. Er ist nach folgender Formel zu berech- nen: d = 2 × L × (B + H ) + 25 [mm] hierin bedeuten: L die grösste Länge des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes ohne An- hänge in m; B die Breite des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes auf Spant in m; H die kleinste Seitenhöhe des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in m.
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Art. 148
1 Für den Bau und die Ausrüstung von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen
der Schiffbauverordnung vom 14. März 19949.
2 Für Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen
gelten die Artikel 107–114, 124 und 131–140a sowie die Artikel 22, 27 Absätze 1 und 2, 28–36, 38 und 39 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und die da- zugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
Gliederungstitel vor Art. 148 g
46 Besondere Bestimmungen für Sportboote
Art. 148g Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten und Bauteilen
1 Sportboote, unvollständige Sportboote oder Bauteile dürfen nur in Verkehr ge-
bracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach An- hang I der EG-Richtlinie entsprechen.
2 Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekre-
tariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sportboote, unvollständige Sportboote oder Bauteile zu konkretisieren, und lässt sie mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentli- chen10.
3 Werden Sportboote oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 2
hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen er- füllt sind.
4 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inver-
kehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
5 Zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen muss
der Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung technische Unterla- gen nach Anhang 30 innert angemessener Frist vorlegen können. Bei Serienanferti- gung beginnt die Frist von zehn Jahren mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
6 Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den
zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vor- zulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amts- sprache verlangen.
9 SR 747.201.7
10 Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können beim
Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebach- strasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.
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Art. 148h Konformitätsbewertungsverfahren Die Verfahren zur Konformitätsbewertung richten sich nach Anhang 20.
Art. 148i Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen 1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die für die Konformitätsbewertung nach den Anhängen 23 und 24 sowie 26–29 beizuziehen sind, müssen für den betreffen- den Fachbereich: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
199611 akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. sonst durch das Bundesrecht dazu ermächtigt sein. 2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifika- tion dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 des THG).
Art. 148j Konformitätserklärung 1 Wer ein neues Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, muss eine Konformi- tätserklärung nach Anhang 31 vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Sportboot oder das Bauteil den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht und ein Kon- formitätsbewertungsverfahren nach Artikel 148h durchgeführt worden ist. 2 Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt, muss lediglich eine Erklä- rung nach Anhang 21 beilegen.
3 Eine Kopie der Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Her-
stellung des Sportbootes vorgelegt werden können. Bei Serienherstellung beginnt diese Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
4 Die Erklärung nach Anhang 21 oder die Konformitätserklärung nach Anhang 31
muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
Art. 148k Nachträgliche Kontrollen (Marktüberwachung)
1 An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten und Bauteilen, die in Verkehr ge-
bracht werden, können durch die zuständigen Behörden nachträgliche Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fri- sten durchgeführt werden. Die Kontrollen stellen sicher, dass diese in Verkehr ge- brachten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck werden Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachge- gangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.
11 SR 946.512
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2 Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle sind die zuständigen Behörden befugt,
zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten oder Bauteilen: a. die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen; b. Muster zu erheben; c. Prüfungen zu veranlassen; und d. die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten. 3 Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zu- ständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so kann diese eine Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes oder des Bau- teils anordnen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.
4 Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung anordnen, geben sie dem Inver-
kehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
5 Das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Sportboote, unvoll-
ständiger Sportboote oder Bauteile richtet sich nach den Artikeln 19 und 20 des THG.
Art. 153 Abs. 1, 2 und 2bis 1 Ein Schiff darf auf öffentlichen Gewässern weder eingesetzt noch stationiert wer- den, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. 2 Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen: a. Schiffe ohne Maschinenantrieb; b. Rafts unter 2,5 m Länge; c. Segelschiffe ohne Motor bis zu einer Segelfläche von 15 m2. 2bis Ungeachtet der Ausnahmen von Absatz 2 unterliegen Schiffe, die als Drachense- gelbretter verwendet werden, der Versicherungspflicht nach Absatz 1.
Art. 155 Abs. 5
5 Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken:
a. bei Rafts mit einer Länge von mehr als 2,5 m; b. bei gewerbsmässig eingesetzten Schiffen ohne Maschinenantrieb; c. bei gewerbsmässig eingesetzten Segelschiffen, die keinen Motor besitzen und eine Segelfläche bis zu 15 m2 aufweisen; d. bei Drachensegelbrettern.
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Art. 156 Abs. 1
1 Der Versicherungsnachweis und die Meldung des Versicherers über Aussetzen
oder Aufhören der Versicherung sind nach den Mustern im Anhang 9 auszustellen. Das Departement legt in Anhang 9 Form und Inhalt der Meldeformulare fest.
Art. 166 Abs. 3, 6, 7 und 11–17 3, 6 und 7 Aufgehoben
11 Schiffsausweise von Sportbooten, die vor dem 1. Mai 2001 nach altem Recht für
Vergnügungsschiffe erteilt wurden, bleiben gültig, sofern die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, ist ein neuer Ausweis auszustellen. Dabei unterliegen Sportboote hinsichtlich dieser Umbauten oder Er- neuerungen den Bestimmungen des Abschnittes 46.
12 Sportboote, welche vor dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz in Verkehr ge-
bracht wurden, müssen den Anforderungen des Abschnittes 46 nicht entsprechen, soweit nicht Mängel festgestellt werden, welche die Umwelt, die Gesundheit der Benützer oder anderer Personen nachteilig beeinflussen können.
13 Sportboote, welche am 1. Mai 2001 bei einem in der Schweiz niedergelassenen
Hersteller im Bau sind, sind von den Bestimmungen des Abschnitts 46 ausgenom- men. Sie müssen aber vor dem 1. Januar 2002 beim Schweizerischen Bootbauerver- band12 unter Angabe des Herstellers, des Bootstyps und der Baunummer registriert sein. Bei der Abnahme ist eine Bescheinigung über die fristgerechte Anmeldung des Sportbootes durch den Schweizerischen Bootbauerverband vorzulegen.
14 Schiffe, die dem Geltungsbereich der EG-Richtlinie unterstehen und für welche
die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2002 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden.
15 Schiffsausweise von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens
zwölf Personen bleiben bis zum 31. Dezember 2007 gültig, sofern die vorgeschrie- benen periodischen Prüfungen ohne Beanstandung erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Ja- nuar 2008 sind neue Schiffsausweise auszustellen. Dabei sind die Schiffe einer er- neuten Abnahme zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Ab- satz 2. 16 Artikel 143a gilt für alle Güterschiffe. Bei Güterschiffen, für die der Nachweis ausreichender Stabilität im Sinne von Artikel 143a nicht vorliegt, ist dieser bis spä- testens zum 31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständi- ge Behörde kann Massnahmen zur Verbesserung der Stabilität vorschreiben. Die Artikel 146 Absätze 2–5, Artikel 146a und Artikel 147 gelten für Güterschiffe, wel- che nach dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz immatrikuliert werden. Für be- stehende Güterschiffe gelten sie nur dann, wenn im Rahmen vom Umbauten oder Sanierungen die betroffenen Bereiche berührt werden.
12 Schweizerischer Bootbauerverband, Geschäftsstelle, Postfach 74, 8117 Fällanden
1102
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
17 Die Kantone bezeichnen bis zum 30. April 2002 die nach Artikel 54 Absatz 2bis für das Drachensegeln freigegeben Wasserflächen auf ihrem Gebiet.
II
1 Die Anhänge 12, 15 und 18 werden gemäss Beilage geändert.
2 Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 20–33 gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
9. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11365 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1103
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 12 (Art. 78) Klammerverweis Anhang 12 (Art. 100)
1104
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 15 (Art. 132)
Mindestausrüstung Ziffer 8
8 Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen
– Anker mit Trosse oder Kette gemäss den Bestimmungen des Artikels 38 der Schiffbauverordnung vom 14. März 199413 und der Ausführungsbestimmun- gen; – Tauwerk; – Lenzpumpe gemäss den Bestimmungen des Artikel 31 der Schiffbauverord- nung vom 14. März 1994 und der Ausführungsbestimmungen; – Bootshaken; – Notflagge; – Hupe oder Horn; – Feuerlöscher gemäss den Bestimmungen des Artikels 39 der Schiffbauver- ordnung vom 14. März 1994 und der Ausführungsbestimmungen; – Verbandskasten; – Schallgerät nach Artikel 33 und 132; – Kompass; – Ersatzlichter.
13 SR 747.201.7
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 18 (Art. 138a) Klammerverweis Anhang 18 (Art. 138a und 148f)
1106
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 20 (Art. 148h)
Konformitätsbewertungsverfahren
Vor dem Inverkehrbringen eines Sportbootes, eines unvollständigen Sportbootes oder eines Bauteils einer Bootskategorie nach Anhang I Ziffer 1 der EG-Richtlinie14 muss dieses einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:
1 Bootskategorien A und B nach EG-Richtlinie
1.1 Bei Booten mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m: die interne Ferti-
gungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23.
1.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung
entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder einem der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29.
2 Bootskategorie C nach EG-Richtlinie
2.1 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 bis 12 m:
– bei Einhaltung der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen zu den Ziffern 3.2 und 3.3 des Anhangs I zur EG-Richtlinie: die inter- ne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 22; – bei Nichteinhaltung der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen zu den Ziffern 3.2 und 3.3 des Anhangs I zur EG-Richtlinie: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend An- hang 23.
2.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung
entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder einem der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29.
3 Bootskategorie D nach EG-Richtlinie
Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m: die interne Fertigungs- kontrolle entsprechend Anhang 22.
4 Bei den in Anhang II zur EG-Richtlinie genannten Bauteilen eines der Ver-
fahren entsprechend den Anhängen 24 und 25, 24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29.
14 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
1107
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 21 (Art. 148j)
Erklärung des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters
Die Erklärung des Herstellers, seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters, oder einer anderen für das Inverkehrbringen eines neuen, unvollständigen Sport- bootes nach Artikel 148j Absatz 2 verantwortlichen Person, muss folgende Angaben enthalten: – Name und Adresse des Herstellers; – Name und Adresse des in der Schweiz niedergelassenen Vertreters oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person; – Beschreibung des unvollständigen Sportbootes; – Erklärung, dass das Boot durch andere fertiggestellt werden soll und dass es in dieser Bauphase die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt.
1108
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 22 (Anhang 20)
Interne Fertigungskontrolle
1. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, der die
Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, dass die be- treffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie15 erfüllen. Der Hersteller oder sein Vertreter stellt eine Konformitätserklärung entsprechend Anhang 31 aus.
2. Der Hersteller erstellt die unter Ziffer 3 beschriebenen technischen Unterla-
gen; er oder sein Vertreter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Her- stellung des letzten Exemplars der Produktekategorie zur Einsichtnahme durch die Behörden, welche die nachträglichen Kontrollen durchführen, be- reit. Ist der Hersteller nicht in der Schweiz niedergelassen und existiert auch kein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, so fällt die Verpflichtung zur Be- reithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehr- bringen des Produkts auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung
des Produkts mit den Anforderungen der EG-Richtlinie ermöglichen. Sie müssen zu diesem Zweck Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts abdecken (vgl. Anhang 30).
4. Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt zusammen mit den technischen
Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit beim Fertigungs-
verfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Ziffer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der EG- Richtlinie gewährleistet ist.
15 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
1109
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 23 (Anhang 20)
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen
Dieses Verfahren entspricht dem Verfahren nach Anhang 22, ergänzt durch die fol- genden Zusatzbestimmungen: An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Her- stellers sind, muss der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen sowie gleichwertige Berechnungen oder Kontrollen vornehmen: – Stabilitätsprüfung gemäss Ziffer 3.2 aus Anhang I der EG-Richtlinie16 (grundlegende Sicherheitsanforderungen); – Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 aus Anhang I der EG- Richtlinie (grundlegende Sicherheitsanforderungen). Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten, nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) durchgeführt. Der Hersteller bringt unter der Verantwortung der bezeichneten Stelle deren Kennnummer während des Fertigungs- prozesses an.
16 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 24 (Anhang 20)
Baumusterprüfung
1. Die nach Artikel 148i akkreditierte, anerkannte oder ermächtigte Stelle (be-
zeichnete Stelle) prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produk- tion repräsentatives Muster den Vorschriften des Abschnitts 46 entspricht.
2. Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der
Schweiz niedergelassenen Vertreter bei einer bezeichneten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss folgendes enthalten: – Namen und Adresse des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem Vertreter eingereicht wird, auch dessen Namen und Adresse; – eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen bezeichneten Stelle eingereicht worden ist; – die technischen Unterlagen nach Ziffer 3. Der Antragsteller stellt der bezeichneten Stelle ein für die betreffende Pro- duktion repräsentatives Muster (Baumuster)17, zur Verfügung. Die bezeich- nete Stelle kann weitere Baumuster verlangen, wenn sie diese für die Durch- führung des Prüfungsprogramms benötigt.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung
des Produkts mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richt- linie18 ermöglichen. Sie müssen zu diesem Zweck Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts abdecken (vgl. Anhang 30).
4. Die bezeichnete Stelle
4.1 prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Überein-
stimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile entsprechend den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;
4.2 führt, sofern die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen nicht an-
gewandt wurden, die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie er- füllen;
17 Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede
zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungs- merkmale des Produkts nicht beeinträchtigen. 18 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
1111
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
4.3 führt, sofern der Hersteller die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten
Normen angewandt hat, die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die Normen richtig an- gewandt wurden;
4.4 vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und
Prüfungen durchgeführt werden sollen.
5. Entspricht das Baumuster den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der
EG-Richtlinie, so stellt die bezeichnete Stelle dem Antragsteller eine Baumus- terprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Adresse des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die Angaben, die für die Identifizierung des zugelas- senen Baumusters erforderlich sind. Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung bei- gefügt und in einer Kopie von der bezeichneten Stelle aufbewahrt. Lehnt die bezeichnete Stelle es ab, dem Hersteller eine Baumusterprüfbe- scheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. 6. Der Antragsteller unterrichtet die bezeichnete Stelle, der die technischen Un- terlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, welche die Übereinstimmung mit den grundle- genden Sicherheitsanforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen könnten und darum einer er- neuten Zulassung bedürfen. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergän- zung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
7. Jede bezeichnete Stelle macht den übrigen bezeichneten Stellen einschlägige
Angaben über die Baumusterprüfbescheinigung und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.
8. Die übrigen bezeichneten Stellen können Kopien der Baumusterprüfbeschei-
nigungen oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden den übrigen bezeichneten Stellen zur Verfügung gestellt.
9. Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt zusammen mit den technischen
Unterlagen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzun- gen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktekategorie auf. Sind weder der Hersteller noch sein Vertreter in der Schweiz niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Pro- dukts auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 25 (Anhang 20)
Konformität mit der Bauart
1. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der Baumusterprüfbeschei- nigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderun- gen der EG-Richtlinie19 erfüllen. Der Hersteller stellt eine Konformitätserklä- rung aus (vgl. Anhang 31).
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungs-
prozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der Bau- musterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleistet.
3. Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklä-
rung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktkategorie auf. Sind weder der Hersteller noch sein Vertreter in der Schweiz niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist (vgl. Anhang 30).
19 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
1113
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 26 (Anhang 20)
Qualitätssicherung Produktion
1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der Baumusterprüfbescheini- gung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforde- rungen der EG-Richtlinie20 erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus (Anhang 31). Der Konformitätserklärung wird die Kennnummer der nach Artikel 148i ak- kreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) hinzu- gefügt, die für die Überwachung gemäss Ziffer 4 zuständig ist.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Her-
stellung, Endabnahme und Prüfung gemäss Ziffer 3 und untersteht der Über- wachung gemäss Ziffer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller beantragt bei einer bezeichneten Stelle seiner Wahl die Be-
wertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte. Der Antrag enthält folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktekategorie; – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – gegebenenfalls die technischen Unterlagen über das zugelassene Bau- muster (vgl. Anhang 30) und eine Kopie der Baumusterprüfbeschei- nigung.
3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit
der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vor- schriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Mass- nahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitäts- sicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausge- legt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;
20 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
1114
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
– Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstech- niken und andere systematische Massnahmen; – Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Her- stellung durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit); – Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eich- daten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäf- tigten Mitarbeiter usw.; – Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktquali- tät und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
3.3 Die bezeichnete Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzu-
stellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitäts- sicherungssystemen, welche die entsprechende, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichnete Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfah- ren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Der Entscheid wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Er- gebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssiche- rungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Vertreter unterrichtet die bezeichnete Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierun- gen des Qualitätssicherungssystems. Die bezeichnete Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihren Entscheid dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergeb- nisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides.
4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der bezeichneten Stelle
4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt.
4.2 Der Hersteller gewährt der bezeichneten Stelle zu Inspektionszwecken Zu-
gang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbe- sondere:
1115
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
– Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3 Die bezeichnete Stelle führt regelmässig Nachprüfungen durch, um sicherzu-
stellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
4.4 Darüber hinaus kann die bezeichnete Stelle dem Hersteller unangemeldete
Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prü- fungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssi- cherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die bezeichnete Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten
Exemplars der Produktekategorie folgende Unterlagen für die einzelstaatli- chen Behörden zur Verfügung: – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer 3.1 zweites Lemma); – die Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems (Ziffer 3.4 Absatz 2); – die Entscheide und Berichte der bezeichneten Stelle (Ziffer 3.4 Absatz 4, Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4).
6. Jede bezeichnete Stelle teilt den anderen bezeichneten Stellen die einschlä-
gigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 27 (Anhang 20)
Prüfung der Produkte
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in
der Schweiz niedergelassener Vertreter gewährleistet und erklärt, dass die be- treffenden Produkte, auf welche die Bestimmungen nach Ziffer 3 angewendet werden, der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart ent- sprechen und die einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie21 erfüllen.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungs-
prozess die Übereinstimmung der Produkte mit der in der Baumusterprüfbe- scheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31).
3. Die nach Artikel 148i akkreditierte, anerkannte oder ermächtigte Stelle (be-
zeichnete Stelle) nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzel- nen Produkts gemäss Ziffer 5 oder durch Kontrolle und Erprobung der Pro- dukte auf statistischer Grundlage nach Ziffer 6 vor, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der EG-Richtlinie zu prüfen.
4. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter bewahrt
nach dem letzten Fertigungsdatum des Produkts mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
5. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts
5.1 Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen,
wie sie in den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu überprüfen.
5.2 Die bezeichnete Stelle bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennum-
mer an bzw. lässt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbe- scheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.
5.3 Der Hersteller oder sein Vertreter muss auf Verlangen die Konformitätsbe-
scheinigungen der bezeichneten Stelle vorlegen können.
6. Statistische Kontrolle
6.1 Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Herstellungsprozess die Einheitlich- keit aller produzierten Lose gewährleistet.
21 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
1117
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
6.2 Alle Produkte sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Je- dem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den nach Ar- tikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen vorgesehen sind, oder gleichwerti- gen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden soll.
6.3 Bei dem statistischen Verfahren sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
– anzuwendende statistische Methode; – Stichprobenplan mit den funktionsspezifischen Besonderheiten.
6.4 Wird ein Los akzeptiert, so bringt die bezeichnete Stelle ihre Kennnummer an
jedem Produkt an oder lässt sie anbringen und stellt eine schriftliche Konfor- mitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte dieses Loses können in den Verkehr gebracht werden. Die Produkte aus Lo- sen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, dürfen nicht in Ver- kehr gebracht werden. Wird ein Los abgelehnt, so trifft die bezeichnete Stelle geeignete Massnah- men, um zu verhindern, dass das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei ge- häufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle ausgesetzt wer- den. Der Hersteller kann unter der Verantwortung der bezeichneten Stelle das Zei- chen dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.
6.5 Der Hersteller oder sein Vertreter muss auf Verlangen die Konformitätsbe-
scheinigungen der bezeichneten Stelle vorlegen können.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 28 (Anhang 20)
Einzelprüfung
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt
und erklärt, dass das betreffende Produkt, für das die Bescheinigung nach Ziffer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen nach Ab- schnitt 46 erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31).
2. Die nach Artikel 148i akkreditierte, anerkannte oder ermächtigte Stelle (be-
zeichnete Stelle) untersucht das Produkt und unterzieht es dabei entsprechen- den Prüfungen gemäss den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlä- gigen Anforderungen der EG-Richtlinie22 zu überprüfen. Die bezeichnete Stelle bringt ihre Kennnummer an dem zugelassenen Produkt an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.
3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstim-
mung mit den Anforderungen der EG-Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption der Herstellung und der Funktionsweise des Produkts zu ermögli- chen (vgl. Anhang 30).
22 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 29 (Anhang 20)
Umfassende Qualitätssicherung
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Ver-
pflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffen- den Produkte die einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie23 erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31). Der Konformi- tätserklärung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäss Ziffer 4 zuständigen, nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) hinzugefügt.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Ent-
wurf, Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäss Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller beantragt bei einer bezeichneten Stelle die Bewertung seines
Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie; – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit
den für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vor- schriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Mass- nahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssi- cherungsgrundsätze und -verfahren, wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte, einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwurf und Produktqua- lität; – technische Konstruktionsspezifikationen, einschliesslich der ange- wandten Normen, sowie – wenn die nach Artikel 148g Absatz 2 be- zeichneten Normen nicht vollständig angewendet wurden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die einschlägigen grundle- genden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie erfüllt werden;
23 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
– Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte ange- wandt werden; – entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und Qualitätssiche- rungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Massnah- men; – vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchun- gen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; – Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eich- daten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäf- tigten Mitarbeiter usw.; – Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Pro- duktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssiche- rungssystems überwacht werden.
3.3 Die bezeichnete Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzu-
stellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitäts- sicherungssystemen, welche die entsprechende, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichnete Normen anwenden (EN 29001), wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrung in der Be- wertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes. Der Entscheid wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Er- gebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssiche- rungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Vertreter unterrichtet die bezeichnete Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktua- lisierungen des Qualitätssystems. Die bezeichnete Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine er- neute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihren Entscheid dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides.
4. Überwachung unter der Verantwortung der bezeichneten Stelle
4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
4.2 Der Hersteller gewährt der bezeichneten Stelle zu Inspektionszwecken Zu-
gang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagerein- richtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vor- gesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berech- nungen, Prüfungen usw.; – die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgese- henen Qualitätsunterlagen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Be- richte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mit- arbeiter usw.
4.3 Die bezeichnete Stelle führt regelmässig Audits durch, um sicherzustellen,
dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwen- det, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit.
4.4 Darüber hinaus kann die bezeichnete Stelle beim Hersteller unangemeldete
Besichtigungen durchführen oder durchführen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprü- fen. Die bezeichnete Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Be- sichtigung und gegebenenfalls über die Prüfungen aus.
5. Der Hersteller hält für die Behörden, welche die nachträglichen Kontrollen
durchführen, mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Ex- emplars der Produktekategorie folgende Unterlagen zur Verfügung: – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer 3.1 Ab- satz 2 zweites Lemma); – die Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems (Ziffer 3.4 Ab- satz 2); – die Entscheide und Berichte der bezeichneten Stelle (Ziffer 3.4 Ab- satz 4 sowie Ziffer 4.3 und 4.4).
6. Jede bezeichnete Stelle teilt den anderen bezeichneten Stellen die einschlä-
gigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 30 (Art. 148g)
Vom Hersteller bereitgestellte technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen im Sinne der Anhänge 22, 24, 25, 26 und 28 müssen alle einschlägigen Daten enthalten oder im Einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, dass ein Boot oder seine Bauteile den einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnittes 46 dieser Verordnung ermöglichen. Soweit dies für die Bewertung relevant ist, müssen die Unterlagen folgendes ent- halten: – eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps; – Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; – Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind; – eine Liste der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gewählten Lösungen, soweit die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen nicht angewandt worden sind; – die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; – Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäss Ziffer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 der grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I der EG-Richtlinie24.
24 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 31 (Art. 148j)
Konformitätserklärung
1. Die Erklärung der Konformität mit Abschnitt 46 dieser Verordnung ist bei-
zufügen: – dem Sportboot; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befin- den; – den in Anhang II zur EG-Richtlinie25 genannten Bauteilen.
2. Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
– Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nie- dergelassenen Vertreters; – Beschreibung des Sportbootes bzw. des Bauteils; – Bezugnahme auf die verwendeten einschlägigen, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen oder Bezugnahme auf die Spezifizie- rung, für welche die Konformität erklärt wird; – allenfalls Bezugnahme auf die von einer nach Artikel 148i akkredi- tierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle ausgestellte Baumuster- prüfbescheinigung; – allenfalls Namen und Adresse der akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle; – Identifikation des Unterzeichners, der zur rechtsverbindlichen Unter- zeichnung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelas- senen Bevollmächtigten befugt ist; – für Bauteile eine Erklärung, dass sie die grundlegenden Sicherheits- anforderung erfüllen.
25 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2001
Anhang 32 (Art. 100)
Prüfprogramm für Sportboote
1 Neben dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen
nach Anhang I der EG-Richtlinie26 sind zusätzlich die Anforderungen an Sportboote nach Artikel 107 (Grundsatz) nach dem folgenden Programm zu prüfen. a. Technisches Prüfungsprotokoll Das technische Prüfungsprotokoll beinhaltet die Prüfung der Lichterführung (Artikel 18a, 19, 24, 25), der sanitären Einrichtung (Artikel 108 Absatz 1), den Behältern mit wassergefährdenden Stoffen (Artikel 108 Absatz 2) und des Motorenraumes (Artikel 108 Absatz 3). b. Segelvermessungsprotokoll Das Segelvermessungsprotokoll beinhaltet das Ergebnis der Segelvermes- sung gemäss Anhang 12 sowie die Feststellung einer allfällig reduzierten Mindestausrüstung nach Artikel 163 Absatz 2. c. Geräuschmessprotokoll Das Geräuschmessprotokoll bestätigt die Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb gemäss Artikel 109 und Anhang 10.
2 Die Prüfprotokolle sind in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und wer-
den von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben.
26 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in: ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15. 2. 2000, S. 20.
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Anhang 33 (Art. 100 Abs.4)
Abnahmeprotokoll
1 Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und
enthält mindestens folgende Angaben: – Hersteller des Schiffes; – Typ des Schiffes; – HIN–Nummer (Schalen–Nummer); – Angabe über die Schiffsart; – Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der Ty- penschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll; – Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungsprotokoll; – Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Ma- schinenantrieb mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Ge- räuschmessprotokoll; – Bestätigung der Durchführung der Abgastypenprüfung nach Artikel 121 Ab- satz 4; – Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107a Absät- ze 3–5, 132 bzw. 134; – Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des Abnah- meprotokolls; – Bestätigung der Übereinstimmung des Sportbootes mit der geprüften Aus- führung; – Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle; – Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls; – Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur Prü- fung ermächtigten Unternehmung.
2 Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter
herausgegeben. 3 In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben enthalten.
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