AS 2001 1183
Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Wirtschaft
Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Wirtschaft
vom 15. März 2001
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. April 19781 über die Berufsbildung (BBG), verordnet:
1. Abschnitt: Stellung in der Berufsbildung
Art. 1 Höhere Fachschulen für Wirtschaft (ehemals Höhere Kaufmännische Gesamt- schulen) bieten praxisorientierte Bildungsgänge auf der nicht universitären Tertiär- stufe an.
2. Abschnitt:
Ziel und Inhalt der Bildung an höheren Fachschulen für Wirtschaft
Art. 2 Ziel
1 Die höheren Fachschulen für Wirtschaft vermitteln ihren Absolventinnen und Ab-
solventen die Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbstständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen.
2 Die Bildung soll insbesondere den Anforderungen der Praxis gerecht werden.
3 Die höheren Fachschulen für Wirtschaft fördern durch geeignete Massnahmen in
all ihren Angeboten, namentlich hinsichtlich der Organisation und des Inhalts der Bildung, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann.
Art. 3 Inhalt 1 Der Unterricht an den höheren Fachschulen für Wirtschaft baut auf den Kenntnis- sen einer abgeschlossenen einschlägigen Berufslehre oder einer gleichwertigen Bil- dung auf.
SR 412.114.0 1 SR 412.10
2001-0455 1183
Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Wirtschaft AS 2001
2 Er fördert insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken,
zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen, zur Folgenabschätzung und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse.
3 Er erweitert und vertieft die Allgemeinbildung.
Art. 4 Bildungspläne und Lernziele
1 Die Schule legt die Lernziele in Bildungsplänen fest.
2 Sie passt die Bildungspläne der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen, gesellschaftlichen und methodisch-didaktischen Entwicklung an.
3 Wesentliche Änderungen von Bildungsplänen hat sie dem Bundesamt für Berufs-
bildung und Technologie (Bundesamt) anzuzeigen; dieses stellt sicher, dass die Bil- dungspläne der einzelnen Schulen soweit aufeinander abgestimmt sind, dass der Übertritt von einer Schule in eine andere möglich ist.
3. Abschnitt: Umfang des Bildungsganges
Art. 5 Bildungsgang
1 Die Bildung dauert mindestens drei Jahre. Sie wird berufsbegleitend angeboten.
2 Sie erstreckt sich über mindestens 1600 Lektionen zu 45 Minuten Unterricht. Di- plomprüfungen, Exkursionen und Studientage werden mitgerechnet.
3 Die Absolventinnen und Absolventen müssen für die ganze Bildungszeit eine ein-
schlägige Berufstätigkeit von durchschnittlich mindestens 50 Prozent einer Vollbe- schäftigung nachweisen. In begründeten Fällen kann die Schule Ausnahmen zulas- sen.
4 Für Absolventinnen und Absolventen mit Familienpflichten kann die Schule Aus-
nahmen bewilligen.
Art. 6 Unterrichtsformen
1 Ein Teil des Unterrichts kann mit Bewilligung des Bundesamtes in Form von
Fernunterricht, dezentralem Unterricht oder Modulen erteilt werden.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
3 Der Anteil des Fernunterrichts am gesamten Unterricht wird in den Bildungsplä-
nen festgelegt. 4 Unterrichtsformen und Unterrichtszeiten berücksichtigen die Situation von Absol- ventinnen und Absolventen mit Familienpflichten. Die Schule kann individuelle Re- gelungen treffen.
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Art. 7 Nachdiplomstudien
1 Die höheren Fachschulen für Wirtschaft können Nachdiplomstudien anbieten.
2 Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen
und Absolventen, sich in ein Spezialgebiet zu vertiefen, Kenntnisse für die Anwen- dung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.
3 Ein Nachdiplomstudium dauert mindestens 400 Lektionen zu 45 Minuten Unter-
richt. Eine allfällige Nachdiplomarbeit ist darin nicht eingeschlossen.
4 Nachdiplomstudien können modular und interdisziplinär angelegt sein.
4. Abschnitt: Unterricht und Studienbereiche
Art. 8 Unterrichtssprache
1 Der Unterricht wird in einer oder mehreren Landessprachen erteilt.
2 Das Bundesamt bewilligt auf Gesuch hin, dass einzelne Bildungsgänge zusätzlich
in Englisch durchgeführt werden, sofern die Bildungsqualität gewährleistet ist.
3 Es kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.
Art. 9 Studienbereiche
1 Die Schulung fördert die ganzheitliche Kompetenz der Studierenden in folgenden
Bereichen: a. Wirtschaft, Recht und Gesellschaft:
1. Betriebswirtschaft,
2. Unternehmensführung, Controlling, Organisation, Personalmanage-
ment, Rechnungswesen, Beschaffung, Leistungserstellung, Marketing,
3. Volkswirtschaft;
b. Wirtschaftstheorie, Wirtschaftspolitik, Oekologie, Wirtschaftsethik: Privatrecht, Öffentliches Recht/Steuerrecht c. Informationsmanagement und Entscheidungsfindung:
1. Wirtschaftsinformatik,
2. Statistik/Wirtschaftsmathematik,
3. Problemlösungs- und Entscheidungsmethoden;
d. Kommunikation und Führung:
1. Schulsprache,
2. Mindestens eine Fremdsprache,
3. Persönlichkeits- und Teamentwicklung
2 Lernziele und Lernmethoden orientieren sich am aktuellen Wissensstand und an
den Bedürfnissen der Praxis.
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Art. 10 Dispensation vom Unterricht
1 Die Schule kann die Absolventinnen und Absolventen von einzelnen Studienberei-
chen dispensieren, wenn sie sich über den erforderlichen Wissensstand ausweisen.
2 Als Nachweise gelten:
a. entsprechende Zeugnisse und Zertifikate von Schulen; b. Fachausweise und Diplome von Berufs- und Höheren Fachprüfungen; c. Bestätigungen über das erfolgreiche Bestehen entsprechender Module an an- erkannten Bildungsstätten; d. Bestätigungen über das erfolgreiche Bestehen anderer vom Bundesamt aner- kannter Qualifikationsverfahren, beispielsweise für den Nachweis von aus- serberuflich erworbenen Qualifikationen.
3 Ausländische Diplome und Berufsabschlüsse mit vergleichbarem Inhalt gelten
ebenfalls als Nachweis.
4 Die Diplome und Bestätigungen von Abschlüssen dürfen nicht mehr als zehn Jahre
alt sein.
5. Abschnitt: Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen
Art. 11
1 Die Schule muss über Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen wie Bi-
bliothek, Demonstrationseinrichtungen und Informatikausrüstungen verfügen, so- weit sie zur Ergänzung der in der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse nötig sind. 2 Die Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen müssen dem jeweiligen Stand der Technik und den Anforderungen der Praxis entsprechen. 3 Besitzt eine Schule keine eigenen Einrichtungen, so hat sie sich anderweitig ein Mitbenützungsrecht zu sichern.
6. Abschnitt: Qualifikation der Lehrkräfte und Qualitätsmanagement
Art. 12 Lehrkräfte
1 Als Lehrkräfte sind Fachleute einzusetzen, die über einen einschlägigen Hoch-
schulabschluss oder einen Abschluss an einer höheren Fachschule oder eine gleich- wertige Bildung verfügen und im methodisch-didaktischen Bereich sowie auf Grund ihrer praktischen Tätigkeit Gewähr für einen stufengerechten, fundierten Unterricht bieten. 2 Bei Bedarf können geeignete Praktikerinnen und Praktiker, die sich über die me- thodisch-didaktische Befähigung in der Erwachsenenbildung ausweisen können, als Lehrkräfte eingesetzt werden, auch wenn sie keinen Abschluss nach Absatz 1 besit- zen.
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3 Die Schule ist verantwortlich dafür, dass ihre Lehrkräfte die Vermittlung des Un- terrichtsstoffes der fachlichen und methodisch-didaktischen Entwicklung anpassen. Sie fördert die Fort- und Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.
Art. 13 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Die Schule verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das gewährleistet, dass die Lehr- und Prüfungsqualität jederzeit dem Anspruchsniveau genügt, das die Berufs- praxis auf dem jeweiligen Gebiet erfordert.
7. Abschnitt: Aufnahme- und Promotionsbedingungen
Art. 14 Aufnahmebedingungen
1 Prüfungsfrei aufgenommen wird, wer das Fähigkeitszeugnis einer kaufmännischen
Berufslehre oder das Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule besitzt.
2 Absolventinnen und Absolventen anderer Bildungsgänge können aufgenommen
werden, wenn sie sich in einem Aufnahmeverfahren oder einem anderen vom Bun- desamt anerkannten Qualifikationsverfahren über die erforderlichen Grundkenntnis- se ausweisen.
3 Es werden mindestens zwei Jahre Praxis in Wirtschaft oder Verwaltung nach Ab-
schluss der beruflichen Bildung vorausgesetzt.
4 Die Schule kann zusätzliche Aufnahmebedingungen aufstellen.
5 Zu Nachdiplomstudien wird zugelassen, wer das Diplom einer eidgenössisch aner-
kannten höheren Fachschule besitzt oder wer in einem dem Nachdiplomstudium verwandten Beruf den Fachausweis einer eidgenössischen Berufsprüfung oder das Diplom einer eidgenössischen höheren Fachprüfung erworben hat.
6 Die Schule entscheidet über die Zulassung von Personen mit gleichwertigen Ab-
schlüssen zum Nachdiplomstudium.
Art. 15 Promotionsbedingungen Die Schule erlässt eine Promotionsordnung, die den Übertritt in die nächste Bil- dungsphase regelt.
8. Abschnitt: Diplomprüfung, Qualifikationsverfahren und Titel
Art. 16 Diplomprüfung: Zulassung und Dispensation
1 Die Diplomprüfung umfasst drei Teilprüfungen.
2 Zur zweiten Teilprüfung wird zugelassen, wer die erste Teilprüfung bestanden hat; zur dritten Teilprüfung wird zugelassen, wer die zweite Teilprüfung bestanden hat.
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3 Wer nach Artikel 10 vom Unterricht dispensiert worden ist, kann auch von den
entsprechenden Prüfungen befreit werden.
Art. 17 Prüfungsgebiete
1 Die erste Teilprüfung umfasst folgende vier Prüfungsgebiete:
a. Unternehmen und Organisation; b. Finanzielles Rechnungswesen; c. Privatrecht; d. Statistik/Wirtschaftsmathematik. Die zweite Teilprüfung umfasst folgende vier Prüfungsgebiete: a. Personalmanagement und –führung; b. Marketing; c. Betriebliches Rechnungswesen; d. Wirtschaftsinformatik. Die dritte Teilprüfung umfasst folgende sechs Prüfungsgebiete: a. Unternehmensführung; b. Controlling; c. Öffentliches Recht/Steuerrecht; d. Volkswirtschaft; e. Schulsprache; f. Fremdsprache.
4 Jedes Prüfungsgebiet stellt Bezüge zu anderen Prüfungsgebieten her.
Art. 18 Abschluss des Nachdiplomstudiums
1 Das Nachdiplomstudium wird mit einer Diplomarbeit oder einem Diplomprojekt
und einem sich darauf beziehenden Prüfungsgespräch abgeschlossen.
2 Das Nachdiplom ergänzt das Diplom und bescheinigt der Inhaberin oder dem In-
haber den Erwerb von zusätzlichen praktischen und theoretischen Kompetenzen.
Art. 19 Expertinnen und Experten Die Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der Schule und externen Fachleuten durchgeführt und bewertet.
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Art. 20 Prüfungsreglement
1 Die Schule erlässt ein Reglement über Prüfungen und Qualifikationsverfahren.
2 Das Reglement regelt:
a. die Prüfungsinhalte, die Prüfungsart und die Prüfungsdauer für die Aufnah- me-, die Diplom- und die Nachdiplomprüfungen; b. die Anerkennung anderer Nachweise gemäss Artikel 16; c. Inhalt und Form allfälliger anderer Qualifikationsverfahren.
3 Das Reglement bezeichnet die Behörde, welche die Expertinnen und Experten er-
nennt, legt deren Aufgaben bei der Prüfung beziehungsweise im Rahmen von Qua- lifikationsverfahren fest und nennt die Beschwerdeinstanz, bei welcher Beschlüsse der Prüfungskommission angefochten werden können.
Art. 21 Diplome und Titel 1 Wer die Prüfungen oder das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erhält ein Di- plom beziehungsweise ein Nachdiplom der höheren Fachschule für Wirtschaft. Die- ses nennt den Titel und die Schule. 2 Wer das Diplom erworben hat, darf den gesetzlich geschützten Titel «Betriebswirt- schafterin HF/Betriebswirtschafter HF» öffentlich führen.
3 Wer ein Nachdiplom erworben hat, darf die darin angegebene Berufsbezeichnung
mit dem Zusatz «HF-NDS» als geschützten Titel führen.
4 Die Berufsbezeichnungen sind vom Bundesamt zu genehmigen und werden im Be-
rufsverzeichnis veröffentlicht.
9. Abschnitt: Aufsicht und Anerkennung
Art. 22 Behandlung von Anerkennungsgesuchen
1 Ein Gesuch um Anerkennung als höhere Fachschule für Wirtschaft und um Aner-
kennung von Nachdiplomstudien ist der zuständigen kantonalen Behörde einzurei- chen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet es mit einem Antrag an das Bun- desamt weiter.
2 Das Anerkennungsgesuch gibt Auskunft über Trägerschaft, Finanzierung, Organi-
sation, Einrichtungen und Unterrichtshilfen, Lehrkörper, Lehrpläne und Prüfungs- reglement sowie über das Qualitätssicherungssystem.
3 Das Bundesamt ordnet die Begutachtung durch Expertinnen und Experten an, er-
stattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) Bericht und stellt Antrag.
Art. 23 Beaufsichtigung anerkannter Schulen
1 Das Bundesamt ordnet periodisch die Überprüfung der anerkannten Bildungsgänge
und Nachdiplomstudien an.
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2 Stellt das Bundesamt fest, dass eine anerkannte höhere Fachschule für Wirtschaft die Mindestvorschriften nicht einhält, so erstattet es dem Departement und dem zu- ständigen Kanton Bericht.
3 Das Departement setzt der Schule nach Anhörung des Kantons eine Frist zur Be-
hebung der Mängel. Läuft diese ungenützt ab, so kann das Departement die Aner- kennung entziehen.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 16. Mai 19892 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Höheren Kaufmännischen Gesamtschulen wird aufgehoben.
Art. 25 Übergangsbestimmung 1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfügten Anerkennungen bleiben bis auf weiteres bestehen. 2 Studiengänge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestützt auf die Ver- ordnung vom 16. Mai 19893 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Höheren Kaufmännischen Gesamtschulen begonnen worden sind, können auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.
3 Personen, die gestützt auf die Verordnung vom 16. Mai 1989 über Mindestvor-
schriften für die Anerkennung von Höheren Kaufmännischen Gesamtschulen den Titel «Kaufmann HKG» erworben haben, dürfen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den neuen Titel «Betriebswirtschafterin HF/Betriebswirtschafter HF» öffentlich führen.
Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
15. März 2001 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:
11390 Pascal Couchepin
2 AS 1989 1520, 1998 1833 3 AS 1989 1520, 1998 1833