Lexipedia

AS 2001 1191

Verordnung über Pflanzenschutz

Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)

vom 28. Februar 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 2 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19912, Artikel 29g Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833, Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19744 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sowie auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handels- hemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Gegenstand dieser Verordnung ist:

a. der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, Waldbäumen und -sträuchern, Zierpflanzen sowie gefährdeten wildlebenden Pflanzen vor be- sonders gefährlichen Schadorganismen; b. der Schutz der Kulturen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gar- tenbau vor andern Schadorganismen.

2 Die besonders gefährlichen Schadorganismen werden in den Anhängen 1 und 2

bezeichnet.

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. die Ein-, Aus- und Durchfuhr und das Inverkehrbringen sowie das Halten, Vermehren und Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen;

SR 916.20

1999-6223 1191

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

b. die Ein-, Aus- und Durchfuhr und das Inverkehrbringen sowie das Halten von Waren, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein kön- nen; c. die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die Träger beson- ders gefährlicher Schadorganismen sein können; d. die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen; e. die Pflanzenschutzmassnahmen gegen andere für Pflanzen schädliche Orga- nismen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau.

Art. 3 Begriffe

1 Im Sinne dieser Verordnung sind:

a. Schadorganismen: Feinde der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mycoplasmen oder anderen Krankheitserregern; b. Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungs- und Produktionsmaterial sowie Transportmittel; c. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschliesslich der Samen; d. lebende Teile von Pflanzen:

1. Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar

gemacht,

2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

3. Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke,

4. Schnittblumen,

5. Äste mit Laub bzw. Nadeln,

6. gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln,

7. pflanzliche Gewebekulturen;

e. Samen: Samen im botanischen Sinne ausser solchen, die nicht zum Anpflan- zen bestimmt sind; f. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; g. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:

1. bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Inverkehrbringen ange-

pflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder

2. bei ihrem Inverkehrbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber

danach gepflanzt werden sollen; h. Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewähr- leisten;

1192

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

i. Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 9; j. Schutzgebiet: Gebiet, in dem:

1. ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem

oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Le- bensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder

2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen

die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, ob- wohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch angesie- delt sind; k. Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der Befallszone; l. Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus seine Tilgung nicht mehr zulässt; m. Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung.

2 Die Schutzgebiete sind in den Anhängen 1, Teil B, und 2, Teil B, aufgeführt.

2. Kapitel: Ein-, Aus- und Durchfuhr

1. Abschnitt: Einfuhr

Art. 4 Einfuhrverbot Verboten ist die Einfuhr von: a. besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A; b. Waren nach Anhang 3, Teil A.

Art. 5 Voraussetzungen für die Einfuhr von Waren 1 Die im Anhang 5, Teil B, aufgeführten Waren dürfen eingeführt werden, wenn sie:

a. von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 begleitet sind; b. die im Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, aufgeführten Anforderungen erfüllen; c. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind. 2 Waren nach Absatz 1, die gleichzeitig in Anhang 5, Teil A, aufgeführt sind, dürfen nur von nach Artikel 23 zugelassenen Importeuren eingeführt werden. 3 Die im Anhang 5, Teil B, Abschnitt II, aufgeführten und für ein Schutzgebiet be- stimmten Waren dürfen eingeführt werden, wenn sie:

1193

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

a. den Anforderungen gemäss Absatz 1 und Anhang 4, Teil B, entsprechen; b. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen sind und; c. durch einen nach Artikel 23 zugelassenen Betrieb importiert werden.

4 Das zuständige Bundesamt kann für die eingeführten Waren namentlich folgende

Massnahmen anordnen: a. Desinfektion; b. Quarantäne; c. Probeentnahme zwecks diagnostischer Untersuchung zur allfälligen Entde- ckung besonders gefährlicher Schadorganismen; d. Nacheinfuhrkontrollen, namentlich am endgültigen Standort eingeführter Pflanzen, wenn bei der Einfuhr Untersuchungen nach Buchstabe c nicht durchgeführt werden können.

5 Die Waren dürfen erst eingeführt werden, wenn die Sendung vom zuständigen

Bundesamt freigegeben wurde; Waren, bei denen eine Kontrolle nach Absatz 4 Buchstabe c vorgenommen wird, werden erst freigegeben, wenn die phytosanitären Kontrollergebnisse vorliegen.

6 Soweit es für den Vollzug dieser Verordnung zuständig ist, kann das Bundesamt

für Landwirtschaft (BLW) Erleichterungen festlegen für Waren im Reisenden- und Grenzverkehr sowie in besonderen Fällen im Verkehr mit Waren, für welche Zollre- duktionen oder Zollfreiheit vorgesehen sind.

Art. 6 Ausnahmebewilligung

1 Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von besonders gefährlichen Schador-

ganismen und Waren nach Artikel 4 sowie Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht erfüllen, für Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnose be- willigen, wenn eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausge- schlossen ist.

2 Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen.

Insbesondere kann es ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass die eingeführte Ware unter Quarantäne gestellt wird.

3 Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Um-

welt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19996 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustim- mung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.

Art. 7 Einfuhr von Schadorganismen 1 Die Einfuhr anderer Schadorganismen als diejenigen im Sinne von Artikel 4 Buch- stabe a in allen ihren Formen und Stadien ist bewilligungspflichtig. Das zuständige Bundesamt erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin.

6 SR 814.911

1194

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

2 Finden die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19997

Anwendung, so erteilt das nach Absatz 1 zuständige Bundesamt die Einfuhrbewilli- gung auch für den Umgang in der Umwelt, wenn die Anforderungen der Freiset- zungsverordnung vom 25. August 1999 ebenfalls erfüllt sind und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zustimmt. Die Gesuchsunterlagen müssen in diesem Fall zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 14 der Freisetzungsver- ordnung vom 25. August 1999 erfüllen.

3 Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der

Umwelt wird die Ausnahmebewilligung von der nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 zuständigen Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zu- stimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.

Art. 8 Pflanzenschutzzeugnis für die Einfuhr

1 Das Pflanzenschutzzeugnis muss die Angaben nach Anhang 6 enthalten und in

deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein; bei Pflanzenschutzzeugnissen in einer andern Sprache kann das zuständige Bundesamt eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.

2 Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach

Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, und Teil B kann das zuständige Bundesamt verlan- gen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und des- sen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.

3 Wurden Waren, für die ein Pflanzenschutzzeugnis verlangt wird, in einem Dritt-

land verzollt, in Lose aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr nach Anhang 7 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.

Art. 9 Anmeldung, Ort und Zeit der Einfuhr

1 Die Zollmeldepflichtigen müssen Waren des Anhangs 5, Teil B, dem zuständigen

Bundesamt mindestens einen Werktag vor der Einfuhr anmelden.

2 Das BLW veröffentlicht im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwal-

tung im Schweizerischen Handelsamtsblatt eine Liste der Zollämter und Desinfek- tionsstellen, die für die Pflanzenschutzkontrolle geöffnet sind, sowie die entspre- chenden Öffnungszeiten.

3 Auf Gesuch hin kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle auch am Wohnsitz

des Empfängers durchführen, wenn dieser über eine Bewilligung im Sinne der Ver- ordnung vom 13. Januar 19938 über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger verfügt.

4 Ist aufgrund der Zusammensetzung einer Sendung oder besonderer Eigenschaften

der Ware die Durchführung der Kontrolle an der Grenze mit technischen Schwierig-

7 SR 814.911 8 SR 631.242.04

1195

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

keiten verbunden, so kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle im Einverneh- men mit dem Zollamt am Bestimmungsort der Sendung oder an einem anderen ge- eigneten Ort vornehmen.

Art. 10 Durchführung der Kontrolle

1 Das zuständige Bundesamt überprüft, ob:

a. die eingeführte Ware vom Pflanzenschutzzeugnis begleitet ist; b. sie der Zolldeklaration und dem Pflanzenschutzzeugnis entspricht; c. sie die Pflanzenschutzanforderungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt.

2 Soweit die Kontrolle stichprobenweise erfolgt, werden die zur Untersuchung be-

stimmten Teile der Sendung ausdrücklich bezeichnet. Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.

3 Bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus

führt das zuständige Bundesamt eine eingehende Kontrolle durch. Es kann Proben entnehmen und sie selber untersuchen oder untersuchen lassen.

4 Bei der Durchführung von Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das

Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Kontrolle erforderlichen Handreichungen Sache des Warenführers. 5 Dauert die Kontrolle länger als 24 Stunden, so muss die Sendung bis zum Vorlie- gen des Ergebnisses an einem geeigneten Standort in Quarantäne gelagert werden. Die Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 2 gelten sinngemäss. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zu Lasten des Warenführers.

Art. 11 Desinfektion, Entrindung 1 Waren, für die in Anhang 4 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, sind mit ihrer Verpackung zu desinfizieren. 2 Die Importeure müssen die Waren auf ihre Kosten und Gefahr einer Desinfektions- anlage des zuständigen Bundesamts zuführen oder durch eine Firma desinfizieren lassen, die für eine fachgemässe Desinfektion und einwandfreie Geschäftsführung Gewähr bietet. Das zuständige Bundesamt kann Anforderungen zur Desinfektion er- lassen. 3 Ist auf Grund der Warenkategorie oder des Herkunftsgebietes nicht zu befürchten, dass besonders gefährliche Schadorganismen eingeschleppt werden, so kann das zu- ständige Bundesamt zu bestimmten Zeiten des Jahres auf die Desinfektion einzelner Sendungen verzichten und an deren Stelle die Einfuhr mit Auflagen verbinden. 4 Besteht die Gefahr, dass mit der Einfuhr von Holz in Rinde besonders gefährliche Schadorganismen eingeschleppt werden, so kann das BUWAL auf Kosten des Im- porteurs die Entrindung und die Vernichtung der Rindenabfälle oder andere Mass- nahmen verlangen.

1196

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Art. 12 Rückweisung, Vernichtung

1 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr einer Warensendung nicht erfüllt, so

wird sie zurückgewiesen. 2 Fehlt das Pflanzenschutzzeugnis oder ist es in wesentlichen Punkten unvollständig, offensichtlich unrichtig oder korrigiert, kann ein ordnungsgemässes Pflanzenschutz- zeugnis abgewartet und hierauf dem Zollamt mit dem Abfertigungsantrag vorgelegt werden, sofern keine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist. Bei leicht verderblichen Waren kann das zuständige Bundesamt auf Gesuch des Importeurs die Einfuhr bewilligen, wenn aufgrund einer eingehenden Pflanzenschutzkontrolle die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.

3 Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden auf Kosten des Importeurs und unter

Überwachung des zuständigen Bundesamtes vernichtet, wenn: a. sie nicht gemäss Artikel 9 angemeldet wurden; oder b. nicht Gegenstand einer Zolldeklaration waren bzw. diese letztere falsche Angaben enthält.

2. Abschnitt: Aus- und Durchfuhr

Art. 13 Pflanzenschutzzeugnisse für die Ausfuhr 1 Wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, führt das zuständige Bun- desamt auf Gesuch eine phytosanitäre Kontrolle der auszuführenden Waren durch und stellt die entsprechenden Pflanzenschutzzeugnisse aus.

2 Für Warensendungen, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im In-

land gelagert, in Lose aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt es auf Gesuch ein Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr aus.

3 Das zuständige Bundesamt stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederaus-

fuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestim- mungslandes genügt. Falls die Ware, insbesondere bei importierter Ware, nicht voll- ständig vom Gesuchsteller produziert wurde, muss dieser Belege liefern, anhand de- rer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.

4 Der Exporteur muss prüfen, ob die ausgestellten Pflanzenschutzzeugnisse den

Anforderungen des Bestimmungslandes entsprechen.

Art. 14 Kontrolle bei der Ausfuhr

1 Bei der Ausfuhr kann das zuständige Bundesamt an der Grenze prüfen, ob die Wa-

ren, für welche ein Pflanzenschutzzeugnis ausgestellt wurde, die Bedingungen von Artikel 13 erfüllen. Der Exporteur hat dem Bundesamt auf Verlangen das Zollamt und den Zeitpunkt der Ausfuhr im Voraus zu melden. 2 Wird festgestellt, dass die Ware dem Pflanzenschutzzeugnis nicht entspricht, wird das Pflanzenschutzzeugnis beschlagnahmt.

1197

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Art. 15 Durchfuhr 1 Besteht die Gefahr, dass mit der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schad- organismen verschleppt werden, so kann das zuständige Bundesamt für die Durch- fuhr Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung solcher Organismen ausschliessen. 2 Kann eine Ausbreitung nicht ausgeschlossen werden, wird die Durchfuhr verboten.

3. Kapitel: Inverkehrbringen

Art. 16 Verbot des Inverkehrbringens Verboten sind das Inverkehrbringen und der Standortwechsel: a. von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2; b. von Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den An- hängen 1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.

Art. 17 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1 Erlaubt sind das Inverkehrbringen und der Standortwechsel von Waren gemäss

Anhang 5, Teil A, Abschnitt I , wenn diese: a. von einem Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet sind; b. die im Anhang 4, Teil A, aufgeführten Anforderungen erfüllen; c. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind. 2 Waren nach Anhang 5, Teil A, Abschnitt II, dürfen in einem Schutzgebiet in Ver- kehr gebracht werden, wenn sie: a. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 8 be- gleitet sind; b. die im Anhang 4, Teile A und B, aufgeführten Anforderungen erfüllen; c. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teile A und B, sowie 2, Teile A und B, befallen sind.

3 Das zuständige Bundesamt kann Betrieben ausserhalb des Schutzgebiets erlauben,

von ihnen produzierte Waren innerhalb des Schutzgebiets in Verkehr zu bringen, wenn sich diese Betriebe in einer Sicherheitszone befinden, welche die Anforderun- gen gemäss Anhang 4, Teil B, erfüllt. Es scheidet die Sicherheitszonen nach An- hören der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.

Art. 18 Ausnahmen

1 Das zuständige Bundesamt kann das Inverkehrbringen und den Standortwechsel

von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Artikel 16, sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 17 nicht erfüllen, für For-

1198

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

schungs- und Diagnosezwecke bewilligen, wenn eine Ausbreitung besonders ge- fährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.

2 Es wird kein Pflanzenpass verlangt:

a. beim Standortwechsel von Waren als Übersiedlungs- oder Erbschaftsgut; b. beim Standortwechsel von Waren innerhalb eines Betriebes, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen; c. beim Inverkehrbringen von Waren durch Betriebe im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a.

3 Beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen für den Um-

gang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freiset- zungsverordnung vom 25. August 19999 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vor- gängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.

Art. 19 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Bedingungen für das Inverkehrbringen Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen einer Ware nicht erfüllt, so ord- net das zuständige Bundesamt zu Lasten des oder der Inverkehrbringenden folgende Massnahmen an: a. Beschlagnahmung der Ware; b. geeignete Behandlung der Ware; c. Verbringung der Ware unter offizieller Kontrolle in ein Gebiet, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganis- mus bewirkt; d. Verbringung der Ware unter offizieller Kontrolle an Orte mit industrieller Verarbeitung; oder e. Vernichtung der Ware unter amtlicher Kontrolle.

Art. 20 Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren 1 Ein Pflanzenpass wird ausgestellt, wenn das zuständige Bundesamt feststellt, dass:

a. die Produktionsparzellen vorgängig von einem zugelassenen Betrieb als sol- che angemeldet wurden; b. die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von be- sonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1, Teil A, Abschnitt II, befallen sind; c. die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von be- sonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 2, Teil A, Abschnitt II, befallen sind;

9 SR 814.911

1199

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

d. die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4, Teil A, Abschnitt II, erfüllen. 2 Falls die Waren für das Inverkehrbringen in ein Schutzgebiet bestimmt sind, be- zieht sich die Kontrolle nach Absatz 1 auch auf: a. besonders gefährliche Schadorganismen nach Anhang 1, Teil B; b. die im Anhang 4, Teil B, erwähnten Anforderungen; c. und, bei den betreffenden Waren, auf besonders gefährliche Schadorga- nismen nach Anhang 2, Teil B.

3 Das zuständige Bundesamt kann:

a. Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen in un- mittelbarer Umgebung der Kulturen den Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 unterstellen; b. für Waren nach Artikel 17 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, um sicherzustellen, dass eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganis- men ausgeschlossenen ist.

4 Das zuständige Bundesamt kann technische Bestimmungen für die nach den Ab-

sätzen 1–3 vorgesehenen Kontrollen erlassen.

Art. 21 Pflanzenpass für die eingeführten Waren

1 EinPflanzenpass für eingeführte Waren wird ausgestellt, wenn anlässlich der

Kontrolle nach Artikel 10 die Importanforderungen erfüllt sind. 2 Wenn die Waren für das Inverkehrbringen in ein Schutzgebiet bestimmt sind, wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderun- gen nach Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.

Art. 22 Ausstellung eines Austauschpasses

1 Wird eine Warensendung aufgeteilt oder werden mehrere Warensendungen bezie-

hungsweise Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt oder ist der phytosa- nitäre Status einer Ware zu ändern, so wird der Pflanzenpass durch einen bezie- hungsweise mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» entsprechend Anhang 8 ersetzt. 2 Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Befallsrisiko durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 besteht.

4. Kapitel: Zulassung und Pflichten der Betriebe

Art. 23 Zulassung 1 Betriebe, die Waren nach Anhang 5, Teil A, produzieren oder in Verkehr bringen, oder die Waren nach Anhang 5, Teil B, einführen, sind zulassungspflichtig.

1200

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

2 Die Betriebe werden zugelassen, wenn sie gewährleisten können, dass sie die

Pflichten nach Artikel 24 und ihre Ware die Voraussetzungen nach Artikel 17 er- füllen. Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware nach Absatz 1. Das zu- ständige Bundesamt teilt den Betrieben eine Zulassungsnummer zu.

3 Beim Einreichen des Zulassungsgesuchs muss der Gesuchsteller alle Waren nach

Absatz 1 anmelden.

4 Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind:

a. Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduk- tion tätig sind; b. Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im ei- genen Betrieb verwenden.

5 Wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist,

kann das zuständige Bundesamt die Zulassungspflicht für einen Betrieb nach Ab- satz 4 anordnen.

Art. 24 Pflichten

1 Die Betriebe sind gehalten:

a. dem zuständigen kantonalen Dienst und dem zuständigen Bundesamt, das die Kontrollen durchführt, das Auftreten besonders gefährlicher Schadorga- nismen nach den Anhängen 1 und 2 in ihrem Betrieb und in der näheren Umgebung umgehend zu melden; b. über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder Weiterverkauf pass- pflichtiger Waren nach den Artikeln 17, 20, 21 und 22 Buch zu führen, die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufzubewahren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem zuständigen Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; c. dem zuständigen Bundesamt die Einfuhr von Waren nach Anhang 5, Teil B, zu melden; d. die Anordnungen des zuständigen Bundesamts nach Artikel 19 und die Be- kämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 zu befolgen; e. alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen zu melden, insbesondere die neuen Waren, die sie einzuführen, zu produzie- ren oder in Verkehr zu bringen gedenken. 2 Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der in Ab- satz 1 Buchstabe b erwähnten Aufzeichnungspflicht.

Art. 25 Widerruf und Auflagen Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Bedingungen, wenn:

1201

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt; oder b. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr ge- geben sind.

5. Kapitel: Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen

1. Abschnitt: Besonders gefährliche Schadorganismen

Art. 26 Verbote

1 Das Halten, Vermehren oder Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen

nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, in allen ihren Formen und Stadien ist verboten.

2 Das Halten, Vermehren oder Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen

nach den Anhängen 1, Teil B, und 2, Teil B, in allen ihren Formen und Stadien ist in den Schutzgebieten verboten. 3 Das Halten, Vermehren oder Verbreiten von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Organismen nach Absatz 1 befallen sind, ist verboten. In den Schutzgebieten gilt diese Bestimmung sinngemäss für Pflanzen, die von Organismen nach Absatz 2 be- fallen sind.

4 Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflan-

zen und Pflanzenteilen verbieten, die gegenüber einem besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich be- günstigen.

5 Das zuständige Bundesamt kann für Forschungs- und Diagnosezwecke Ausnah-

men bewilligen.

Art. 27 Meldepflicht 1 Wer Waren produziert, importiert, in Verkehr bringt oder anbaut, die von beson- ders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen sein kön- nen, muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, um einen solchen Befall zu ver- hindern; er muss das Auftreten dieser Organismen an Waren oder in Kulturen und deren Umgebung überwachen und ihr Vorkommen oder einen Befallsverdacht un- verzüglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden. 2 In einer Befallszone kann das zuständige Bundesamt die Meldepflicht für einen be- stimmten Organismus in den Kulturen aufheben.

Art. 28 Gebietsüberwachung

1 Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauf-

tragt; durch Überwachung der Wirtspflanzen stellen sie das Auftreten und die Ver- breitung der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten besonders gefährlichen Schad- organismen fest. Sie halten sich dabei an die Weisungen des zuständigen Bundes- amts, welchem sie ihre Beobachtungen bekannt geben.

1202

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

2 Das zuständige Bundesamt kann mit den Kantonen Überwachungskampagnen or-

ganisieren, um die Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen oder potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen abzuklä- ren.

Art. 29 Bekämpfungsmassnahmen

1 Werden besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A und

2, Teil A im Inland festgestellt, einschliesslich in den Produktionsparzellen von Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, hat der zuständi- ge kantonale Dienst gemäss Anweisungen des zuständigen Bundesamts geeignete Massnahmen zur Tilgung der Einzelherde zu ergreifen. Falls eine Tilgung nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen. Die Bestimmungen von Artikel 19 bleiben vorbehalten.

2 Die Massnahmen nach Absatz 1 werden in Schutzgebieten getroffen, wenn beson-

ders gefährliche Schadorganismen festgestellt werden, die in den Anhängen 1, Teil B und 2, Teil B aufgeführt sind.

3 Die Kantone können insbesondere:

a. Kulturen oder Waren, die befallen oder befallsverdächtig sind, bis zur Ab- klärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen; b. die geeignete Verwertung befallener oder befallsverdächtiger Waren anord- nen, wenn die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausge- schlossen werden kann; c. den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem be- sonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Par- zelle verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht; d. den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die gegenüber ei- nem besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind; e. das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen; f. Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen an- ordnen, um deren Ausbreitung zu verhindern; g. das Vernichten befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen. 4 Die Bewirtschafter und die Bewirtschafterinnen von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen sind, oder falls sie nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümer, müssen geeignete Massnahmen treffen, um die Einzelherde zu vernichten. Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen von Absatz 3 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.

5 Das zuständige Bundesamt erlässt nach Anhörung der betroffenen kantonalen

Diensten Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorga- nismen.

1203

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Art. 30 Ausscheidung von Befallszonen

1 Nach Anhören der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone kann das zustän-

dige Bundesamt für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.

2 Befallszonen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere ge-

eignete Weise zu veröffentlichen.

Art. 31 Beschlagnahme

1 Die mit Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe des Bundes und der Kanto-

ne können Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen oder befallsverdächtig sind, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlag- nahmen.

2 Beschlagnahmte Gegenstände müssen gekennzeichnet werden. Es ist ein genaues

Verzeichnis dieser Gegenstände zu erstellen, wobei dem Eigentümer eine Kopie übermittelt wird.

Art. 32 Amtliche Verwertung oder Vernichtung Waren, die erwiesenermassen oder vermutlich von besonders gefährlichen Schador- ganismen befallen sind, müssen unter amtlicher Aufsicht so verwertet werden, dass eine Einschleppung und Ausbreitung nicht möglich ist. Kommt eine geeignete Ver- wertung nicht in Frage, so ist die Ware zu vernichten.

2. Abschnitt: Andere Schadorganismen

Art. 33 Verhütung Die kantonalen Pflanzenschutzdienste organisieren: a. einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung gefährlicher Schadorganismen in landwirtschaftlichen Kulturen und in Kulturen des produzierenden Gartenbaus entdeckt werden; b. einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwick- lung und die Bedeutung solcher Organismen, sowie über Bekämpfungs- massnahmen, die einer umweltgerechten Produktionsweise entsprechen.

Art. 34 Bekämpfungsmassnahmen Wenn andere Schadorganismen als diejenigen nach den Anhängen 1 und 2 und nach Artikel 41 Absatz 6 in einem Kanton landwirtschaftliche und gärtnerische Kulturen bedrohen, ergreift der zuständige kantonale Dienst geeignete Bekämpfungsmassnah- men; er kann insbesondere: a. die obligatorische Meldung des Schadorganismus anordnen; b. die Bekämpfung dieses Organismus als obligatorisch erklären;

1204

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

c. die Vernichtung der Befallsherde anordnen; d. den Anbau der Wirtspflanzen verbieten; e. die Rodung der Wirtspflanzen anordnen.

6. Kapitel: Finanzielle Förderung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 35 Keine Beiträge nach dieser Bestimmung werden gewährt für die Bekämpfung be- sonders gefährlicher Schadorganismen im Landesinnern, wenn durch die Massnah- men ausschliesslich gefährdete wild lebende Pflanzen oder Zierpflanzen geschützt werden sollen, die nicht den produzierenden Gartenbau betreffen.

2. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

Art. 36 Abfindungen des Bundes für Schäden durch Massnahmen an der Grenze

1 Für Schäden, die sich aus den auf Grund dieser Verordnung getroffenen Massnah-

men im Rahmen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ergeben, wird nur in be- sonderen Härtefällen eine Entschädigung geleistet. Die Vorschriften des Verant- wortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195810 bleiben vorbehalten.

2 Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung der Schädigung, spä-

testens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem Bundesamt einzureichen und zu begründen.

Art. 37 Beiträge an Kantone 1 Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen ent- standen sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen. Er richtet den Gemeinden keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.

2 Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen,

die sich auf die Artikel 28 und 29 stützen, inklusive gegen Organismen nach Artikel

41 Absatz 6:

a. Besoldungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone für Bekämpfungsmassnahmen anstellen;

10 SR 170.32

1205

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

b. weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmass- nahmen; c. Abfindungen an Eigentümer von Gegenständen die auf Grund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 Absatz 3 in ihrem Wert verrin- gert oder vernichtet werden. 3 Die Entschädigungsansätze für Hilfskräfte sind in der landwirtschaftlichen Vergü- tungsverordnung vom 6. Dezember 199411 festgelegt.

4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann die Ansätze der Ab-

findungen für Kulturen oder Pflanzen, die von Bekämpfungsmassnahmen betroffen sind, festlegen. Es kann die Gewährung von Abfindungen auf die durch die Ver- nichtung befallener Pflanzen entstandenen Verluste beschränken, vor allem wenn andere Massnahmen als die Vernichtung in Frage kommen.

5 Der Bund bezahlt den Kantonen keine Beiträge:

a. wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Fran- ken betragen; b. zur Abfindung der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffent- lichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden; c. für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 29 vorschreiben; d. an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; vorbehalten bleiben wegen besonders hoher Ausbrei- tungsgefahr durch das Bundesamt angeordnete Eindämmungsmassnahmen sowie Massnahmen nach Artikel 17 Absatz 3; e. an die Kosten der in Artikel 33 und 34 erwähnten Tätigkeiten; f. wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil sich der Geschädigte oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser Verordnung oder an darauf gestützte Anordnungen der zuständigen Behörde gehalten hat; g. wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.

6 Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten

von besonders gefährlichen Schadorganismen, wenn die Verbreitungsgefahr beson- ders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.

Art. 38 Pflanzenschutzfonds Die nach Anhang I der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 199812 festgeleg- ten, zweckgebundenen Zollanteile sind für den Pflanzenschutzfonds bestimmt.

11 SR 916.013 12 SR 916.01

1206

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

3. Abschnitt: Besondere Bestimmung für den Wald

Art. 39 Die Förderung forstlicher Pflanzenschutzmassnahmen richtet sich nach den Arti- keln 44 und 45 der Waldverordnung vom 30. November 199213.

7. Kapitel: Organisation und Vollzug

Art. 40 Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente 1 Das EVD ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzieren- der Gartenbau zuständig.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) ist für die Bereiche Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.

3 Das EVD und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss Absatz 1 und Ab-

satz 2 die Anhänge 1-5 an, um: a. zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet; b. der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen; c. den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen; d. der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen.

4 Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das EVD und das

UVEK zuständig, so passt das EVD mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1–5 an.

5 Das EVD und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser

Verordnung.

Art. 41 Zuständigkeit der Bundesämter

1 Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlas-

senen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produ- zierender Gartenbau zuständig.

2 Das BUWAL ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlas-

senen Vorschriften für Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Wald- areals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig. 3 Sind im Vollzug die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen, so entscheidet das BLW mit Zustimmung des BUWAL.

13 SR 921.01

1207

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

4 Das BLW gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutz-

bereich auf internationaler Ebene.

5 Das BLW und das BUWAL arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohä-

rente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

6 Falls neue, besonders gefährliche Schadorganismen auftauchen, die nicht in den

Anhängen 1 oder 2 aufgeführt sind, oder falls sich wegen eines besonders gefährli- chen Schadorganismus die phytosanitäre Situation in einem Land verschlechtert und die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil oder die ganze Schweiz ein phytosanitäres Risiko birgt, kann das zuständige Bundesamt vorsorg- liche Massnahmen nach den Artikeln 4, 5, 16, 25, 26, 27 oder 28 anordnen. Der Antrag zur Anpassung der betroffenen Anhänge muss sobald als möglich dem zu- ständigen Departement unterbreitet werden.

Art. 42 Aufgaben der Bundesämter

1 Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben:

a. sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders ge- fährlicher Schadorganismen im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung; b. sie stellen die für die Zulassung zum Verkehr im Ausland erforderlichen Pflanzenschutzzeugnisse aus; c. sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und stellen die für das In- verkehrbringen der Waren in der Schweiz erforderlichen Pflanzenpässe aus; d. sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um; e. sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftre- ten besonders gefährlicher Schadorganismen, stellen entsprechendes Infor- mationsmaterial zur Verfügung und bilden die Sachverständigen aus; f. sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus. 2 Wenn ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- bzw. Wald- pflanzen produziert, sollen die Bundesämter Doppelkontrollen vermeiden.

Art. 43 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst

1 Das BLW und das BUWAL bezeichnen gemeinsam den Eidgenössischen Pflan-

zenschutzdienst. Sie legen fest: a. seine Geschäftsordnung; b. die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen. 2 Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern des BLW und des BUWAL zusammen.

1208

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Art. 44 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des forstlichen Pflanzenschutzes zuständig.

Art. 45 Kantonale Dienste 1 Die kantonalen Dienste sind für die Ergreifung der in dieser Verordnung beschrie- benen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundes- ämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kan- tonen und den zuständigen Bundesämtern.

2 Die kantonalen Dienste:

a. informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 27 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Arti- kel 28; b. beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situa- tion eines bestimmten Organismus. c. beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 41 Absatz 6; d. sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen.

3 Die kantonalen Dienste klären die Produzenten und -innen und weitere interes-

sierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen auf. Mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen sorgen sie dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeit- gerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundes- amtes zu befolgen.

Art. 46 Erhebungen und Kontrollmassnahmen

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzen-

schutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.

2 Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt,

die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Be- trieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.

3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob

die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die: a. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgli- che Massnahmen nach Artkel 41 Absatz 6 angeordnet worden sind; b. gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können.

1209

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Art. 47 Andere Stellen

1 Die zuständigen Bundesämter können ihnen zustehende Aufgaben wie folgt ande-

ren Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen: a. Eidgenössische Zollverwaltung: Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 10 Absatz 1; b. unabhängige Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschafts- gesetzes, bzw. Artikel 32 des Waldgesetzes: Kontrollen der Produktions- parzellen und Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 20; c. zuständige kantonale Dienste: Kontrollen bei der Ausfuhr und Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 13. 2 Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Ge- bühren erheben.

3 Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der

Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Art. 48 Gebühren

1 Das zuständige Bundesamt erhebt eine Gebühr von 90 bis 150 Franken pro Ar-

beitsstunde sowie eine Gebühr von 50 Rappen pro Kilometer für die Transportkos- ten, wenn: a. eine Kontrolle nach Artikel 10 ausnahmsweise ausserhalb der für die Pflan- zenschutzkontrolle üblichen Öffnungszeiten durchgeführt wird; b. die Ware gemäss Artikel 10 Absatz 3 einer eingehenden Kontrolle unter- zogen wird; c. das zuständige Bundesamt ausserordentliche Massnahmen, wie Quarantäne- massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 10 Absatz 5 anordnet; d. für eingehende Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 2; e. für die Ausstellung des Austauschpasses nach Artikel 22; f. für eingehende Kontrollen nach Artikel 20 Absätze 2 und 3, wenn ein Be- fallsverdacht besteht.

2 Wenn eine Untersuchung nach Artikel 10 Absatz 3 angeordnet wird, gehen die ge-

samten Kosten zu Lasten des Importeurs. 3 Für die Ausstellung des Pflanzenschutzzeugnisses für die Ausfuhr werden eine Ge- bühr von 20 Franken sowie eine Gebühr von 50 Rappen pro Kilometer für die Transportkosten erhoben. Wenn die Arbeitsdauer mehr als eine Stunde beträgt, be- rechnet sich die Gebühr nach Absatz 1.

4 Für die im Rahmen der Einfuhr durchgeführte Tätigkeit kann das Zollamt die in

Absatz 1 erwähnten Gebühren erheben.

1210

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

5 Eine Gebühr von 20 Franken wird unter Vorbehalt der Bestimmungen einer zu-

sätzlichen Kontrolle für die Erteilung der Einfuhrbewilligung nach Artikel 5 erho- ben.

6 Im Übrigen gilt für den Landwirtschaftsbereich die Verordnung vom 18. Oktober

200014 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.

8. Kapitel: Einspracheverfahren

Art. 49 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. die Verordnung vom 5. März 196215 über Pflanzenschutz;

2. die Verordnung des EVD vom 25. Januar 198216 über die Meldung von ge-

meingefährlichen Schädlingen und Krankheiten;

3. der Bundesratsbeschluss vom 5. März 196217 über die Bekämpfung des Kar-

toffelkrebses und des Kartoffelnematoden;

4. die Verordnung vom 28. April 198218 über die Bekämpfung der San-José-

Schildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen;

5. die Verordnung des EVD vom 17. Juni 198719 über die Festsetzung eines

Schwellenwertes und eines Stichprobeverfahrens, die bei der Kontrolle im- portierter Früchtepartien in Bezug auf einen allfälligen Befall mit San-José- Schildlaus angewendet werden.

6. die Verordnung vom 30. November 199220 über den forstlichen Pflanzen-

schutz im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr;

14 SR 910.11 15 AS 1962 205 760, 1968 1485, 1972 2868, 1974 1227, 1977 931, 1979 750, 1982 1508, 1984 298, 1985 670, 1986 1420, 1989 86 300, 1990 770, 1993 104, 1995 2006 4932 5627, 1997 1219, 1999 303, 2000 312 16 AS 1982 151, 1983 1333, 1989 346, 1996 101, 1999 407 17 AS 1962 235, 1968 1485, 1999 303 18 AS 1982 707, 1991 1066, 1995 5630, 1996 1036, 1997 1223, 1999 303 19 AS 1987 918, 1996 102 20 AS 1993 104, 1995 4932, 2000 703

1211

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Art. 51 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Artenschutzverordnung vom 19. August 198121

Art. 2 Abs. 1 1 In dieser Verordnung werden folgende abgekürzte Bezeichnungen verwendet: Pflanzenschutzdienst: Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (Art. 43 der Pflanzen- schutzverordnung vom 28. Febr. 200122); ...

2. Freisetzungsverordnung vom 25. August 199923

Art. 2 Abs. 5

5 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit:

a. Organismen bei klinischen Versuchen am Menschen; b. pathogenen, aber nicht gentechnisch veränderten Organismen, die in den Anhängen 1 und 2 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200124 aufgeführt sind.

Art. 13 Abs. 2 Bst. c, i sowie j

2 Die Bewilligung wird, je nach Verwendungszweck der Organismen, von einem der

folgenden Bundesämter im Rahmen des jeweils massgeblichen Bewilligungsverfah- rens erteilt:

Verwendungszweck Bewilligungsbehörde massgebliches Bewilligungsverfahren

c. pflanzliches Vermehrungs- BUWAL Freisetzungsverordnung material für ausschliesslich vom 25. August 1999 forstwirtschaftliche Verwen- dungen i. Einfuhr von nicht gentech- BLW Pflanzenschutzverordnung nisch veränderten nicht be- vom 28. Februar 200125 sonders gefährlichen Schad- organismen für Kulturender Landwirtschaft und des pro- duzierenden Gartenbau j. bisheriger Buchstabe i

21 SR 453 22 SR 916.20; AS 2001 1191 23 SR 814.911 24 SR 916.20; AS 2001 1191 25 SR 916.20; AS 2001 1191

1212

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Art. 28 Abs. 1 Bst. c und i

1 Die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) wird durchgeführt:

c. bei pflanzlichem Vermehrungsmaterial für ausschliesslich forstwirtschaft- liche Verwendungen nach der Waldverordnung vom 30. November 199226; i. bei der Einfuhr von nicht gentechnisch veränderten nicht besonders gefährli- chen Schadorganismen für Kulturen der Landwirtschaft und des produzie- renden Gartenbaus nach der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200127.

3. Waldverordnung vom 30. November 199228

Art. 22 Abs. 2bis 2bis Für die Bewilligung der Einfuhr von gentechnisch verändertem forstlichem Vermehrungsgut ist die Freisetzungsverordnung vom 25. August 199929 anwendbar; dabei sind auch die Vorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen.

Art. 30 Abs. 4 4 Ausserdem gelten die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Fe- bruar 200130.

4. Landwirtschaftliche Vergütungsverordnung vom 6. Dezember 199431

Art. 1 Bst. d Diese Verordnung gilt für die Ausrichtung von Finanzhilfen an Vergütungen, die von den Kantonen und Organisationen auf folgenden Gebieten bezahlt werden: d. Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen durch die kantonalen Pflan- zenschutzdienste nach Artikel 37 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200132;

Art. 13 Abs. 1bis 1bis Wenn es sich für den Bund und die Kantone als einfacher erweist, kann das BLW an Stelle der Ansätze pro Zeiteinheit Pauschalansätze für die Leistungen fest- legen.

26 SR 921.01 27 SR 916.20; AS 2001 1191 28 SR 921.01 29 SR 814.911 30 SR 916.20; AS 2001 1191 31 SR 916.013 32 SR 916.20; AS 2001 1191

1213

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

5. Verordnung vom 18. Oktober 200033 über Gebühren des Bundesamtes für

Landwirtschaft

Art. 2 Abs. 2bis 2bis Die Gebühren für Kontrollen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Aus- tauschpflanzenpasses oder eines Pflanzenschutzzeugnisses für die Ausfuhr sowie die Gebühren für Pflanzenschutzkontrollen an der Grenze sind in Artikel 48 der Pflan- zenschutzverordnung vom 28. Februar 200134 geregelt.

Art. 52 Übergangsbestimmungen 1 Die Betriebe, die gemäss Artikel 23 der Zulassungspflicht unterstehen, müssen das Zulassungsgesuch spätestens am 31. Dezember 2001 beim zuständigen Bundesamt einreichen. 2 Waren, die nach Artikel 17 Absatz 1 einen Pflanzenpass benötigen, dürfen bis zum 31. März 2002 ohne Pass in Verkehr gebracht werden. 3 Waren, die eingeführt oder ausserhalb eines Schutzgebietes produziert werden und die nach Artikel 17 Absatz 2 einen Pflanzenpass benötigen und in einem Schutzge- biet in Verkehr gebracht werden sollen, dürfen bis zum 15. September 2001 ohne Pass in Verkehr gebracht werden. Die Betriebe, die solche Waren in Verkehr brin- gen, müssen ihr Zulassungsgesuch bis zum 15. Juli 2001 einreichen.

Art. 53 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

28. Februar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11345 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

33 SR 910.11 34 SR 916.20; AS 2001 1191

1214

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Anhang 1 (Art. 1, 3–5, 16, 17, 20, 22, 24, 26–30, 34, 40, 41 und 46)

Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

1. Acleris spp. (aussereuropäische Arten)

2. Amauromyza maculosa (Malloch)

3. Anomala orientalis Waterhouse

4.0 Anoplophora spp.

6. Arrhenodes minutus Drury

7. Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), als Vektor folgen-

der Viren: (a) Bean golden mosaic virus (b) Cowpea mild mottle virus (c) Lettuce infectious yellows virus (d) Pepper mild tigré virus (e) Squash leaf curl virus (f) Euphorbia mosaic virus (g) Florida tomato virus

8. Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce’s

disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie: (a) Carneocephala fulgida Nottingham (b) Draeculacephala minerva Ball (c) Graphocephala atropunctata (Signoret)

9. Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten)

10. Conotrachelus nenuphar (Herbst)

10.1 Diabrotica barberi Smith & Lawrence

10.2 Diabrotica undecimpunctata howardi Barber

10.3 Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim

10.4 Diabrotica virgifera Le Conte

11. Heliothis zea (Boddie)

11.1 Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey

12. Liriomyza sativae Blanchard

1215

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

13. Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen

13.1 Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)

13.2 Meloidogyne fallax Karssen

14. Monochamus spp. (aussereuropäische Arten)

15. Myndus crudus Van Duzee

16. Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen

16.1 Popillia japonica Newman

17. Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten)

18. Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann)

19. Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff)

20. Scaphoideus luteolus (Van Duzee)

21. Spodoptera eridania (Cramer)

22. Spodoptera frugiperda (Smith)

23. Spodoptera litura (Fabricius)

24. Thrips palmi Karny

25. Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie

(a) Anastrepha fraterculus (Wiedemann) (b) Anastrepha ludens (Loew) (c) Anastrepha obliqua Macquart (d) Anastrepha suspensa (Loew) (e) Dacus ciliatus Loew (f) Dacus cucurbitae Coquillet (g) Dacus dorsalis Hendel (h) Dacus tryoni (Froggatt) (i) Dacus tsuneonis Miyake (j) Dacus zonatus Saund (k) Epochra canadensis (Loew) (l) Pardalaspis cyanescens Bezzi (m) Pardalaspis quinaria Bezzi (n) Pterandrus rosa (Karsch) (o) Rhacochlaena japonica Ito (p) Rhagoletis cingulata (Loew) (r) Rhagoletis indifferens Curran (t) Rhagoletis mendax Curran (u) Rhagoletis pomonella (Walsh) (v) Rhagoletis ribicola Doane (w) Rhagoletis suavis (Loew)

26. Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen)

27. Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo

1216

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

b. Bakterien

1. Xylella fastidiosa (Well & Raju)

1.1 Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spiecker-

mann & Kotthoff) Davis et al.

1.2 Pseudomonas solancearum (Smith) Smith

c. Pilze

1. Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt

2. Chrysomyxa arctostaphyli Dietel

3. Cronartium spp. (aussereuropäische Arten)

4. Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten)

5. Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito

6. Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten)

7. Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar

7.1 Leptographium wagneri

8. Melampsora farlowii (Arthur) Davis

8.1 Melampsora medusae Thümen

9. Monilinia fructicola (Winter) Honey

10. Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al.

11. Mycosphaerella populorum G.E. Thompson

12. Phoma andina Turkensteen

13. Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.

14. Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema

15. Thecaphora solani Barrus

15.1 Tilletia indica Mitra

16. Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers

d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger

1. Elm phloem necrosis mycoplasm

2. Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie

(a) Andean potato latent virus (b) Andean potato mottle virus (c) Arracacha virus B, oca strain (d) Potato black ringspot virus (e) Potato spindle tuber viroid (f) Potato virus T (g) aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus

1217

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

3. Tobacco ringspot virus

4. Tomato ringspot virus

5. Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L.,

Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie (a) Blueberry leaf mottle virus (b) Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger) (c) Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger) (d) Peach phony rickettsia (e) Peach rosette mosaic virus (f) Peach rosette mycoplasm (g) Peach X-disease mycoplasm (h) Peach yellows mycoplasm (i) Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger) (j) Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger) (k) Strawberry latent «C» virus (l) Strawberry vein banding virus (m) Strawberry witches' broom mycoplasm (n) aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.

6. Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie

(a) Bean golden mosaic virus (b) Cowpea mild mottle virus (c) Lettuce infectious yellows virus (d) Pepper mild tigré virus (e) Squash leaf curl virus (f) Euphorbia mosaic virus (g) Florida tomato virus

e. Parasitäre Pflanzen

1. Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten)

1218

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

1. Globodera pallida (Stone) Behrens

2. Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens

3. Heliothis armigera (Hübner)

4. Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)

5. Liriomyza trifolii (Burgess)

6. Liriomyza huidobrensis (Blanchard)

6.2 Meloidogyne fallax Karssen

7. Opogona sacchari (Bojer)

8.a Rhagoletis completa Cresson 8.b Rhagoletis indifferens Curran

8.1 Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki

9. Spodoptera littoralis (Boisduval)

b. Bakterien ....

c. Pilze

2. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger

1. Apple proliferation mycoplasm

2. Apricot chlorotic leafroll mycoplasm

3. Pear decline mycoplasm

1219

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Teil B Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) verboten ist Art Schutzgebiete

...

1220

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Anhang 2 (Art. 1, 3–5, 16, 17, 20, 22, 24, 26–30, 34, 40, 41 und 46)

Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

Art Befallsgegenstand

1. Aculops fuchsiae Keifer Pflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen be-

stimmt, ausser Samen

3. Anthonomus bisignifer Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen be-

(Schenkling) stimmt, ausser Samen

4. Anthonomus signatus (Say) Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen be-

stimmt, ausser Samen

7. Aschistonyx eppoi Inouye Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und

Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Län- dern 8. Bursaphelenchus xylophilus (Stei- Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., ner & Buhrer) Nickle et al. Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte, sowie Holz von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 9. Carposina niponensis Walsing- Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. ham und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 11. Enarmonia packardi (Zeller) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

12. Enarmonia prunivora Walsh Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia

Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen be- stimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 15. Grapholita inopinata Heinrich Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

18. Listronotus bonariensis Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium

(Kuschel) spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Boli- vien, Chile, Neuseeland und Uruguay

1221

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Art Befallsgegenstand

19. Margarodes, aussereuropäische Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen Arten, wie a) Margarodes vitis (Phillipi) b) Margarodes vredendalensis de Klerk c) Margarodes prieskaensis Jakubski

20. Numonia pyrivorella Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung

(Matsumura) in aussereuropäischen Ländern

21. Oligonychus perditus Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und

Pritchard & Baker Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Län- dern

22. Pissodes spp. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser

(aussereuropäische Arten) Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coni- ferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäu- men (Coniferales), mit Ursprung in aussereuro- päischen Ländern

23.1 Radopholus similis (Cobb) Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae,

Thorne Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit an- haftendem oder beigefügtem Kultursubstrat

28. Scolytidae spp. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr

(aussereuropäische Arten) als 3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ur- sprung in aussereuropäischen Ländern 29. Tachypterellus quadrigibbus Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Say und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

b. Bakterien Art Befallsgegenstand

3. Erwinia stewartii (Smith) Dye Samen von Zea mays L.

5.1 Xylophilus ampelinus (Panago- Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte poulos) Willems et al.

c. Pilze Art Befallsgegenstand

1. Alternaria alternata (Fr.) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus

Keissler (aussereuropäische L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit pathogene Isolate) Ursprung in aussereuropäischen Ländern

2. Apiosporina morbosa Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,

(Schwein.) v. Arx ausser Samen

3. Atropellis spp. Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte,

lose Rinde und Holz von Pinus L.

1222

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Art Befallsgegenstand

4. Ceratocystis coerulescens Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser Sa-

(Münch) Bakshi men und Früchte, mit Ursprung in den Ländern Nordamerikas, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den Ländern Nordamerikas 5. Cercoseptoria pini-densiflorae Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, (Hori & Nambu) Deighton und Holz von Pinus L.

8. Diaporthe vaccinii Shaer Pflanzen von Vaccinium spp., zum Anpflanzen be-

stimmt, ausser Samen 12. Guignardia piricola (Nosa) Ya- Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. mamoto und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

13. Puccinia pittieriana Hennings Pflanzen von Solanaceae, ausser Samen und

Früchte

14. Scirrhia acicola (Dearn.) Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte

Siggers

15. Venturia nashicola Tanaka & Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt,

Yamamoto ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art Befallsgegenstand

1. Beet curly top virus (aussereuro- Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen be- päische Isolate) stimmt, ausser Samen

2. Black raspberry latent virus Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt

5. Cherry leaf roll virus (*) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt

7.1 Grapevine flavescence dorée Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte

MLO 9. Little cherry pathogen (aussereuro- Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., päische Isolate) Prunus incisa Thunb., Prunus sargentii Rehd., Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl., Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus subhir- tella Miq., Prunus yedoensis Matsum sowie ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen be- stimmt, ausser Samen

11.1 Plum pox virus (Sharka) Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,

ausser Samen

12. Prunus necrotic ringspot Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt

virus (**)

(*) Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf. (**) Prunus necrotic ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf

1223

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art Befallsgegenstand

1. Aphelenchoides besseyi Christie Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen be- stimmt, ausser Samen 2. Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte

3. Ditylenchus destructor Thorne Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwerg-

formen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen (Solanum tuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt

4. Ditylenchus dipsaci (Kühn) Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L,.

Filipjev Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicago sativa L.

b. Bakterien Art Befallsgegenstand

1. Clavibacter michiganensis ssp. Samen von Medicago sativa L.

insidiosus (McCulloch) Davis et al.

2. Clavibacter michiganensis ssp. Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.)

michiganensis (Smith) Davis Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt et al.

3. Erwinia amylovora (Burr.) Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster

Winsl. et al. Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus interme- dia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl., zum An- pflanzen bestimmt, ausser Samen

4. Erwinia chrysanthemi pv. Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen be-

dianthicola (Hellmers) Dickey stimmt, ausser Samen

5. Pseudomonas caryophylli (Burk- Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen be-

holder) Starr & Burkholder stimmt, ausser Samen

1224

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Art Befallsgegenstand

6. Pseudomonas syringae pv. Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und

persicae (Prunier et al.) Young Prunus persica var. nectarina (Ait.) Maxim, zum et al. Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

7. Xanthomonas campestris pv. Samen von Phaseolus L.

phaseoli (Smith) Dye

8. Xanthomonas campestris pv. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,

pruni (Smith) Dye ausser Samen

9. Xanthomonas campestris pv. Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.)

vesicatoria (Doidge) Dye Karsten ex Farw. und Capsicum spp., zum An- pflanzen bestimmt

10. Xanthomonas fragariae Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen be-

Kennedy & King stimmt, ausser Samen

c. Pilze Art Befallsgegenstand

1. Ceratocystis fimbriata f. sp. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen be-

Platani Walter stimmt, ausser Samen und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung

1.1 Ciborinia camelliae Kohn Pflanzen von Camellia L., zum Anpflanzen be-

stimmt, ausser Samen

2. Colletotrichum acutatum Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen be-

Simmonds stimmt, ausser Samen

3. Cryphonectria parasitica Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum

(Murill) Barr Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Holz und loser Rinde von Castanea Mill.

4. Didymella ligulicola Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum

(Baker, Dimock & Davis) v. Arx Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

5. Phialophora cinerescens (Wol- Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen be-

lenweber) van Beyma stimmt, ausser Samen

7. Phytophthora fragariae Hickman Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen be-

var. fragariae stimmt, ausser Samen

8. Plasmopara halstedii (Farlow) Samen von Helianthus annuus L.

Berl. & de Toni

9. Puccinia horiana Hennings Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum

Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 10. Scirrhia pini Funk & Parker Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

11. Verticillium albo-atrum Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen

Reinke & Berthold bestimmt, ausser Samen 12. Verticillium dahliae Klebahn Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

1225

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art Befallsgegenstand

1. Arabis mosaic virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum An-

pflanzen bestimmt, ausser Samen

2. Beet leaf curl virus Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen be-

stimmt, ausser Samen

3. Chrysanthemum stunt viroid Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum

Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

8. Potato stolbur mycoplasm Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen be-

stimmt, ausser Samen

9. Raspberry ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum An-

pflanzen bestimmt, ausser Samen

11. Strawberry crinkle virus Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen be-

stimmt, ausser Samen 12. Strawberry latent ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum An- pflanzen bestimmt, ausser Samen

13. Strawberry mild yellow edge Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum An-

virus pflanzen bestimmt, ausser Samen

14. Tomato black ring virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum An-

pflanzen bestimmt, ausser Samen

15. Tomato spotted wilt virus Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicum annu-

um L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten neu- guineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca sativa L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Nicotiana tabacum L., sofern sie offen- kundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer bestimmt sind, Solanum melongena L., Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

16. Tomato yellow leaf curl virus Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.)

Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

1226

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Teil B Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall be- stimmter Waren verboten ist a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e)

...

b. Bakterien Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e)

2. Erwinia amylovora Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Kantone GE,

(Burr.) Winsl. et al. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, VD, VS, FR, jedoch einschliesslich lebendem Blüten- NE, JU, BE, TI staub zur Bestäubung von Chaenomeles und GR Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl.

1227

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Anhang 3 (Art. 4 und 40)

Teil A Waren, deren Einfuhr verboten ist Bezeichnung Ursprungsland

1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecy- Aussereuropäische Länder

paris Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte

2. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., mit Aussereuropäische Länder

Blättern, ausser Samen und Früchte

3. Pflanzen von Populus L., mit Blättern, ausser Sa- Länder Nordamerikas

men und Früchte

4. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) Aussereuropäische Länder

5. Lose Rinde von Castanea Mill. Alle Länder

6. Lose Rinde von Quercus L., ausser Quercus suber Länder Nordamerikas

L.

7. Lose Rinde von Acer saccharum Marsh. Länder Nordamerikas

8. Lose Rinde von Populus L. Länder des amerikanischen Konti-

nents

9. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill., Aussereuropäische Länder

Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte

9.1 Pflanzen von Photinia Lindl., zum Anpflanzen USA, China, Japan, Republik

bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe, ohne Blät- Korea und Demokratische Volks- ter, Blüten und Früchte republik Korea

10. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanz- Alle Länder, ausgenommen Mit-

kartoffeln gliedstaaten der europäischen Union

11. Pflanzen von ausläufer- oder knollen-bildenden Alle Länder, ausgenommen Mit-

Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, gliedstaaten der europäischen zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Union Anhang 3, Teil A, Nummer 10 genannten Knollen von Solanum tuberosum L.

1228

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Bezeichnung Ursprungsland

12. Knollen von Arten von Solanum L. und Unbeschadet der besonderen An-

ihren Hybriden, ausser den in Anhang 3, Teil A, forderungen, die für die Kartoffel- Nummern 10 und 11 genannten Knollen knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I gelten, alle Länder mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der europäischen Union Israel, Malta, Marokko, Tunesien, der Türkei und Zypern sowie der euro- päischen Länder, die entweder als frei von Clavibacter michiganen- sis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. anerkannt worden sind, oder in denen Be- stimmungen eingehalten worden sind, zur Bekämpfung von Clavi- bacter michiganensis ssp. sepedo- nicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al., die anerkannt worden sind

13. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen be- Alle Länder, ausgenommen euro-

stimmt, ausser Samen und den unter Anhang 3 Teil päische Länder und Länder des A Mittelmeerraums Nummern 10, 11 oder 12 fallenden Waren 14. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder Türkei, Estland, Lettland, Litauen, teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen Moldau, Russland (Russische Fö- wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich deration), Ukraine, Weissrussland Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht und Länder ausserhalb Kontinen- taleuropas, mit Ausnahme von, Is- rael, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern

15. Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten Alle Länder, ausgenommen Mit-

gliedstaaten der europäischen Union

18. Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Unbeschadet des Verbots bezüg-

Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und lich der Pflanzen des Anhangs 3, Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Teil A, Nummer 9, gegebenenfalls Samen aussereuropäische Länder, ausge- nommen Länder des Mittelmeer- raums, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der USA 19. Pflanzen der Familie Gramineae, ausser Pflanzen Alle Länder, ausgenommen euro- mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien päische Länder und Länder des Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Mittelmeerraums Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

1229

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Teil B Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist Bezeichnung Ursprungsland

1. Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in An- Kantone GE, VD, VS, FR, NE,

hang 3, Teil A, Nummern 9 und 18 gelten, gege- JU, BE, TI und GR benenfalls Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von: Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus interme- dia (Ehrh.) Pers., Stranvaesia Lindl., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt worden sind, oder in anderen Gebieten als jene die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Schutzgebiet bezüglich Feuerbrand erklärt wurden, oder andere Pflanzen als solche, die auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung mindestens ein Jahr auf einer Fläche in einem Gebiet gehalten wurden, in dem Wirtspflan- zen zumindest einem amtlich anerkannten und über- wachten Bekämpfungssystem unterliegen, um die Gefahr der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. durch die dort angebauten Pflanzen auf ein Minimum zu verringern, aus wel- cher Wirtspflanzen für das Inverkehrbringen in Schutzgebiete der Mitgliedstaaten zugelassen sind.

1230

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Anhang 4 (Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40)

Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren in der ganzen Schweiz Abschnitt I Waren ausländischen Ursprungs Waren Besondere Anforderungen

1.1 Holz von Nadelbäumen (Conife- Durch eine zugelassene Kennzeichnung des Holzes rales), ausser Thuja L., wird nachgewiesen, dass es einer geeigneten Hitze- ausser Holz in Form von behandlung unterzogen wurde, bei der eine Kern- – Schnitzeln, Spänen, Holzab- temperatur von mindestens 56°C für 30 Minuten ge- fall oder Holzausschuss, das halten wurde. ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde; – Verpackungskisten, Latten- kisten oder Fässern; – Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern; – Stauholz, Abstandshaltern und Böcken auch ohne seine natürliche Ober- flächenrundung, mit Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan und den USA

1.2 Holz von Nadelbäumen (Conife- Amtliche Feststellung, dass

rales), in Form von a) das Holz an Bord oder in einem Container vor der Schnitzeln, Spänen, Holzabfall Verschiffung sachgerecht begast wurde oder Holzausschuss, das ganz und oder teilweise von diesen Nadel- b) das Erzeugnis in verplombten Containern oder in bäumen gewonnen wurde, mit einer Weise verschifft wird, bei der ein Neubefall Ursprung in China, Japan, Kana- ausgeschlossen ist. da, Korea, Taiwan und den USA 1.3 Holz von Nadelbäumen (Conife- Das Holz muss entrindet und frei von Wurmlöchern rales), ausser Thuja L., sein, die von der Gattung Monochamus (aussereuro- in Form von Verpackungskisten, päische Arten) verursacht werden und zu diesem Lattenkisten, Fässern, Paletten, Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von Kistenpaletten oder anderen mehr als 3 mm definiert werden, und Ladehölzern, Stauholz, Ab- einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS standshaltern und Böcken, auch zum Zeitpunkt der Behandlung aufweisen. ohne seine natürliche Ober- flächenrundung, mit Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan und den USA 1.4 Holz von Thuja L., auch ohne Das Holz muss entrindet und frei von Wurmlöchern seine natürliche Oberflächen- sein, die von der Gattung Monochamus (aussereuro- rundung, mit Ursprung in China, päische Arten) verursacht werden und zu diesem Japan, Kanada, Korea, Taiwan Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von und den USA mehr als 3 mm definiert werden.

1231

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

1.5 Holz von Nadelbäumen (Conife- a) Das Holz muss entrindet und frei von Wurmlö- rales), ausser Holz in chern sein, die von der Gattung Monochamus Form von Spänen, Schnitzeln, (aussereuropäische Arten) verursacht werden und Holzabfall oder Holzausschuss, zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem das ganz oder teilweise von Durchmesser von mehr als 3 mm definiert wer- diesen Nadelbäumen gewonnen den; wurde, auch ohne seine oder natürliche Oberflächenrundung, b) Durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» mit Ursprung in ausser- oder eine andere international anerkannte Han- europäischen Ländern ausser delsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf mit Ursprung in China, Japan, dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, Kanada, Korea, Taiwan und wird nachgewiesen, dass das Holz einer künst- den USA lichen Trocknung bei geeignetem Tempera- tur/Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsge- halt von weniger als 20% TS zur Zeit der Be- handlung unterzogen wurde.

2.1 Holz von Acer saccharum Durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder

Marsh., auch ohne seine natür- eine andere international anerkannte Handelsklasse, liche Oberflächenrundung, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz ausser Furnierholz, mit Ur- oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nach- sprung in Ländern Nordamerikas gewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit- Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unter- zogen wurde.

2.2 Holz von Acer saccharum Aus den Begleitdokumenten oder anderen Belegen

Marsh., ausser Holz gemäss 2.1, muss hervorgehen, dass das Holz zur Furnierher- mit Ursprung in Ländern Nord- stellung bestimmt ist. amerikas

3. Holz von Castanea Mill. und Das Holz ist entrindet und

Quercus L., auch ohne seine a) so behauen, dass die Oberflächenrundung völlig natürliche Oberflächenrundung, verschwunden ist, mit Ursprung in Ländern Nord- oder amerikas b) amtliche Feststellung, dass der Feuchtigkeitsge- halt des Holzes 20% TS nicht überschreitet, oder c) amtliche Feststellung, dass das Holz durch sach- gemässe Behandlung mit Heissluft oder heissem Wasser desinfiziert wurde, oder bei Schnittholz mit oder ohne Restrinde wird durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeig- netem Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

1232

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

4. Holz von Castanea Mill. Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan-

zenerzeugnisse gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 3 gelten, a) amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ur- sprung in Gebieten hat, die als frei von Crypho- nectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder b) ist das Holz entrindet.

5. Holz von Platanus L., auch Durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder

ohne seine natürliche Ober- eine andere international anerkannte Handelsklasse, flächenrundung die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nach- gewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit- Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unter- zogen wurde.

6. Holz von Populus L. mit Das Holz ist entrindet.

Ursprung in den Ländern des amerikanischen Kontinents

7. Holz in Form von Spänen, Das Erzeugnis ist ausschliesslich aus Holz gewon-

Schnitzeln, Holzabfällen oder nen, das entrindet wurde oder einer künstlichen Holzausschuss, das ganz oder Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit- teilweise aus Acer saccharum Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von Marsh., Castanea Mill., weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung bzw. Platanus L., Populus L. und einer Entseuchung an Bord oder vor der Verschif- Quercus L. mit Ursprung in fung in einem Container unterzogen wurde, und sein aussereuropäischen Ländern und Transport erfolgt in verplombten Containern oder in aus Nadelbäumen (Coniferales) einer Weise, durch die ein Neubefall ausgeschlossen mit Ursprung in aussereuro- ist. päischen Ländern, ausgenommen China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan oder den USA gewonnen wurde

8.1 Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in

(Coniferales), ausser Samen Anhang 3 Teil A Nummer 1 gelten, gegebenenfalls und Früchten, mit Ursprung in amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baum- aussereuropäischen Ländern schulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (aussereuropäische Arten) ist.

8.2 Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan-

(Coniferales), ausser Samen zen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 und Früchten, von mehr als 3 m Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 gelten, gegebenen- Höhe, mit Ursprung in ausser- falls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus europäischen Ländern Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeu- gung frei von Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) ist. 9. Pflanzen von Pinus L., zum An- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- pflanzen bestimmt, ausser zen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Samen Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und 8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden.

1233

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

10. Pflanzen von Abies Mill., Larix Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., zen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 und Anhang 4 Pseudotsuga Carr. und Tsuga Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2 und 9 gelten, Carr., zum Anpflanzen be- gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass auf der stimmt, ausser Samen Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- periode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. 11.1 Pflanzen von Castanea Mill. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- und Quercus L., ausser Samen zen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 gelten, amtliche und Früchten Feststellung, dass a) mit Ursprung in ausser- auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer europäischen Ländern Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronarti- um spp. (aussereuropäische Erreger) festgestellt wurden; b) mit Ursprung in Ländern die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die Nordamerikas als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind. 11.2 Pflanzen von Castanea Mill. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- und Quercus L., zum An- zen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 und Anhang 4 pflanzen bestimmt, ausser Teil A Abschnitt I Nummer 11.1 gelten, amtliche Samen Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Mur- rill) Barr bekannt sind, oder b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festge- stellt wurden. 12. Pflanzen von Platanus L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche Anpflanzen bestimmt, ausser oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn Samen, mit Ursprung in den der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kei- USA oder Armenien ne Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. pla- tani Walter festgestellt wurden. 13.1 Pflanzen von Populus L., zum Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anpflanzen bestimmt, ausser Anhang 3 Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Fest- Samen stellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten ab- geschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wur- den. 13.2 Pflanzen von Populus L., ausser Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Samen und Früchte, mit Ur- zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 und An- sprung in Ländern des ameri- hang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 13.1 gelten, kanischen Kontinents amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden.

1234

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

14. Pflanzen von Ulmus L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche

Anpflanzen bestimmt, ausser oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn Samen, mit Ursprung in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kei- Ländern Nordamerikas ne Anzeichen von Elm phloem necrosis mycoplasm festgestellt wurden.

15. Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen ge-

Lindl., Crataegus L., Cydonia mäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und An- Mill., Eriobotrya Lindl., hang 3 Teil B Nummer 1 gelten, gegebenenfalls Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., amtliche Feststellung, dass zum Anpflanzen bestimmt, – die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land ha- ausser Samen, mit Ursprung in ben, das als frei von Monilinia fructicola (Win- aussereuropäischen Ländern ter) Honey bekannt ist, oder – die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet ha- ben, das als frei von Monilinia fructicola (Win- ter) Honey anerkannt ist, und auf der Anbauflä- che oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetation- speriode keine Anzeichen von Monilinia fructi- cola (Winter) Honey festgestellt wurden.

16. Vom 15. Februar bis 30. Septem- Amtliche Feststellung, dass

ber, für Früchte von Prunus L., – die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, mit Ursprung in aussereuropäi- das als frei von Monilinia fructicola (Winter) schen Ländern Honey bekannt ist, oder – die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet ha- ben, das als frei von Monilinia fructicola (Win- ter) Honey anerkannt ist, oder – die Früchte vor der Ernte und/oder Ausfuhr einer geeigneten Kontrolle und Behandlung unterzogen wurden, die gewährleisten, dass die Früchte frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey sind.

17. Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan-

Lindl., Cotoneaster Ehrh., zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18, Crataegus L., Cydonia Mill., Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder Anhang 4 Teil A Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Abschnitt I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls amt- Mespilus L., Pyracantha Roem., liche Feststellung, dass Pyrus L., Sorbus L., ausser a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. Stranvaesia Lindl., zum An- et al. anerkannt sind, pflanzen bestimmt, ausser oder Samen und Früchte b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufge- wiesen haben, gerodet wurden.

18. Pflanzen von Araceae, Maranta- Amtliche Feststellung, dass

ceae, Musaceae, Persea spp. und a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, Strelitziaceae, bewurzelt die als frei von Radopholus similis (Cobb) Thor- oder mit anhaftendem oder ne bekannt sind, beigefügtem Nährsubstrat oder

1235

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

b) repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test auf zumindest Radopholus similis (Cobb) Thorne unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem besonders gefährli- chen Schadorganismus erwiesen haben. 19.1 Pflanzen von Crataegus L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Anpflanzen bestimmt, ausser Sa- zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und An- men, mit Ursprung in Ländern, hang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gel- in denen das Auftreten von ten, amtliche Feststellung, dass an Pflanzen auf der Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen bekannt ist Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllos- sticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden. 19.2 Pflanzen von Cydonia Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Fragaria L., Malus Mill., zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 Prunus L., Pyrus L., Ribes L., oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und Rubus L., zum Anpflanzen be- 17 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbau- stimmt, ausser Samen, mit Ur- fläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Ve- sprung in Ländern, in denen das getationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten Auftreten der betreffenden festgestellt wurden, die durch die betreffenden be- besonders gefährlichen Schad- sonders gefährlichen Schadorganismen verursacht organismen bei den diesbezüg- wurden. lichen Gattungen bekannt ist. Die betreffenden besonders ge- fährlichen Schadorganismen sind: – bei Fragaria L.: – Phytophthora fragariae Hickman var. Fragariae, – Arabis mosaic virus, – Raspberry ringspot virus, – Strawberry crinkle virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Malus Mill.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Pyrus L.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.;

1236

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

– bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus – Raspberry ring spot virus – Strawberry latent ring spot virus – Tomato black ring virus; – bei allen Arten: aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheits- erreger 20. Pflanzen von Cydonia Mill. und Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Pyrus L., zum Anpflanzen be- zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 stimmt, ausser Samen, mit Ur- und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 sprung in Ländern, in denen und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass Pflanzen das Auftreten von Pear decline auf der Anbaufläche und in deren unmittelbarer mycoplasm bekannt ist Umgebung, die im Verdacht standen, mit Pear de- cline mycoplasm befallen zu sein, während der drei letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden an die- sem Ort gerodet wurden. 21.1 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Anpflanzen bestimmt, ausser zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und An- Samen, mit Ursprung in Län- hang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten, dern, in denen das Auftreten amtliche Feststellung, dass der betreffenden besonders ge- a) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes fährlichen Schadorganismen be- Pflanzgut, kannt ist. – entweder im Rahmen eines Zertifizierungssys- Die betreffenden besonders ge- tems amtlich anerkannt wurden, das voraus- fährlichen Schadorganismen setzt, dass sie in direkter Linie von Material sind: stammen, das unter geeigneten Bedingungen – Strawberry latent «C» virus gehalten wurde und einem amtlichen Test auf – Strawberry vein banding zumindest die betreffenden besonders gefährli- virus chen Schadorganismen unter Verwendung von – Strawberry witches' broom geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwerti- mycoplasm gen Verfahren unterzogen wurde und sich da- bei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, oder – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen be- sonders gefährlichen Schadorganismen erwie- sen hat, b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälli- gen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- periode keine Anzeichen von Krankheiten festge- stellt wurden, die durch die betreffenden beson- ders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

1237

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

21.2 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Anpflanzen bestimmt, ausser zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und An- Samen, mit Ursprung in hang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2 und 21.1 Ländern, in denen das Auftreten gelten, amtliche Feststellung, dass von Aphelenchoides besseyi a) entweder an den Pflanzen auf der Anbaufläche Christie bekannt ist seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetati- onsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden oder b) bei Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht, oder mit Hilfe ge- eigneter nematologischer Methoden amtlich ge- testet wurden und sich dabei als frei von Aphelen- choides besseyi Christie erwiesen haben. 21.3 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Anpflanzen bestimmt, ausser zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und An- Samen hang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2, 21.1 und

21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bi- signifer (Schenkling) bekannt ist. 22.1 Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Anpflanzen bestimmt, ausser zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18, Samen, mit Ursprung in Ländern, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A in denen das Auftreten der be- Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amt- treffenden besonders gefähr- liche Feststellung, dass lichen Schadorganismen an a) die Pflanzen Malus Mill. bekannt ist. – entweder im Rahmen eines Zertifizierungs- Die betreffenden besonders ge- systems amtlich anerkannt wurden, das vor- fährlichen Schadorganismen aussetzt, dass sie in direkter Linie von Material sind: stammen, das unter geeigneten Bedingungen – Cherry rasp leaf virus (ameri- gehalten wurde und einem amtlichen Test auf kanische Erreger) zumindest die betreffenden besonders gefährli- – Tomato ringspot virus chen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwerti- gen Verfahren unterzogen wurde und sich da- bei als frei von solchen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, oder – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen be- sonders gefährlichen Schadorganismen erwie- sen hat;

1238

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälli- gen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegeta- tionsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verur- sacht werden. 22.2 Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Anpflanzen bestimmt, ausser zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und 18, Samen, mit Ursprung in Ländern, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A in denen das Auftreten von Abschnitt I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1 gelten, Apple proliferation mycoplasm amtliche Feststellung, dass bekannt ist a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet ha- ben, das als frei von Apple proliferation my- coplasm bekannt ist, b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut, – entweder im Rahmen eines Zertifizierungs- systems amtlich anerkannt wurden, das vor- aussetzt, dass sie in direkter Linie von Ma- terial stammen, das unter geeigneten Be- dingungen gehalten wurde und einem amt- lichen Test auf zumindest Apple proliferati- on mycoplasm unter Verwendung von ge- eigneten Indikatorpflanzen oder gleichwer- tigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefähr- lichen Schadorganismus erwiesen hat, oder – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten sechs abge- schlossenen Vegetationsperioden mindes- tens einmal einem amtlichen Test auf zu- mindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indika- torpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schad- organismus erwiesen hat; bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an an- fälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umge- bung seit Beginn der letzten drei abgeschlos- senen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.

1239

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

23.1 Pflanzen der folgenden Prunus- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Arten, zum Anpflanzen bestimmt, zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 ausser Samen, mit Ursprung in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 oder Ländern, in denen das Auftreten 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass des Plum pox virus bekannt ist: a) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes – Prunus amygdalus Batsch, Pflanzgut, – Prunus armeniaca L., – entweder im Rahmen eines Zertifizierungs- – Prunus blireiana André, systems amtlich anerkannt wurden, das vor- – Prunus brigantina Vill., aussetzt, dass sie in direkter Linie von Material – Prunus cerasifera Ehrh., stammen, das unter Verwendung von geeig- – Prunus cistena Hansen, neten Indikatorpflanzen oder gleichwertigem – Prunus curdica Fenzl. & Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Fritsch., Plum pox virus, unterzogen wurde und sich – Prunus domestica ssp. Dome- dabei als frei von diesem besonders gefährli- stica L., chen Schadorganismus erwiesen hat, – Prunus domestica ssp. Insititia oder (L.) C.K. Schneid., – in direkter Linie von Material stammen, das – Prunus domestica ssp. italica unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde (Borkh.) Hegi, und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder – Prunus glandulosa Thunb., gleichwertigen Verfahren während der letzten – Prunus holoserica Batal., drei abgeschlossenen Vegetationsperioden – Prunus hortulana Bailey, mindestens einmal einem amtlichen Test, auf – Prunus japonica Thunb., zumindest Plum pox virus, unterzogen wurde – Prunus mandshurica (Maxim.) und sich dabei als frei von diesem besonders Koehne, gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat; – Prunus maritima Marsh., b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälli- – Prunus mume Sieb. et Zucc., gen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit – Prunus nigra Ait., Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegeta- – Prunus persica (L.) Batsch, tionsperioden keine Anzeichen von Krankheiten – Prunus salicina L., festgestellt worden sind, die durch Plum pox vi- – Prunus sibirica L., rus verursacht werden, – Prunus simonii Carr., c) Pflanzen auf der Anbaufläche, die Anzeichen von – Prunus spinosa L., Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere – Prunus tomentosa Thunb., Viren oder virusähnliche Krankheitserreger ver- – Prunus triloba Lindl., ursacht wurden, gerodet worden sind. – andere für Plum pox virus an- fällige Arten von Prunus L. 23.2 Pflanzen von Prunus L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A, Nummern a) mit Ursprung in Ländern, in 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- denen das Auftreten der be- mern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Feststel- treffenden besonders gefähr- lung, dass lichen Schadorganismen an a) die Pflanzen Prunus L. bekannt ist – entweder im Rahmen eines Zertifizierungssys- b) ausser Samen, mit Ursprung in tems amtlich anerkannt wurden, das voraus- Ländern, in denen das Auftre- setzt, dass sie in direkter Linie von Material ten der betreffenden besonders stammen, das unter geeigneten Bedingungen gefährlichen Schadorganismen erhalten wurde und mit geeigneten Indikator- bekannt ist, pflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtli- c) ausser Samen, mit Ursprung in chen Tests, zumindest auf die betreffenden be- aussereuropäischen Ländern, in sonders gefährlichen Schadorganismen, unter- denen das Auftreten der mas- zogen wurde und sich dabei als frei von diesen geblichen besonders gefährli- besonders gefährlichen Schadorganismen er- chen Schadorganismen be- wiesen hat, kannt ist. oder

1240

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

Die betreffenden besonders ge- – in direkter Linie von Material stammen, das fährlichen Schadorganismen unter geeigneten Bedingungen gehalten wird sind: und während der letzten drei abgeschlossenen – für den unter Buchstabe a) Vegetationsperioden unter Verwendung von genannten Fall: geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwerti- – Tomato ringspot virus; gen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf – für den unter Buchstabe b) den betreffenden besonders gefährlichen genannten Fall: Schadorganismus, unterzogen wurde und sich – Cherry rasp leaf virus dabei als frei von diesem besonders gefähr- (amerikanische Erreger), lichen Schadorganismus erwiesen hat; – Peach mosaic virus b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälli- (amerikanische Erreger), gen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit – Peach phony rickettsia, Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vege- – Peach rosette my- tationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten coplasm, festgestellt wurden, die durch die betreffenden – Peach yellows my- besonders gefährlichen Schadorganismen verur- coplasm, sacht werden. – Plum line pattern virus (amerikanische Erreger), – Peach X-disease my- coplasm; – für den unter Buchstabe c) genannten Fall: – Little cherry pathogen 24. Pflanzen von Rubus L., zum An- Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan- pflanzen bestimmt, zen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer a) mit Ursprung in Ländern, in 19.2 gelten, denen das Auftreten der be- a) sind die Pflanzen frei von Blattläusen ein- treffenden besonders gefähr- schliesslich ihrer Eier lichen Schadorganismen an b) amtliche Feststellung, dass Rubus L. bekannt ist aa) die Pflanzen b) ausser Samen, mit Ursprung in – entweder im Rahmen eines Zertifizierungs- Ländern, in denen das Auftre- systems amtlich anerkannt wurden, das vor- ten der betreffenden besonders aussetzt, dass sie in direkter Linie von Ma- gefährlichen Schadorganismen terial stammen, das unter geeigneten Be- bekannt ist dingungen erhalten wurde und mit geeig- Die betreffenden besonders ge- neten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen fährlichen Schadorganismen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf sind: die betreffenden besonders gefährlichen – für den unter Buchstabe a) Schadorganismen, unterzogen wurde und genannten Fall: sich dabei als frei von diesen besonders ge- – Tomato ringspot virus fährlichen Schadorganismen erwiesen hat – Black raspberry latent oder virus – in direkter Linie von Material stammen, das – Cherry leafroll virus unter geeigneten Bedingungen erhalten – Prunus necrotic ringspot wurde und während der letzten drei abge- virus schlossenen Vegetationsperioden mit ge- – für den unter Buchstabe b) eigneten Indikatorpflanzen oder gleichwer- genannten Fall: tigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest – Raspberry leaf curl virus auf die betreffenden besonders gefährlichen (amerikanische Erre- Schadorganismen, unterzogen wurde und ger) sich dabei als frei von diesen besonders ge- – Cherry rasp leaf virus fährlichen Schadorganismen erwiesen hat; (amerikanische Errger)

1241

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an an- fälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umge- bung seit Beginn der letzten drei abgeschlos- senen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Scha- dorganismen verursacht werden. 25.1 Knollen von Solanum tuberosum Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen ge- L. mit Ursprung in Ländern, in mäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 denen das Auftreten von Syn- gelten, amtliche Feststellung, dass chytrium endobioticum (Schil- a) die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, bersky) Percival bekannt die als frei von Synchytrium endobioticum ist (Schilbersky) Percival (alle Rassen ausser Rasse 1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) bekannt sind, und seit Beginn eines angemessenen Zeit- raums weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung Anzeichen von Syn- chytrium endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt wurden oder b) im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wur- den, die zur Bekämpfung von Synchytrium endo- bioticum (Schilbersky) Percival, vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannt worden sind. 25.2 Knollen von Solanum tuberosum Unbeschadet der Bestimmungen, die gemäss An- L. hang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang

4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.1 gelten, amtliche

Feststellung, dass a) die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepe- donicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt sind, oder b) im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wur- den, die zur Bekämpfung von Clavibacter michi- ganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. vom Bundesamt für Land- wirtschaft anerkannt worden sind. 25.3 Knollen von Solanum tuberosum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen L., ausser Frühkartoffeln, mit gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 Ursprung in Ländern, in denen und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1 das Auftreten von Potato spindle und 25.2 gelten, Unterdrückung der Keimfähigkeit. tuber viroid bekannt ist 25.4 Knollen von Solanum tuberosum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen L., zum Anpflanzen bestimmt gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1,

25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie

als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens be- kannt sind und – die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist, oder

1242

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

– die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Verfahrens zur Til- gung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith sich als frei von Pseudomonas solanace- arum (Smith) Smith erwiesen hat oder als frei da- von gilt, und – die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, der – in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloi- dogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populatio- nen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen Unter- suchung der Wirtskulturen durch visuelle In- spektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wach- senden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Po- pulationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder – nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigne- ten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen In- spektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Ver- schliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chit- woodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wur- den. 25.5 Pflanzen von Solanaceae, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen Anpflanzen bestimmt, ausser gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11, 12 und Samen, mit Ursprung in Ländern, 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, in denen das Auftreten von 25.2, 25.3 und 25.4 gelten, amtliche Feststellung, Potato stolbur mycoplasm dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Be- bekannt ist ginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden.

1243

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

25.6 Anpflanzen bestimmt, ausser Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Knollen von Solanum tuberosum zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 L. und Samen von Lycopersicon und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5 gel- lycopersicum (L.) Karsten ex. ten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass an Farw., mit Ursprung in Ländern,den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der in denen das Auftreten von letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Potato spindle tuber viroid be-Anzeichen von Potato spindle tuber viroid festge- kannt ist stellt wurden. 25.7 Pflanzen von Capsicum annuum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- L., Lycopersicon lycopersicum zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 (L.) Karsten ex Farw., Musa L.,und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5 Nicotiana L. und Solanum und 25.6 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststel- melongena L., zum Anpflanzen lung, dass bestimmt, ausser Samen, mit Ur-a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, sprung in Ländern, in denen das die sich als frei von Pseudomonas solanacearum Auftreten von Pseudomonas so- (Smith) Smith erwiesen haben, oder lanacearum (Smith) Smith be- b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn kannt ist der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Pseudomonas solanace- arum (Smith) Smith festgestellt wurden. 25.8 Knollen von Solanum tuberosum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen L., nicht zum Anpflanzen be- gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 12 und Anhang 4 stimmt Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist. 26. Pflanzen von Humulus lupulus Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf der An- L., zum Anpflanzen bestimmt, baufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen ausser Samen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticilli- um albo-atrum Reinke und Berthold und Verticilli- um dahliae Klebahn festgestellt wurden.

27.1 Pflanzen von Dendranthema Amtliche Feststellung, dass

(DC.) Des Moul., Dianthus L. a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abge- und Pelargonium L'Hérit. schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen ex Ait., zum Anpflanzen be- von Heliothis armigera Hübner oder Spodoptera stimmt, ausser Samen littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, oder b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden. 27.2 Dendranthema (DC.) Des Moul., Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan- Dianthus L. und Pelargonium zen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer L'Hérit. ex Ait., ausser Samen 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania Cramer, Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabri- cius) festgestellt wurden, oder b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden.

1244

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

28. Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan- (DC.) Des Moul., zum An- zen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern pflanzen bestimmt, ausser 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass Samen a) die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich in virologischen Tests als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat, oder in direkter Linie von Material stammen, von dem sich eine repräsentative Probe von min- destens 10 % bei einer amtlichen Untersuchung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthe- mum stunt viroid erwiesen hat; b) die Pflanzen oder Stecklinge – aus Betrieben stammen, die in den drei Mo- naten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wur- den und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine An- zeichen von Puccinia horiana Hennings festge- stellt wurden, oder – einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden; c) bei unbewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Di- mock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella li- gulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festge- stellt wurden. 29. Pflanzen von Dianthus L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan- Anpflanzen bestimmt, ausser zen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 Samen und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass – die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysan- themi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseu- domonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burk- holder, und Phialophora cinerescens (Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben, – keine Anzeichen der vorgenannten besonders ge- fährlichen Schadorganismen an den Pflanzen festgestellt wurden. 30. Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen seit Be- Narcissus L., ausser denjenigen, ginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei denen aus der Verpackung keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) oder anderweitig hervorgeht, Filipjev festgestellt wurden. dass sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung be- treibt

1245

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

31. Pflanzen von Pelargonium Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan-

L'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen zen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern bestimmt, ausser Samen, mit Ur- 27.1 und 27.2 gelten, sprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot virus bekannt ist a) in denen das Auftreten von amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Xiphinema americanum Cobb a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, die als sensu lato (aussereuropäische frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, Populationen) oder anderer oder Vektoren von Tomato ring- b) höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen spot virus nicht bekannt ist; sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben; amtliche Feststellung, dass die Pflanzen b) in denen das Auftreten von a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, bei de- Xiphinema americanum Cobb nen Boden und Pflanzen als frei von Tomato sensu lato (aussereuropäische ringspot virus bekannt sind, Populationen) oder anderer oder Träger von Tomato ringspot b) höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen virus bekannt ist sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen ha- ben. 32.1 Pflanzen von Apium graveolens Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- L., Argyranthemum spp., Aster zen in Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 oder spp., Brassica spp., Capsicum Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, annuum L., Cucumis spp., Den- 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststel- dranthema (DC.) Des Moul., lung, dass Dianthus L. nebst Hybriden, a) entweder auf der Anbaufläche bei amtlichen Be- Exacum spp., Gerbera Cass., sichtigungen, die in den drei Monaten vor der Gypsophila L., Lactuca spp., Ausfuhr mindestens monatlich durchgeführt wur- Leucanthemum L., Lupinus L., den, keine Anzeichen der betreffenden besonders Lycopersicon lycopersicum (L.) gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden, Karsten ex Farw., Solanum me- oder longena L., Tanacetum L. und Verbena L., zum Anpflanzen be- b) die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr unter- stimmt, ausser Samen, mit Ur- sucht wurden, sich dabei als frei von Anzeichen sprung in Ländern, für welche der betreffenden besonders gefährlichen Schador- das Bundesamt für Landwirt- ganismen erwiesen haben und einer geeigneten schaft anerkannt hat, dass das Behandlung zur Tilgung der betreffenden beson- Auftreten der betreffenden ders gefährlichen Schadorganismen unterzogen besonders gefährlichen Schad- wurden. organismen: – Amauromyza maculosa (Mal- loch) – Liriomyza bryoniae (Kalten- bach) – Liriomyza huidobrensis (Blan- chard) – Liriomyza sativae Blanchard – Liriomyza trifolii (Burgess) nicht bekannt ist.

1246

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

32.2 Pflanzen, der in Anhang 4 Teil A Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Abschnitt I Nummer 32.1 ge- zen in Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 oder nannten Arten, zum Anpflanzen Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, bestimmt, ausser Samen, mit Ur- 28, 29 und 32.1 gelten, gegebenenfalls amtliche sprung in amerikanischen Feststellung, dass bei amtlichen Besichtigungen, die Ländern oder einem anderen, in in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens Anhang 4 Teil A Abschnitt I monatlich durchgeführt wurden, keine Zeichen von Nummer 32.1 nicht genannten Amauromyza maculosa (Malloch), Liriomyza bryo- Land niae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blan- chard), Liriomyza sativae Blanchard oder Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden. 32.3 Pflanzen von, in Anhang 4 Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Teil A Abschnitt I Nummer 32.1 zen in Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13, An- nicht genannten krautigen Arten, hang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28 zum Anpflanzen bestimmt, und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche Bescheini- ausser Samen, mit Ursprung gung darüber, dass in nicht in Anhang 4 Teil A Ab- a) entweder bei einer amtlichen Besichtigung, die schnitt I Nummer 32.1 ge- vor der Ernte durchgeführt wurde, keine Anzei- nannten Ländern chen von Amauromyza maculosa (Malloch) oder Liriomyza sativae Blanchard auf der Anbaufläche festgestellt wurden oder b) die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr unter- sucht wurden, sich dabei als frei von Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schador- ganismen erwiesen haben und einer geeigneten Behandlung zur Tilgung der betreffenden beson- ders gefährlichen Schadorganismen unterzogen wurden.

33. Im Freiland angezogene, Amtliche Feststellung, dass der Ort der Erzeugung

bewurzelte Pflanzen, einge- als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedo- pflanzt oder zum Anpflanzen be- nicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al., Glo- stimmt bodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rosto- chiensis (Wollenweber) Behrens und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist.

34. Erde und Kultursubstrat, das Amtliche Feststellung, dass

Pflanzen anhaftet oder beigefügt a) das Kultursubstrat bei der Einpflanzung ist und ganz oder teilweise aus – entweder als frei von Erde und organischen Erde oder festen organischen Stoffen befunden Stoffen wie Teilen von Pflanzen, oder Humus, einschliesslich Torf oder – als frei von besonders gefährlichen Schadin- Rinden, oder einem festen anor- sekten und -nematoden befunden und einer ge- ganischen Stoff zur Erhaltung der eigneten Prüfung oder Behandlung unterzogen Lebensfähigkeit der Pflanzen be- wurde, damit gewährleistet ist, dass es frei von steht, mit Ursprung in anderen besonders gefährlichen Schadorga- – der Türkei nismen ist, – Estland, Lettland, Litauen, oder Moldawien, Russland, der – einer geeigneten Behandlung unterzogen wur- Ukraine, Weissrussland de, um die Freiheit von besonders gefährlichen – aussereuropäischen Ländern, Schadorganismen zu gewährleisten ausser, Israel, Lybien, Malta, und Marokko, Tunesien, Zypern b) seit der Einpflanzung

1247

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

– entweder geeignete Massnahmen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultur- substrat frei von besonders gefährlichen Schadorganismen ist oder – die Pflanzen in den zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freige- schüttelt worden sind, dass nur die für die Er- haltung der Lebensfähigkeit während der Be- förderung erforderliche Mindestmenge ver- blieben ist, und dass, wenn die Pflanzen um- gepflanzt wurden, das dafür verwendete Kul- tursubstrat den Anforderungen unter Buchsta- be a) entspricht. 35.1 Pflanzen von Beta vulgaris L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit zum Anpflanzen bestimmt, Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- ausser Samen periode keine Anzeichen von Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind. 35.2 Pflanzen von Beta vulgaris L., Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan- zum Anpflanzen bestimmt, zen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer ausser Samen, mit Ursprung in 35.1 gelten, amtliche Feststellung, dass Ländern, in denen das Auftreten a) das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbau- von Beet leaf curl virus bekannt gebiet nicht bekannt ist, ist und b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.

36.1 Pflanzen von Ficus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass

pflanzen bestimmt, ausser a) sich der Ort der Erzeugung bei amtlichen Unter- Samen suchungen, die in den drei Monaten vor der Aus- fuhr mindestens monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny erwiesen hat, oder b) die Sendung einer geeigneten Behandlung unter- zogen wurde, um die Freiheit von Thysanoptera zu gewährleisten oder c) die Pflanzen in Gewächshäusern angezogen wur- den, in denen amtliche Massnahmen getroffen wurden, um das Vorkommen von Thrips palmi Karny während eines angemessenen Zeitraums zu überwachen, und während dieser Überwachung kein Thrips palmi Karny festgestellt wurde.

36.2 Pflanzen, ausser Ficus L., zum Amtliche Feststellung, dass

Anpflanzen bestimmt, ausser a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land ha- Samen ben, das als frei von Thrips palmi Karny bekannt ist, oder b) sich der Ort der Erzeugung bei amtlichen Unter- suchungen, die in den drei Monaten vor der Aus- fuhr mindestens monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny erwiesen hat oder

1248

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

c) die Sendung einer geeigneten Behandlung unter- zogen wurde, um die Freiheit von Thysanoptera zu gewährleisten.

38.1 Pflanzen von Camellia L., zum Feststellung, dass

Anpflanzen bestimmt, ausser a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, Samen, mit Ursprung in ausser- die als frei von Ciborinia camelliae Kohn be- europäischen Ländern kannt sind, oder b) an blühenden Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- periode keine Anzeichen von Ciborinia camelliae Kohn festgestellt wurden. 38.2 Pflanzen von Fuchsia L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche Anpflanzen bestimmt, ausser keine Anzeichen für das Auftreten von Aculops Samen, mit Ursprung in den fuchsiae Keifer festgestellt wurden und dass die USA oder Brasilien Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae Kei- fer erwiesen haben. 39. Bäume und Sträucher, zum An- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- pflanzen bestimmt, ausser zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, Samen und Pflanzen in Gewebe- 9.1, 13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und kultur, mit Ursprung in Ländern Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, 9, ausserhalb Europas und des 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, Mittelmeerraums 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2,

38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Fest-

stellung, dass die Pflanzen – sauber (d.h. frei von Pflanzenabfall) und frei von Blüten und Früchten sind – in Baumschulen angezogen wurden – zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und vi- rusähnlicher Organismen erwiesen haben und entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 40. Laubbäume und -sträucher, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Anpflanzen bestimmt, ausser zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, Samen und Pflanzen in Gewebe- 9.1, 13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und kultur, mit Ursprung in Ländern Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, 9, ausserhalb Europas und des Mit- 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, telmeerraums 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2 und 39 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetations- ruhe befinden und frei von Blättern sind.

1249

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

41. Ein- und zweijährige Pflanzen, Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls ausser Gramineae, zum An- für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern pflanzen bestimmt, ausser 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Samen, mit Ursprung in mern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1 und Ländern ausserhalb Europas 35.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen und des Mittelmeerraums – in Baumschulen angezogen wurden – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten unter- sucht wurden und – sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organis- men erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen schädli- cher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Be- handlung zur Tilgung solcher Organismen un- terzogen wurden. 42. Pflanzen von Gramineae mehr- Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls jähriger Ziergräser der Unter- für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I familien Bambusoideae, Nummern 33 Panicoideae und der Gattungen und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflan- Buchloe, Bouteloua Lag., Cala- zen magrostis, Cortaderia Stapf., – in Baumschulen angezogen wurden Glyceria R. Bz., Hakonechloa – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind Mak. ex Honda, Hystrix, – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten unter- Molinia, Phalaris L., Shibataea, sucht wurden Spartina Schreb., Stipa L., und Uniola L., zum Anpflanzen be- – sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher stimmt, ausser Samen, mit Ur- Bakterien, Viren und virusähnlicher Organis- sprung in Ländern ausserhalb men erwiesen haben Europas und des Mittelmeer- – entweder sich als frei von Anzeichen schädli- raums cher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Be- handlung zur Tilgung solcher Organismen un- terzogen wurden. 43. Auf natürliche oder künstliche Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls Weise kleinwüchsig gehaltene für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, Pflanzen, zum Anpflanzen be- 3, 9, 9.1, 13, 15, und 18, in Anhang 3 Teil B Num- stimmt, ausser Samen, mit Ur- mer 1 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- sprung in aussereuropäischen mern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, Ländern 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, gegebe- nenfalls amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die di- rekt natürlichen Lebensräumen entnommen wur- den, vor dem Versand mindestens zwei aufeinan- der folgende Jahre in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwach- ten Kontrollregelung unterliegen, b) die Pflanzen bei den unter Buchstabe a) genann- ten Baumschulen

1250

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

aa) mindestens während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums – in Töpfen eingepflanzt sind, die auf minde- stens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, – geeigneten Behandlungen unterzogen wur- den, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirk- stoff, Konzentration und Datum der An- wendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfi- zierung» in dem in Artikel 11dieser Verord- nung genannten Pflanzenschutzzeugnis an- zugeben, – mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den An- hängen genannten besonders gefährlichen Schadorganismen untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a) genannten Baumschulen vor- zunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Reihe des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspek- tion aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer be- stimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10% der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt, – bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten besonders gefährli- chen Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirk- sam zu behandeln und ausserdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von diesen besonders gefährlichen Scha- dorganismen frei sind, – entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das be- gast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer anschliessenden Untersuchung als frei von besonders ge- fährlichen Schadorganismen befunden wur- de;

1251

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

– unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat wei- terhin von besonders gefährlichen Schador- ganismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Ver- sand – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kul- tursubstrat zu entfernen, und dann wur- zelnackt gehalten oder – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kul- tursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa) fünfter Gedankenstrich entspricht, oder – geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Kultursub- strat frei von besonders gefährlichen Schadorganismen ist; Wirkstoff, Kon- zentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Ar- tikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» anzugeben, bb) in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registrier- nummer der eingetragenen Baumschule verse- hen werden; diese Nummer ist unter der Ru- brik «zusätzliche Erklärung» auch in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflan- zenschutzzeugnis anzugeben, damit die Sen- dung identifiziert werden kann. 44. Krautige mehrjährige Pflanzen, Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan- zum Anpflanzen bestimmt, zen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 Teil A Ab- ausser Samen, der Familien Ca- schnitt I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33 und 34 gel- ryophyllaceae (ausser Dianthus ten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen L.), Compositae (ausser Den- – in Baumschulen angezogen wurden, dranthema [DC.] – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten Des Moul.), Cruciferae, sind, Leguminosae und Rosaceae – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten unter- (ausser Fragaria L.), mit Ur- sucht wurden sprung in Ländern ausserhalb und Europas und des Mittelmeer- – sich dabei als frei von Anzeichen besonders raums gefährlicher Bakterien, Viren und virusähnli- cher Organismen erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen beson- ders gefährlichen Nematoden, Insekten, Mil- ben und Pilze erwiesen haben oder einer an- gemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

1252

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

45. Pflanzen von Euphorbia Amtliche Feststellung, dass

pulcherrima Willd., zum An- – die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die be- pflanzen bestimmt, ausser kanntermassen frei von Bemisia tabaci Genn. Samen, mit Ursprung in sind, Ländern, in denen das Auftreten oder von Bemisia tabaci Genn. – auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abge- (aussereuropäische Populationen) schlossenen Vegetationsperiode bei in den drei bekannt ist Monaten vor der Ausfuhr wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. festgestellt wurden. 45.1 Pflanzen von Lycopersicum (L.) Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls Karsten ex Farw., zum An- für die Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl pflanzen bestimmt, ausser Virus beobachtet wurden, Pflanzen in Anhang 3 Samen, mit Ursprung in Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ländern, in denen das Auftreten Nummer 25.5, 25.6 und 25.7 gelten, des Tomato Leaf Curl Virus be- amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen keine kannt ist Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus be- a) wo das Auftreten von Bemi- obachtet wurden; sia tabaci Genn. nicht be- amtliche Feststellung, dass kannt ist a) keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl b) wo das Auftreten von Virus an den Pflanzen beobachtet wurden und Bemisia tabaci Genn. be- aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten ha- kannt ist ben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. be- kannt sind, oder bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. be- funden wurde, oder b) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeig- neten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet. 46. Pflanzen, zum Anpflanzen be- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- stimmt, ausser Samen, Zwiebeln, zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 und An- Knollen, Kormi und Rhizome, hang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, mit Ursprung in Ländern, in 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 44, 45 und 45.1 gege- denen das Auftreten der be- benenfalls gelten, treffenden besonders gefähr- lichen Schadorganismen bekannt ist. Die betreffenden besonders ge- fährlichen Schadorganismen sind: – Bean golden mosaic virus, – Cowpea mild mottle virus, – Lettuce infectious yellows vi- rus, – Pepper mild tigré virus, – Squash leaf curl virus, – andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren

1253

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

a) Länder, in denen das Auf- amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während treten von Bemisia tabaci der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen Genn. (aussereuropäische der betreffenden besonders gefährlichen Schadorga- Populationen) oder anderer nismen festgestellt wurden; Vektoren der betreffenden Erreger nicht bekannt ist b) Länder, in denen das Auf- amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während treten von Bemisia tabaci eines angemessenen Zeitraumes keine Anzeichen der Genn. (aussereuropäische betreffenden besonders gefährlichen Schadorganis- Populationen) oder anderer men festgestellt wurden Vektoren der betreffenden und Erreger bekannt ist a) die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die be- kanntermassen als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind, oder b) Die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war, oder c) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. unterzogen wurden.

47. Samen von Helianthus annuus Amtliche Feststellung, dass

L. a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind, oder b. Anbaugebiet vorkommenden Rassen von Plas- mopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resis- tent sind, einer geeigneten Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden.

48. Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung dass die Samen durch eine

lycopersicum (L.) Karsten ex geeignete Säureextraktionsmethode oder eine Farw. gleichwertige Methode, die vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannt ist, gewonnen wurden und a) entweder die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al., Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist, oder b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzei- chen für durch diese besonders gefährlichen Schad- organismen verursachte Krankheiten festgestellt wurden, oder

1254

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

c) die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese besonders gefährlichen Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Ver- wendung geeigneter Methoden unterzogen wur- den und sich dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat.

49.1 Samen von Medicago sativa L. Amtliche Feststellung, dass

a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festge- stellt wurden und dass bei Labortests an reprä- sentativen Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde, oder b) vor der Ausfuhr eine Entseuchung erfolgte. 49.2 Samen von Medicago sativa L., Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan- mit Ursprung in Ländern, in zen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer denen das Auftreten von Clavi- 49.1 gelten, amtliche Feststellung, dass bacter michiganensis ssp. a) das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. bekannt insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten ist zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner un- mittelbaren Umgebung bekannt wurde b) und entweder – die Kultur zu einer Sorte gehört, die als hoch- resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder – sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte oder – der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz 0,1% nicht übersteigt; c) während der letzten abgeschlossenen Vegetation- speriode oder gegebenenfalls der letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sa- tiva L. keine Anzeichen von Clavibacter michi- ganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden; d) auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.

51. Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, dass

a) die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt ist, oder b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.

1255

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

52. Samen von Zea mays L. Amtliche Feststellung, dass

a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye be- kannt sind, oder b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Erwinia ste- wartii (Smith) Dye erwiesen hat. 53. Samen der Gattungen Triticum, Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Secale und X Triticosecale aus Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia Afghanistan, Indien, Irak, indica Mitra nicht auftritt. Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.

54. Körner der Gattungen Triticum, Amtliche Feststellung, dass entweder

Secale und X Triticosecale aus a) die Körner aus einem Gebiet stammen, von dem Afghanistan, Indien, Irak, bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra nicht auf- Mexiko, Nepal, Pakistan und tritt den USA, wo das Auftreten von oder Tilletia indica Mitra bekannt b) an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ist. ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Tilletia indica Mitra beob- achtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Ver- sand entnommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.

Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs Waren Besondere Anforderungen

2. Holz von Platanus L., auch ohne a) Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen seine natürliche Oberflächen- Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Cera- rundung tocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt sind, oder b) durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklas- se, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit- Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung un- terzogen wurde.

4. Pflanzen von Pinus L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche

Anpflanzen bestimmt, ausser oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn Samen der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kei- ne Anzeichen von Scirrhia pini Funk & Parker fest- gestellt wurden.

1256

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

7. Pflanzen von Castanea Mill. Amtliche Feststellung, dass

und Quercus L., zum An- a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, pflanzen bestimmt, ausser die als frei von Cryphonectria parasitica (Mur- Samen rill) Barr bekannt sind, oder b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festge- stellt wurden.

8. Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung, dass

zum Anpflanzen bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet ha- ausser Samen ben, das als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt ist, oder b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter fest- gestellt wurden.

9. Pflanzen von Chaenomeles Amtliche Feststellung, dass

Lindl., Cotoneaster Ehrh., a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, Crataegus L., Cydonia Mill., die nach den Bestimmungen in Anhang 4 Teil B Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Nummer 21 als frei von Erwinia amylovora Mespilus L., Pyracantha Roem., (Burr.) Winsl. et al. anerkannt wurden, Pyrus L., Sorbus L. ausser oder Sorbus intermedia (Ehrh.) b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in der un- Pers., Stranvaesia Lindl., mittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwi- zum Anpflanzen bestimmt, nia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen ausser Samen haben, gerodet wurden.

12. Pflanzen von Fragaria L., Amtliche Feststellung, dass

Prunus L. und Rubus L., zum a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, Anpflanzen bestimmt, ausser die als frei von den betreffenden besonders ge- Samen fährlichen Schadorganismen bekannt sind, Die betreffenden besonders ge- oder fährlichen Schadorganismen sind: b) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abge- – bei Fragaria L.: schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen – Phytophthora fragariae von Krankheiten festgestellt worden sind, die Hickman var. fragariae, durch die betreffenden besonders gefährlichen – Arabis mosaic virus, Schadorganismen verursacht wurden. – Raspberry ringspot virus, – Strawberry crinkle virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Ken- nedy & King; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye;

1257

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

– bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus, – Raspberry ring spot virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Tomato black ring virus 13. Pflanzen von Cydonia Mill. und Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan- Pyrus L., zum Anpflanzen be- zen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gel- stimmt, ausser Samen ten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Pear decline mycoplasm bekannt sind, oder b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufge- wiesen haben, nach denen sie des Befalls mit Pear decline mycoplasm verdächtig sind, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden. 14. Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan- Anpflanzen bestimmt, ausser zen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer Samen 12 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt sind, oder b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden, oder c) bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entsprechen oder anhand ge- eigneter nematologischer Methoden amtlich ge- testet wurden und sich dabei als frei von Aphe- lenchoides besseyi Christie erwiesen haben. 15. Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan- Anpflanzen bestimmt, ausser zen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 Samen gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt sind, oder

1258

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenem Pflanzgut, – entweder im Rahmen eines Zertifizierungs- systems amtlich anerkannt wurden, das vor- aussetzt, dass sie in direkter Linie von Ma- terial stammen, das unter geeigneten Be- dingungen gehalten wurde und einem amt- lichen Test auf zumindest Apple proliferati- on mycoplasm unter Verwendung von ge- eigneten Indikatorpflanzen oder gleichwer- tigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Apple pro- liferation mycoplasm, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schador- ganismus erwiesen hat; bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an an- fälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umge- bung seit Beginn der letzten drei abgeschlos- senen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden. 16. Pflanzen der folgenden Prunus- Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflan- Arten, zum Anpflanzen bestimmt, zen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 ausser Samen: gelten, amtliche Feststellung, dass – Prunus amygdalus Batsch a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, – Prunus armeniaca L. die als frei von Plum pox virus bekannt sind, – Prunus blireiana André oder – Prunus brigantina Vill. – Prunus cerasifera Ehrh. b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes – Prunus cistena Hansen Pflanzgut, – Prunus curdica Fenzl. und – entweder im Rahmen eines Zertifizierungs- Fritsch systems amtlich anerkannt wurden, das vor- – Prunus domestica ssp. Dome- aussetzt, dass sie in direkter Linie von Ma- stica L. terial stammen, das unter geeigneten Be- – Prunus domestica ssp. dingungen gehalten wurde und einem amt- insititia (L.) C.K. Schneid. lichen Test auf zumindest Plum Pox virus – Prunus domestica ssp. italica unter Verwendung von geeigneten Indika- (Borkh.) Hegi. torpflanzen oder gleichwertigen Verfahren – Prunus glandulosa Thunb. unterzogen wurde und sich dabei als frei – Prunus holoserica Batal. von diesem Schadorganismus erwiesen hat, – Prunus hortulana Bailey oder

1259

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

– Prunus japonica Thunb. – in direkter Linie von Material stammen, das – Prunus mandshurica unter geeigneten Bedingungen gehalten (Maxim.) Koehne wird und während der letzten drei abge- – Prunus maritima Marsh. schlossenen Vegetationsperioden mindes- – Prunus mume Sieb. et Zucc. tens einmal einem amtlichen Test auf zu- – Prunus nigra Ait. mindest Plum pox virus unter Verwendung – Prunus persica (L.) Batsch von geeigneten Indikatorpflanzen oder – Prunus salicina L. gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde – Prunus sibirica L. und sich dabei als frei von diesem Schador- – Prunus simonii Carr. ganismus erwiesen hat; – Prunus spinosa L. bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an an- – Prunus tomentosa Thunb. fälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umge- – Prunus triloba Lindl. bung seit Beginn der letzten drei abgeschlos- – andere Arten von Prunus L., senen Vegetationsperioden keine Anzeichen die für Plum pox virus von Krankheiten festgestellt wurden, die durch anfällig sind Plum pox virus verursacht werden; cc) Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzei- chen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krank- heitserreger verursacht werden, gerodet wur- den. 17. Pflanzen von Vitis L., ausser Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben auf Samen und Früchte der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden ab- geschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescence dorée MLO festgestellt wurden.

18.1 Knollen von Solanum tuberosum Amtliche Feststellung, dass

L., zum Anpflanzen bestimmt a) die Bestimmungen des Bundesamtes für Land- wirtschaft zur Bekämpfung von Synchytrium en- dobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden, b) die Knollen ihren Ursprung auf einer Anbauflä- che haben, die als frei von Globodera rostochien- sis (Wollenweber) Behrens und Globodera palli- da (Stone) Behrens bekannt ist. 18.2 Knollen von Solanum tuberosum Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für L., zum Anpflanzen bestimmt, die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Knollen der Sorten, die Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die amtlich zugelassen wurden Knollen – aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Be- gleitdokument der Knollen zu erfolgen hat, – in der Schweiz erzeugt wurden und – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und nach geeigneten Methoden einem amtlichen Qua- rantänetest unterzogen wurde und sich dabei als frei von besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat.

1260

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

18.3 Pflanzen von Ausläufer oder a) Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedin-

Knollen bildenden Arten der gungen gehalten und haben sich bei Quarantäne- Gattung Solanum L. oder ihren tests als frei von jeglichen besonders gefährlichen Hybriden, zum Anpflanzen be- Schadorganismen erwiesen. stimmt, ausser den in Anhang 4 b) Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a) werden Teil A Abschnitt II Nummern aa) überwacht vom Bundesamt für Landwirt-

18.1 oder 18.2 genannten schaft und durchgeführt von wissenschaftlich

Knollen von Solanum tuberosum ausgebildetem Personal dieser Stelle oder einer L. sowie Erhaltungszüchtungs- amtlich anerkannten Stelle; material in Genbanken oder bb) durchgeführt an einem Ort, der mit geeigne- Genmaterialsammlungen ten Einrichtungen ausgestattet ist, die bei dem Schutz vor besonders gefährlichen Schadorga- nismen und der Aufbewahrung des Materials eine ausreichende Sicherung gegen die Gefahr der Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen bieten; cc) durchgeführt an jeder Materialpartie durch – Beschau in regelmässigen Abständen wäh- rend mindestens einer abgeschlossenen Ve- getationsperiode, unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwick- lung im Rahmen des Testprogramms, auf Anzeichen für den Befall mit besonders ge- fährlichen Schadorganismen, – Tests nach geeigneten, vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Methoden – bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zu- mindest – Andean potato latent virus – Arracacha virus B (oca strain) – Potato black ringspot virus – Potato spindle tuber viroid – Potato virus T – Andean potato mottle virus – Viren A, M, S, V, X und Y (einschliess- lich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus – Clavibacter michiganensis ssp. Sepedo- nicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., – Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith – bei echtem Kartoffelsamen zumindest auf Vi- ren und Viroide gemäss Buchstaben aa) bis cc); dd) geeignete Tests auf alle anderen bei der Be- schau festgestellten Anzeichen zur Identifizie- rung der besonders gefährlichen Schadorga- nismen, die sie verursacht haben.

1261

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen

c) Material, das sich bei der Untersuchung gemäss Buchstabe b) nicht als frei von den besonders ge- fährlichen Schadorganismen gemäss Buchstabe b) erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des bzw. der beson- ders gefährlichen Schadorganismen unterzogen. d) Jede Organisation oder Forschungsstelle, die sol- ches Material besitzt, unterrichtet das Bundesamt für Landwirtschaft darüber. 18.4 Pflanzen von Ausläufer oder Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Knollen bildenden Arten von Material besitzt, unterrichtet das Bundesamt für Solanum L. oder ihren Hybriden, Landwirtschaft darüber. zum Anpflanzen bestimmt, die in Genbanken oder Genmaterial- sammlungen gehalten werden

1262

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Teil B Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete

21. Pflanzen und lebender Kantone GE,

Blütenstaub zur Be- VD, VS, FR, stäubung von Chaenomeles NE, JU, BE, TI Lindl., Cotoneaster Ehrh., und GR Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., Stranvaesia Lindl., ausser Samen und Früchten a) mit Ursprung in der Unbeschadet des Verbotes, das für die Schweiz Pflanzen gemäss Anhang 3, Teil B Num- mer 1 gegebenenfalls gilt, amtliche Fest- stellung, dass a) die Pflanzen aus einem betreffenden Schutzgebiet stammen oder b) die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone mindestens ein Jahr auf einer Fläche gehalten wurden, aa) die in einer amtlich bezeichneten Si- cherheitszone von mindestens

50 km² liegt, d.h. in einem Gebiet, in

dem Wirtspflanzen zumindest einem amtlich anerkannten und über- wachten Bekämpfungssystem unter- liegen, um die Gefahr der Ausbrei- tung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. durch die dort ange- bauten Pflanzen auf ein Minimum zu verringern; bb) die vor Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode für den Anbau der Pflanzen nach Mass- gabe dieser Nummer amtlich zugelas- sen wurde; cc) die sich ebenso wie die anderen Teile der Sicherheitszone seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetati- onsperiode als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. erwie- sen hat

1263

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete

– bei amtlichen Besichtigungen, die zumindest zweimal sowohl auf der Fläche selbst als auch im Umkreis von mindestens 250 m durchge- führt wurden, und zwar einmal im Juli/August und einmal im Sep- tember/Oktober, und – bei amtlichen Stichproben- kontrollen im Umkreis von minde- stens 1 km, die zumindest einmal zwischen Juli und Oktober an aus- gewählten geeigneten Stellen, wo insbesondere geeignete Indikator- pflanzen wachsen, durchgeführt wurden, und – bei amtlichen Tests nach geeigne- ten Labormethoden an amtlichen Proben, die seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperi- ode von Pflanzen genommen wur- den, die auf dem Feld oder in an- deren Teilen der Sicherheitszone Anzeichen von Erwinia amylo- vora (Burr.) Winsl. et al. aufge- wiesen haben, und dd) von der ebenso wie von den anderen Teilen der Sicherheitszone keine Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ohne vorherige amtliche Untersu- chung oder Genehmigung entfernt wurden b) mit ausländischem Unbeschadet der Verbote, die für die Ursprung Pflanzen gemäss Anhang 3, Teil A Num- mern 9 und 18 und Anhang 3, Teil B, Nummer 1, gegebenenfalls gelten, Amtliche Feststellung, dass – Mitgliedstaaten – die Pflanzen aus Schutzgebieten bezüg- der europäischen lich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. Union et al. Stammen oder

1264

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete

– die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung mindes- tens ein Jahr auf einer Fläche gehalten wurden, die in einem Gebiet, in dem Wirtspflanzen zumindest einem amtlich anerkannten und überwachten Bekämp- fungssystem unterliegen, um die Gefahr der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. durch die dort ange- bauten Pflanzen auf ein Minimum zu verringern, aus welcher Wirtspflanzen für das Inverkehrbringen in Schutzge- biete der Mitgliedstaaten zugelassen sind – andere Länder Das Land ist als befallsfrei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. amtlich an- erkannt worden

1265

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Anhang 5 (Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40)

Teil A Waren schweizerischen Ursprungs, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind

Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für die ganze Schweiz sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen

1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

1.1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Gattungen

Chaenomeles Lindl.,Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eri- obotrya Lindl., Fragaria L., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Py- rus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl.

1.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L.

oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.

1.4 Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte.

2. Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den Ver-

kauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen und Pflan- zenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derje- nigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Gattungen Abies

Mill., Castanea Mill., Fragaria L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus, Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L und Tsuga Carr.

1266

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Abschnitt II Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für Schutzgebiete sind und die beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen

Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B ge- nannten Waren:

1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

1.3 Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Chaenomeles Lindl., Coto-

neaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus L'Hérit., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl.

1.4 Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl.,

Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl.

1267

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Teil B Waren ausländischen Ursprungs, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind

Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind

1. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, jedoch einschliesslich

Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakis- tan und den USA, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycoper- sicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoeno- prasum L. und Phaseolus L.

2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:

– Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Pelargonium – Koniferen (Coniferales), – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in Nordamerika, – Prunus L. mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern.

3. Früchte von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L. und

Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern.

4. Knollen von Solanum tuberosum L.

5. Lose Rinde von:

– Koniferen (Coniferales), – Acer saccharum Marsh., Populus L. und Quercus L., ausser Quercus suber L. – Castanea Mill.

6. Holz, das

a) ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde: – Castanea Mill., – Castanea Mill., Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächen- rundung, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas, – Koniferen (Coniferales), ausser Pinus L., mit Ursprung in aussereuro- päischen Ländern, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, – Pinus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, – Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, – Populus L., mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrun- dung, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas und das

1268

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

b) einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code Warenbezeichnung

4401.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,

Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401.21 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Nadelholz

4401.22 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– anders als Nadelholz ex 4401.30 Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zu Pellets, Bri- ketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammenge- presst ex 4403.20 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – ausser mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Kon- servierungsmitteln behandeltes Holz, aus Nadelholz

4403.91 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-

oder vierseitig grob zugerichtet: – ausser mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Kon- servierungsmittel behandeltes Holz: – Eichenholz (Quercus spp.)

4403.99 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-

oder vierseitig grob zugerichtet: – ausser mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Kon- servierungsmitteln behandeltes Holz: – ausser Nadelholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.) ex 4404.10 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, ge- spitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Nadelholz ex 4404.20 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, ge- spitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – anders als Nadelholz

4406.10 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz

– nicht imprägniert ex 4407.10 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemes- sert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keil- verzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbeson- dere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten: – Nadelholz

1269

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

ex 4407.91 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemes- sert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keil- verzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbeson- dere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten: – Eichenholz (Quercus spp.) ex 4407.99 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemes- sert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keil- verzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbeson- dere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten: – ausser Nadelholz, Tropenholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.) ex 4415.10 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz ex 4415.20 Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz ex 4416.00 Holzfässer, einschliesslich Dauben, von Eichenholz (Quercus spp.)

Flachpaletten und Boxpaletten (HS-Code ex 4415.20) sind auch ausge- nommen, wenn sie den Normen für «UIC-Flachpaletten» entsprechen und demgemäss gekennzeichnet sind.

7. a) Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder

festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliess- lich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht. b) Erde und Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und das ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder ganz oder teilweise aus Torf oder festen anorganischen Stoffen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in der Türkei, Estland, Lettland, Litauen, Moldawien, Russland, der Ukraine, Weissrussland und in aussereuropäischen Ländern, ausser Ägypten, Israel, Libyen, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern.

8. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Af-

ghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA.

1270

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Abschnitt II Waren, die für Schutzgebiete möglicherweise besonders gefährlichen Schadorganismen tragen

Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren:

3. Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Coto-

neaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Me- spilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl.

4. Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Chaenomeles Lindl.,

Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl.

1271

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Anhang 6 (Art. 8) Muster für Pflanzenschutzzeugnis (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951)

1 Name und Adresse des Absenders 2 Pflanzenschutzzeugnis

Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von

an Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Herkunft

6 Angegebenes Transportmittel

7 Angegebener Grenzübertrittsort

8 Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen

10 Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse – nach geeigneten Verfahren untersucht worden sind und – frei von Quarantäneschadorganismen und praktisch frei von anderen gefährlichen Schadorganismen befunden wurden und – als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvoschriften entsprechend angesehen werden.

11 Zusätzliche Erklärung

ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18 Ort der Ausstellung

12 Behandlung

13 Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur Datum

Name und Unterschrift des Dienstsiegel amtlichen Beauftragten

15 Konzentration 16 Datum

17 Sonstige Angaben

1272

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Anhang 7 (Art. 8) Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951)

1 Name und Adresse des Absenders 2 Pflanzenschutzzeugnis

für die Wiederausfuhr

Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von

an Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Herkunft

6 Angegebenes Transportmittel

7 Angegebener Grenzübertrittsort

8 Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen

10 Hiermit wird bescheinigt, dass

– die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus (Ursprungsland) nach (Weiterversendeland) eingeführt worden sind und dass ihnen das Pflanzen- gesundheitszeugnis Nr. (*) dessen o Original o beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war – (*) sie o verpackt o umgepackt worden sind o in ihrer urspränglichen Verpackung o in neuen Behältnissen befördert werden. o – (*) sie auf Grund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und o einer zusätzlichen Untersuchung als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvorschriften entsprechend angesehen werden, und – die Sendung während ihrer Einlagerung in (Weiterversendeland) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen

11 Zusätzliche Erklärung

ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18 Ort der Ausstellung

12 Behandlung

13 Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur Datum

Name und Unterschrift des Dienstsiegel amtlichen Beauftragten

15 Konzentration 16 Datum

17 Sonstige Angaben

1273

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Anhang 8 (Art. 17, 21 und 22) Pflanzenpass

Erforderliche Angaben:

1. «Schweizerischer Pflanzenpass»

2. «CH»

3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle

4. Zulassungsnummer des Betriebes

5. Pflanzenpassnummer

6. Botanischer Name

7. Menge

8. Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gege-

benenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die Ware verbracht wer- den darf

9. Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebe-

nenfalls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes

10. Bei ausländischen Waren Name des Herkunftslandes

1274

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Anhang 9 (Art. 3) Waldbäume und Waldsträucher Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt:

Botanischer Name Deutsche Bezeichnung

Nadelgehölze: Abies Tannen Larix Lärchen Picea Fichten Pinus Kiefern Pseudotsuga Douglasien Taxus Eiben Laubgehölze: Acer Ahorn Alnus Erlen Betula Birken Carpinus Hainbuche Castanea Edelkastanien Fagus Buchen Fraxinus Eschen Ostrya Hopfenbuchen Populus Pappeln Quercus Eichen Robinia Robinien Salix Weiden Sorbus Ebereschen, Elsbeeren, Spierling, Vogelbeeren Tilia Linden Ulmus Ulmen

Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten ge- zählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden:

Botanischer Name Deutsche Bezeichnung

Juglans regia Walnuss Juglans nigra Schwarznuss Prunus Kirschbäume

11345

1275

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleiben diese Seiten leer.

1276-1284

Pflanzenschutzverordnung AS 2001

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

1285