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AS 2001 1349

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

vom 28. März 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren, die von den Tierhaltern für die Kennzeich- nung und Registrierung der Klauentiere sowie die Aufzeichnung des Tierverkehrs in der zentralen Datenbank erhoben werden.

Art. 2 Gebührenerhebung

1 Die Gebühren werden auf den Ohrmarken nach den Ansätzen des Anhangs erho-

ben.

2 Die Kosten für den Versand werden gesondert erhoben.

3 Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Betreiber) nach Artikel 4 der Verord-

nung vom 18. August 19992 über die Tierverkehr-Datenbank stellt den Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Veterinärwesen die Gebühren in Rechnung.

Art. 3 Rechtsmittel 1 Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundes- amt für Veterinärwesen eine Gebührenverfügung verlangen.

2 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Re-

kurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erhoben wer- den.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 4 Fälligkeit der Gebühr

1 Die Gebühren werden fällig:

a. mit der Rechnungsstellung; b. mit dem Erlass der Gebührenverfügung; oder

SR 916.404.2

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c. im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechtskräftig wird.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

Art. 5 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Gebühren geltend gemacht werden.

Art. 6 Vorschuss Der Betreiber kann von gebührenpflichtigen Personen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlan- gen.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. August 19993 über die Tierverkehr-Datenbank wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. m und Abs. 3 Bst. b

1 Die folgenden Betriebsdaten werden in die Datenbank aufgenommen:

m. die Art der Haltung je Tiergattung. 3 Sofern die betroffenen Personen schriftlich ihre Zustimmung gegeben haben, dür- fen in die Datenbank weitere Daten aufgenommen werden über: b. die Produktionsart und Fütterung;

Art. 7 Private Berechtigte 1 Die Betriebe haben Zugriff auf die eigenen Betriebsdaten und die Daten der Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben.

2 Die Zucht- und Labelorganisationen haben Zugriff auf die folgenden Daten der

Tiere, die sich in den Betrieben ihrer Mitglieder befinden: a. Identifikationsnummern der Betriebe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a; b. Betriebsadressen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e; c. Art der Tierhaltung in allen Betrieben, in denen das Tier gehalten wurde, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m; d. Identifikationsnummern der Tiere nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a; e. Tag, Monat, Jahr und Art des Zugangs und des Abgangs in den einzelnen Betrieben nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i.

3 SR 916.404

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3 Die Empfänger der Begleitdokumente nach Artikel 15 Absatz 1 des Tierseuchen-

gesetzes vom 1. Juli 19664 haben für die darin aufgeführten Tiere Zugriff auf die Daten der Tiere nach Absatz 2.

4 Die Daten nach Absatz 2 werden allgemein zugänglich gemacht, soweit die be-

troffene Person den Zugriff nicht schriftlich verbietet. Dem Zugriff auf andere Daten muss die betroffene Person schriftlich zustimmen. 5 Die Vertragspartner des Betreibers können das Bearbeiten weiterer Daten verein- baren, sofern sie nachweisen, dass die Datenschutzgesetzgebung eingehalten wird. 6 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Zugriffsberechtigung; es verhindert insbesondere Massenzugriffe durch einzelne.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. April 2001 in Kraft.

28. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 916.40

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Anhang (Art. 2)

Gebühren für Tierverkehr

1. Gebühr auf den Ohrmarken mit einer Lieferfrist von sechs Wochen:

Fr.

a. für Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel 3.––* b. für Tiere der Schaf- und Ziegengattung –.60 c. für Tiere der Schweinegattung –.35 d. für in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, –.35 ausgenommen Zootiere 2. Wird eine Lieferfrist von weniger als sechs Wochen beantragt, so beträgt die Zu- schlagtaxe pro Ohrmarke (für Rinder: Doppelohrmarke) bei Lieferungen innert Fr.

a. 3 Wochen 2.50 b. 3 Tagen 5.–– c. 24 Stunden 7.50

3. Ersatz für verlorene Ohrmarken pro Stück 2.50

4. Pauschale für Rechnungsstellung,

zusätzlich Porto nach Posttarif 1.50

5. Gebühr für Auskunft nach Artikel 7

der Verordnung vom 18. August 19995 über die Tierverkehr- Datenbank nach Aufwand

* Doppelohrmarke

5 SR 916.404; AS 2001 1350

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