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AS 2001 1387

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)

Änderung vom 11. April 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Oktober 19761 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 Bst. h

3 Es berechtigt:

h. der Führerausweis der Kategorie G zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstge- schwindigkeit von 40 km/h, sofern der Inhaber an einem vom Bundesamt anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.

Art. 16 Abs. 6 zweiter Satz 6 ... Fahrschüler dürfen zudem keine berufsmässigen Personentransporte ausführen.

Art. 23 Abs. 1 1 Wer die praktische Führerprüfung nicht besteht, kann sie in der Regel frühestens nach einem Monat wiederholen.

Art. 25 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 26 Abs. 2 Bst. d

2 Folgende von der Verkehrspolizei zu kontrollierende Beschränkungen und Aufla-

gen sind im Führerausweis oder in einem Anhang zum Führerausweis einzutragen: d. die Beschränkung auf Motorfahrzeuge mit Schalterleichterungen, auf Fahr- zeuge der Kategorie A2 oder F bei der Kategorie D1 oder auf Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb;

1 SR 741.51

2001-0087 1387

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2001

Art. 26b Besondere Bewilligung Die Inhaber einer besonderen Bewilligung haben unter Vorlage der Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Erset- zung der Bewilligung erfordert.

Art. 33 Abs. 1 zweiter Satz Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 40 Abs. 3 erster Satz und 4 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 41 Abs. 6 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 46 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Die Kantone können die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber schweizerischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.

Art. 49 Abs. 3

3 Sachverständige, die sich um den Fahrlehrerausweis bewerben, haben in der Aus-

bildung und Prüfung die Fächer nachzuholen, auf die sich die Sachverständigen- prüfung nicht bezogen hat.

Art. 54 Abs. 1

1 Die Kantone setzen kantonale oder interkantonale Prüfungskommissionen ein.

Diese müssen mehrheitlich aus Vertretern der Kantone sowie weiteren Fachleuten, namentlich Psychologen, Pädagogen und Fahrlehrern, zusammengesetzt sein.

Art. 63 Abs. 1 und 4 erster Satz

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) kann seine Fahrlehrer nach den gleichen Bedingungen ausbilden, die für Be- werber um den kantonalen Fahrlehrerausweis gelten. Die Fahrlehrerprüfungen wer- den von den in Artikel 54 vorgesehenen Prüfungskommissionen abgenommen. Das VBS kann einen Vertreter an die Prüfung abordnen.

4 Dereidgenössische Fahrlehrerausweis wird eingezogen, wenn der Inhaber im

Bundesdienst nicht mehr als Fahrlehrer eingesetzt wird. ...

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Art. 72 Abs. 1 Bst. i und j

1 Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:

i. Fahrzeuge, die auf einem Transportmotorwagen oder einem Anhänger trans- portiert und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeugs eine Versicherung nach Artikel 27 Absatz 1 VVV abge- schlossen hat; j. Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Artikel 27 Absatz 1 VVV besteht.

Art. 74 Abs. 2

2 Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein, und das

Fahrzeug muss nicht im Standortkanton zugelassen werden.

Art. 80 Abs. 2, 4 und 5

2 Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach

Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen. 4 Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähn- ten Person bedarf. Die Zulassungsbehörde trägt diese Beschränkung im Fahrzeug- ausweis ein.

5 Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise

reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.

Art. 81 Annullierung 1 Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch die Behör- de annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen andern Halter zugelassen wurde.

2 Wird der Zulassungsbehörde ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag

nach Artikel 80 Absatz 4 enthält, so verweigert sie: a. die Annullierung des Fahrzeugausweises; b. die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter; c. die Löschung des Eintrags. 3 Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der im Formular genannten Person oder Personen oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Ei- gentumsverhältnisse vorliegt.

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4 Muss die Behörde einen Fahrzeugausweis entziehen, der einen Eintrag nach Arti-

kel 80 Absatz 4 enthält, so teilt sie dies den im Formular genannten Personen mit.

Art. 82 Abs. 2 Bst. b Aufgehoben

Art. 87 Abs. 2

2 Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Behörde zu

melden, welche Kontrollschilder mit anderer Nummer zuteilt und die vermissten Schilder im automatisierten Fahndungssystem RIPOL ausschreiben kann.

Art. 88 Abs. 2 erster Satz und 3

2 Die Führerprüfung kann für alle Führerausweis-Kategorien auf Fahrzeugen mit

Schalterleichterungen oder mit elektrischem Batterieantrieb, für die Kategorie D1 zudem auf Fahrzeugen der Kategorie A2 oder F, abgelegt werden. ...

3 Aufgehoben

Art. 91 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben

Art. 105 Abs. 4 zweiter Satz

4 ... Ebenso anerkannt werden Fahrzeugprüfungen von Lieferanten (Art. 32 VTS),

wenn sie nachweisen, dass sie vom Standortkanton zur Selbstabnahme ermächtigt sind.

Art. 145 Ziff. 4 und 5 4. Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht be- steht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird mit Busse bestraft. 5. Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht frist- gemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, welcher der Behörde Tatsa- chen, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, nicht fristge- recht meldet, wird mit Busse bestraft.

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Art. 151b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2001

1 Inhaber des Führerausweises der Kategorie B, der auf Kleinfahrzeuge einge-

schränkt ist, können für Fahrten im internationalen Verkehr die Löschung des Codes 05 verlangen. Die Beschränkung entfällt im Binnenverkehr auch ohne Lö- schung.

2 Kontrollschilder, die mit dem Buchstaben "V" gekennzeichnet sind, müssen bis

spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des geänderten Artikels 82 Absatz 2 durch Kontrollschilder der ordentlichen Serie ersetzt werden. Der Halter kann die Löschung des Eintrages "Mietfahrzeug" verlangen.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.

11. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz