AS 2001 141
Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Änderung vom 11. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. April 19951 über die Beiträge des Bundes zur Prämienver- billigung in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 7a Übertrag von Differenzbeträgen
1 Die Kantone, welche das Maximum der Bundesbeiträge beantragen, können Diffe-
renzen zwischen den nach Artikel 5 beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen auf das folgende Jahr übertragen.
2 Es dürfen nur Differenzbeträge übertragen werden, welche sich auf Grund von
Abweichungen zwischen den beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträ- gen ergeben. Es dürfen höchstens 10 Prozent der beantragten Bundesbeiträge über- tragen werden. Die übertragenen Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb des Übertragsjahres verwendet werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11285 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 832.112.4
2000-1611 141