AS 2001 1410
Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)
Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)
Änderung vom 16. Mai 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Kontingentierung der Milchpro- duktion wird wie folgt geändert:
2a. Abschnitt: Anpassung der Gesamtmenge Art. 10 a
1 In jedem Milchjahr darf jede Produzentin und jeder Produzent eine zusätzliche
Menge Milch im Umfang von 3 Prozent des Kontingentes, das ihr oder ihm zu Beginn des Milchjahres zugeteilt ist, vermarkten. Die Administrationsstelle berechnet die zusätzliche Menge und teilt sie der Produzentin oder dem Produzenten zu. 2 Die zusätzliche Menge steht der Produzentin oder dem Produzenten auch für nicht endgültig übertragene Mengen zu.
3 Sie kann nicht übertragen werden.
Art. 11 Abs. 3
3 Das Zusatzkontingent beträgt pro gekauftes Tier 2000 kg.
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf 1. Mai 2001 in Kraft.
16. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 916.350.1
1410 2001-0921