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AS 2001 1410

Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)

Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)

Änderung vom 16. Mai 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Kontingentierung der Milchpro- duktion wird wie folgt geändert:

2a. Abschnitt: Anpassung der Gesamtmenge Art. 10 a

1 In jedem Milchjahr darf jede Produzentin und jeder Produzent eine zusätzliche

Menge Milch im Umfang von 3 Prozent des Kontingentes, das ihr oder ihm zu Beginn des Milchjahres zugeteilt ist, vermarkten. Die Administrationsstelle berechnet die zusätzliche Menge und teilt sie der Produzentin oder dem Produzenten zu. 2 Die zusätzliche Menge steht der Produzentin oder dem Produzenten auch für nicht endgültig übertragene Mengen zu.

3 Sie kann nicht übertragen werden.

Art. 11 Abs. 3

3 Das Zusatzkontingent beträgt pro gekauftes Tier 2000 kg.

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf 1. Mai 2001 in Kraft.

16. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 916.350.1

1410 2001-0921

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