AS 2001 142
Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
Änderung vom 20. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. März 19971 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 1 Der Beitragssatz für die Risiken Tod und Invalidität beträgt für Frauen und für Männer: a. 2,20 Prozent des koordinierten Taglohnes bis zum Alter 54; b. 1,10 Prozent des koordinierten Taglohnes ab Alter 55.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
20. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 837.174
142 2000-2549