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AS 2001 142

Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

Änderung vom 20. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. März 19971 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 1 Der Beitragssatz für die Risiken Tod und Invalidität beträgt für Frauen und für Männer: a. 2,20 Prozent des koordinierten Taglohnes bis zum Alter 54; b. 1,10 Prozent des koordinierten Taglohnes ab Alter 55.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

20. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 837.174

142 2000-2549

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