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AS 2001 143

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Änderung vom 10. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 17a Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungs- bezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Ver- öffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung produziert, verpackt und in Verkehr gebracht werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 910.12

2000-2586 143

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