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AS 2001 1472

Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO)

Änderung vom 23. Mai 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19861 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 5

5 Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für erstmalige Jahresbewilligungen auf

Gesuch hin auch unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürf- nisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.

Art. 21 Abs. 4

4 Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für Bewilligungen an Kurzaufenthalter

auf Gesuch hin auch unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Be- dürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.

II

1. Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b 1 Die Höchstzahlen für erstmalige Jahresbewilligungen, die zu einer Erwerbstätig- keit berechtigen, werden insgesamt auf 22 000 festgesetzt: b. Höchstzahl für den Bund: 10 000

2. Der Anhang 3 wird wie folgt geändert:

Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

1 Die Höchstzahlen der Bewilligungen für Kurzaufenthalter werden insgesamt auf

24 000 festgesetzt:

b. Höchstzahl für den Bund: 13 000

1 SR 823.21

1472 2001-1016

Begrenzung der Zahl der Ausländer AS 2001

III Diese Änderung tritt am 15. Juni 2001 in Kraft.

23. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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