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AS 2001 1741

Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung

Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB)

vom 27. Juni 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23 Absatz 1, 29 und 30 des Bundesgesetzes vom 21. März

19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben der Organe, die für den Schutz von Personen und Gebäuden im Sinne von Art. 22 - 24 BWIS verantwortlich sind.

2. Abschnitt: Organisation und Verantwortlichkeiten

Art. 2 Bundessicherheitsdienst 1 Der Bundessicherheitsdienst (Dienst) übt die Aufgaben im Sinn von Artikel 1 aus.

2 Er berät die Stellen, welche gemäss Artikel 23 Absatz 2 BWIS das Hausrecht über Gebäude ausüben, in denen Bundesbehörden untergebracht sind. 3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat er Kontakt zu den für die Sicherheit verantwort- lichen kantonalen und kommunalen Instanzen, ausländischen Schutzorganisationen und privaten Sicherheitsfirmen. Er arbeitet zusammen mit Personen in den Verwal- tungen, in der Armee und bei Privaten.

Art. 3 Einsatz privater Schutzdienste

1 Die in Artikel 23 Absatz 2 BWIS genannten Bundesstellen können für ihre

Schutzaufgaben private Schutzdienste beiziehen.

2 Der Dienst kann private Schutzdienste einsetzen:

a. für die Überwachung von Gebäuden des Bundes, wenn das eigene Personal verstärkt werden muss; b. für Anlässe des Bundes, gegebenenfalls zur Verstärkung der Polizei.

SR 120.72 1 SR 120

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3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) legt die Anfor- derungen an die privaten Schutzdienste fest, die diese für einen Einsatz beim Bund erfüllen müssen.

Art. 4 Sicherheitsbeauftragte

1 Die zivilen Departemente, Gruppen und Ämter bezeichnen Sicherheitsbeauftragte

und melden sie dem Dienst. Diesen Personen obliegen Sicherheitsaufgaben im Be- reich von Personen- und Gebäudeschutz. Diese Sicherheitsaufgaben umfassen insbe- sondere: a. Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten aller Stufen in Sicherheitsfra- gen; b. Förderung des Sicherheitsdenkens; c. Verbindung zu den vorgesetzten Stellen und zum Dienst; d. Erarbeitung des Sicherheitsdispositivs in Absprache mit dem Dienst; e. Beantragung und Koordination von Massnahmen und Kontrolle der Durch- führung; f. Meldung von Ereignissen und Vorkommnissen an die vorgesetzten Stellen sowie an den Dienst.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) regelt seine Sicherheitsorganisation selber.

Art. 5 Verantwortlichkeiten für Sicherheitsmassnahmen

1 Die Vorgesetzten aller Stufen haben ihre Führungsverantwortung auch im Bereich

der Sicherheitsmassnahmen wahrzunehmen und die Sicherheitsmassnahmen in ihrer Verwaltungseinheit durchzusetzen. Für die Durchführung der Sicherheitsmassnah- men sind die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich.

2 Bei Gefahr in Verzug kann der Dienst die unmittelbar notwendigen Sicherheits-

massnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden anordnen.

3. Abschnitt: Aufgaben

Art. 6 Personenschutz im Inland

1 Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen:

a. Eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier in Ausübung ihres Amtes; b. Magistratspersonen des Bundes; c. Bedienstete des Bundes, die besonders gefährdet sind; d. völkerrechtlich geschützte Personen.

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2 Er beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Per- sonal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koor- diniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen.

3 Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizei-

kommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht.

4 Sind zum Schutz von Personen nach Absatz 1 Buchstaben b – d bauliche und tech-

nische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Per- sonen. Der Bund kann eine volle oder teilweise Übernahme der Kosten vornehmen.

5 Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an

die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Ab- satz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 19992 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung).

Art. 7 Personenschutz im Ausland 1 Der Dienst sorgt für den Schutz der Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–c auch im Ausland, wo er dies als notwendig erachtet. Er kann dazu bundeseige- nes oder kantonales Personal einsetzen. Die Organisation des Schutzes der beson- ders gefährdeten, im Ausland weilenden Bediensteten des Eidgenössischen Depar- tements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des VBS obliegt dem entsprechenden Departement.

2 Das von den Kantonen für den Personenschutz im Ausland zur Verfügung gestellte

Personal bleibt dienstrechtlich während des Einsatzes für den Bund dem eigenen Kanton unterstellt. Operativ unterstehen die Polizeibeamten während des Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bundes

3 Die Entschädigung der Kantone durch den Bund richtet sich nach Artikel 3 der

BWIS-Abgeltungsverordnung3. Wird die Schwelle von Artikel 3 Absatz 1 der BWIS-Abgeltungsverordnung nicht erreicht, vergütet der Bund den Kantonen die Gehaltskosten einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge und der Prämien der obligatorischen Berufsunfallversicherung für die Dauer des Einsatzes. Der Bund übernimmt ebenfalls die während des Einsatzes entstehenden ordentlichen Auslagen und Aufwendungen.

Art. 8 Verantwortlichkeit des Bundes für Personal im Zusammenhang mit Personenschutz im Ausland

1 Für Schäden, welche das Personal der Kantone in Ausübung der Tätigkeiten für

den Bund Dritten zufügt, haftet der Bund nach dem Bundesgesetz vom 14. März

2 SR 120.6 3 SR 120.6

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19584 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und

Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz).

2 Personenrisiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen

Tätigkeit im Ausland stehen, werden von den Kantonen versichert. Der Bund ver- gütet den Kantonen im gegenseitigen Einvernehmen die Kosten einer Versicherung für darüber hinausgehende besondere Risiken. Die Wahlbehörde wird ermächtigt, allfällige Zusatzversicherungen für das Bundespersonal abzuschliessen.

Art. 9 Gebäudeschutz

1 Der Dienst ist für die Gefährdungsbeurteilung im Bereich des Gebäudeschutzes

zuständig und legt für die verschiedenen Risiken Gefährdungsstufen und Schutzziele fest. Bei Immobilien des EDA im Ausland erfolgt dies in Absprache mit dem EDA und dem Bundesamt für Bauten und Logistik. Der Dienst kontrolliert die umgesetz- ten, von den Departementen und Ämtern angeordneten baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen.

2 Er berät die Departemente und Ämter sowie die Baubehörden des Bundes in allen

Fragen des Gebäudeschutzes.

3 Die Gefährdungsbeurteilung und sämtliche daraus folgenden Sicherheits-

massnahmen führen für ihre Gebäude eigenständig durch: a. Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die mit ihnen verbun- denen Anstalten, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Post; b. Die Gerichte des Bundes; c. Das Parlament und dessen zuständige Gremien.

4 Das VBS entscheidet selbst über die Gebäudeschutzmassnahmen für die militäri-

schen Anlagen, Objekte und Einrichtungen sowie die zivilen Gebäude im aus- schliesslich vom VBS genutzten Verwaltungsbereich.

Art. 10 Bewachungsdienst und Alarmwesen

1 Der Dienst führt den Bewachungs- und Aufsichtsdienst der Bundesratssitze und

anderer vom Bundesrat bezeichneter Verwaltungsgebäude. Im Bereich des Parla- mentsgebäudes können die Eidgenössischen. Räte den Dienst mit dieser Aufgabe betrauen.

2 Er betreibt eine Alarmzentrale (24h-Betrieb), welche die eingehenden Alarme an

die zuständigen Interventionsstellen weiterleitet, die ersten Einsätze koordiniert und den Kontakt zu wichtigen Entscheidungsträgern sicherstellt.

Art. 11 Ausweise für die Zutrittsberechtigung

1 Personen, welche in Bundesgebäuden tätig sind oder solche regelmässig aufsu-

chen, erhalten zum Nachweis ihrer Zutrittsberechtigung einen Ausweis. Dieser ist

4 SR 170.32

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beim Betreten der Gebäude auf Verlangen vorzuweisen. Der Dienst erlässt die er- forderlichen Weisungen. 2 Der Dienst kann Verwaltungseinheiten von der Ausweispflicht befreien, wenn eine Personalidentifikation nicht erforderlich ist. Ausserdem kann er den Ämtern eine anderweitige Nutzung des Ausweises gestatten, insbesondere für die Erfassung der Arbeitszeit.

3 Die für die Ausstellung des Personalausweises erforderlichen Daten werden von

den Personaldiensten der betroffenen Verwaltungseinheiten geliefert. Alle Daten auf dem Personalausweis müssen dem Karteninhaber bekannt sein. 4 Die Personaldienste der betroffenen Verwaltungseinheiten sind für die Abgabe und den Rückzug der Personalausweise und insbesondere für deren Rücknahme bei Dienstaustritt verantwortlich. Sie führen eine Kontrolle über die abgegebenen Aus- weise. 5 Das militärische Ausweiswesen wird durch das VBS geregelt.

Art. 12 Ausbildung 1 In seinem Zuständigkeitsbereich bildet der Dienst Sicherheitsbeauftragte, weitere mit Sicherheitsaufgaben betraute Personen des Bundes sowie gefährdete Personen für den Eigenschutz aus.

2 Für die Ausbildung von Personen, welche mit der Ausübung von Sicherheitsaufga-

ben betraut sind, kann der Dienst mit den Bundesstellen und kantonalen Stellen ein Ausbildungskonzept erarbeiten.

4. Abschnitt: Informationsbearbeitung

Art. 13 Bearbeitung von Daten

1 Der Dienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende personenbezogene Daten

bearbeiten: a. Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen über sicherheitsrelevante Ereig- nisse; b. Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen über gefährdete Personen; c. Daten, welche von den zu schützenden Personen, deren Familien, deren Mit- arbeiterinnen oder Mitarbeitern, von diplomatischen Vertretungen und inter- nationalen Organisationen oder Sicherheitsdiensten übermittelt werden; d. Daten der verschiedenen Sicherheitsorgane, welche zur Ausarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen erforderlich sind.

2 Der Dienst führt eine ereignisbezogene Dokumentation sowie eine Datensamm-

lung über gefährdete Personen, soweit es zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben nötig ist. Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen werden gelöscht, sobald sie zur Er- füllung der Schutzaufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten über gefährdete Per-

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sonen werden zwei Jahre nach Erlöschen des Schutzbedarfs vernichtet. Die Verwen- dung der Datensammlung im Einzelnen regelt das Departement.

3 Der Dienst kann an Behörden, die Personenschutz- und Gebäudeschutzaufgaben

erfüllen, sowie an private Schutzdienste personenbezogene Daten übermitteln, so- weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 14 Geheimhaltungsvereinbarung Natürliche und juristische Personen, die als Geheimnisträger oder im Rahmen einer Auftragserteilung mit Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verord- nung vom 10. Dezember 19905 über die Klassifizierung und Behandlung von Infor- mationen im zivilen Verwaltungsbereich in Berührung kommen, können zur Unter- zeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet werden.

Art. 15 Videoüberwachung und -aufzeichnung

1 Der Dienst kann an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten Bildaufnahme-

und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um Gefahren zu erkennen für Personen und ihre Sachen, für Gebäude des Bundes sowie für ausländische Vertretungen und in- ternationale Organisationen, sofern diese mit der Aufzeichnung von Daten einver- standen sind.

2 Der Dienst kann auf Veranlassung der Inhaber des Hausrechts bundeseigener Ge-

bäude (Artikel 23 Absatz 2 BWIS) innerhalb dieser Gebäude Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, soweit dies zum Schutz der Gebäude und ihrer Benützer erforderlich ist.

3 Sofern die Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern personenbezogene Daten

enthalten, dürfen sie nur für die in Absatz 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden und müssen spätestens nach 24 Stunden vernichtet werden. Vorbehalten bleibt die Verwendung für ein straf- oder zivilrechtliches Verfahren. Die Aufzeich- nungen sind zusammen mit der Anzeige oder der Klage den zuständigen Behörden zu übergeben.

Art. 16 Archivierung

1 Nicht mehr benötigte Daten werden dem Bundesarchiv gemäss Bundesgesetz vom

26. Juni 19986 über die Archivierung ungeachtet anderer Löschungsvorschriften zur Archivierung angeboten.

2 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden

vernichtet.

5 SR 172.015 6 SR 152.1

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5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17 Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

27. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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