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AS 2001 1748

Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen

Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)

Änderung vom 3. Juli 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Auswei- sung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 22a und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März

19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)

sowie auf die Artikel 96 und 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983,

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a

1 Das Bundesamt betreibt einen Flughafendienst. Diesem werden namentlich folgen-

de Aufgaben übertragen: a. Koordination der Sicherheitsbegleitung beim zwangsweisen Vollzug von Weg- und Ausweisungen auf dem Luftweg;

Art. 12 Datenbearbeitung

1 Das Bundesamt führt zur Bearbeitung und Kontrolle der Geschäfte im Rahmen des

Vollzugs von Weg- und Ausweisungen sowie zur Erstellung von Statistiken ein In- formationssystem (AURORA).

2 Zu diesem Zweck werden Daten bearbeitet über:

a. Identität; b. Zivilstand; c. Adressen; d. Ausweise; e. Massnahmen zur Abklärung der Identität und Staatsangehörigkeit;