Lexipedia

AS 2001 1758

Verordnung über umweltgefährdende Stoffe

Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV)

Änderung vom 15. Juni 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Anhang 4.4 der Stoffverordnung vom 9. Juni 19861 wird wie folgt geändert:

Ziff. 2 Abs. 1, 2bis und 2ter

1 Holzschutzmittel dürfen, ausgenommen zu Forschungszwecken, nur abgegeben

werden, wenn sie: a. weder Arsen noch Arsenverbindungen enthalten; b. so wenig wasserlösliche Phenole oder Benzo(a)pyren enthalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber:

1. 30 Gramm wasserlösliche Phenole je Kilogramm,

2. 50 Milligramm Benzo(a)pyren je Kilogramm.

2bis Holz, das mit Holzschutzmittel behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, darf nicht abgegeben werden; ausgenom- men sind Bahnschwellen, die eine Eisenbahnunternehmung einer anderen zur Ver- wendung für Gleisanlagen abgibt. 2ter Holz, das mit benzo(a)pyrenhaltigem Holzschutzmittel (insbesondere Teeröl) behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, darf nur abgegeben werden zur Verwendung für: a. Gleisanlagen; b. Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen; c. Lärmschutzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen; d. Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen; e. Sockelbereiche von Leitungsmasten; f. andere Anlagen mit vergleichbarem Zweck, die ausserhalb von Wohnsied- lungen errichtet werden; das Bundesamt erlässt nach Anhörung der betroffe- nen Bundesämter Richtlinien.

1 SR 814.013

1758 2000-2807

Stoffverordnung AS 2001

Ziff. 4

1 Holz, das mit Holzschutzmittel behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, darf bis zum 1. Juli 2005 zu den in Zif- fer 2 Absatz 2ter genannten Verwendungen abgegeben werden.

2 Holz, das mit benzo(a)pyrenhaltigem Holzschutzmittel (insbesondere Teeröl)

behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, darf bis zum 1. Januar 2002 zu anderen als in Ziffer 2 Absatz 2ter genannten Verwendungen abgegeben werden.

II Die Waldverordnung vom 30. November 19922 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. 3 Bst. b, c, e sowie 4 3 Keine Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 wird jedoch erteilt für die Verwen- dung von Pflanzenschutzmitteln: b. in Riedgebieten und Mooren; c. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; e. in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen, wenn die Bewilligungsbehör- de für Pflanzenschutzmittel (Art. 22 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986), die auf Grund ihrer Mobilität und Abbaubarkeit in eine Trinkwasserfassung gelangen können, eine entsprechende Auflage verfügt hat.

4 Die Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen sind im Anhang 4 Ziffern 122

und 123 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19983 umschrieben.

Art. 27 Abs. 3 Bst. c

3 Keine Bewilligung wird erteilt für die Verwendung von Düngern nach Absatz 2:

c. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern;

2 SR 921.01 3 SR 814.201

Stoffverordnung AS 2001

III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11456 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz