AS 2001 1758
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV)
Änderung vom 15. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Anhang 4.4 der Stoffverordnung vom 9. Juni 19861 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 Abs. 1, 2bis und 2ter
1 Holzschutzmittel dürfen, ausgenommen zu Forschungszwecken, nur abgegeben
werden, wenn sie: a. weder Arsen noch Arsenverbindungen enthalten; b. so wenig wasserlösliche Phenole oder Benzo(a)pyren enthalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber:
1. 30 Gramm wasserlösliche Phenole je Kilogramm,
2. 50 Milligramm Benzo(a)pyren je Kilogramm.
2bis Holz, das mit Holzschutzmittel behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, darf nicht abgegeben werden; ausgenom- men sind Bahnschwellen, die eine Eisenbahnunternehmung einer anderen zur Ver- wendung für Gleisanlagen abgibt. 2ter Holz, das mit benzo(a)pyrenhaltigem Holzschutzmittel (insbesondere Teeröl) behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, darf nur abgegeben werden zur Verwendung für: a. Gleisanlagen; b. Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen; c. Lärmschutzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen; d. Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen; e. Sockelbereiche von Leitungsmasten; f. andere Anlagen mit vergleichbarem Zweck, die ausserhalb von Wohnsied- lungen errichtet werden; das Bundesamt erlässt nach Anhörung der betroffe- nen Bundesämter Richtlinien.
1 SR 814.013
1758 2000-2807
Stoffverordnung AS 2001
Ziff. 4
1 Holz, das mit Holzschutzmittel behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, darf bis zum 1. Juli 2005 zu den in Zif- fer 2 Absatz 2ter genannten Verwendungen abgegeben werden.
2 Holz, das mit benzo(a)pyrenhaltigem Holzschutzmittel (insbesondere Teeröl)
behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, darf bis zum 1. Januar 2002 zu anderen als in Ziffer 2 Absatz 2ter genannten Verwendungen abgegeben werden.
II Die Waldverordnung vom 30. November 19922 wird wie folgt geändert:
Art. 26 Abs. 3 Bst. b, c, e sowie 4 3 Keine Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 wird jedoch erteilt für die Verwen- dung von Pflanzenschutzmitteln: b. in Riedgebieten und Mooren; c. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; e. in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen, wenn die Bewilligungsbehör- de für Pflanzenschutzmittel (Art. 22 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986), die auf Grund ihrer Mobilität und Abbaubarkeit in eine Trinkwasserfassung gelangen können, eine entsprechende Auflage verfügt hat.
4 Die Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen sind im Anhang 4 Ziffern 122
und 123 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19983 umschrieben.
Art. 27 Abs. 3 Bst. c
3 Keine Bewilligung wird erteilt für die Verwendung von Düngern nach Absatz 2:
c. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern;
2 SR 921.01 3 SR 814.201
Stoffverordnung AS 2001
III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger