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AS 2001 1785

Verordnung über die Unterstützung von Sensibilisierungs- und Präventionsprojekten für Menschenrechte sowie gegen Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Menschenrechts- und Antirassismusprojekte-Verordnung)

Verordnung über die Unterstützung von Sensibilisierungs- und Präventionsprojekten für Menschenrechte sowie gegen Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Menschenrechts- und Antirassismusprojekte-Verordnung)

vom 27. Juni 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 sowie in Ausführung von Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 19652 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und von Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkommens vom 20. November 19893 über die Rechte des Kindes, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes

für Projekte zur Sensibilisierung für die Menschenrechte sowie zur Prävention von Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

2 Die Unterstützung von Projekten erfolgt in den Bereichen Schule und Bildung

(Kinder, Jugendliche und Erwachsene), Sensibilisierung und Prävention sowie Op- fer- und Konfliktberatung.

Art. 2 Gewährung der Unterstützungsbeiträge und Rahmenkredit

1 Die Unterstützungsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerich-

tet.

2 Für die Jahre 2001–2005 hat die Bundesversammlung einen Zahlungsrahmen von

15 Millionen Franken festgesetzt.

SR 151.21

2001-0950 1785

Menschenrechts- und Antirassismusprojekte-Verordnung AS 2001

Art. 3 Voraussetzungen

1 Die unterstützten Projekte müssen:

a. geeignet sein, eine möglichst grosse Breitenwirkung und Multiplikatoren- wirkung zu erzielen; b. nach Möglichkeit den Einbezug von Direktbetroffenen sicherstellen; c. auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit ausgerichtet sein; d. eine Evaluation ihrer Durchführung und Wirkung ermöglichen.

2 Die Unterstützung kann auch Beiträge für den Aufbau und die Konsolidierung er-

forderlicher Strukturen beinhalten.

3 Die Projekte können von Dritten oder von Bundesstellen zusammen mit Dritten

getragen werden.

Art. 4 Höhe der Unterstützungsbeiträge Im Rahmen der bewilligten Zahlungskredite können pro Jahr ausgerichtet werden: a. für Projekte mit kurzer Laufzeit höchstens 50 000 Franken je Projekt und insgesamt ein Sechstel des jährlich zur Verfügung stehenden Teilbetrags; b. für Projekte mit einer Laufzeit von mehreren Jahren höchstens 500 000 Franken je Projekt und insgesamt zwei Drittel des jährlich zur Verfügung stehenden Teilbetrags; c. für Projekte im schulischen Bereich insgesamt ein Sechstel des jährlich zur Verfügung stehenden Teilbetrags.

Art. 5 Ausrichtung der Unterstützungsbeiträge Für ein Projekt wird in der Regel nur ein Beitrag zugesprochen. In begründeten Ausnahmefällen können weitere Beiträge zugesprochen werden.

2. Abschnitt:

Einreichung und Prüfung der Gesuche für Menschenrechts- und Antirassismusprojekte

Art. 6 Einreichung der Gesuche

1 Gesuche um Unterstützungsbeiträge sind bei der Fachstelle für Rassismusbe-

kämpfung (Fachstelle) im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) einzureichen.

2 Sie müssen folgende Unterlagen enthalten:

a. einen Projektbeschrieb; b. ein Budget;

Menschenrechts- und Antirassismusprojekte-Verordnung AS 2001

c. einen Finanzierungsplan einschliesslich Angaben über allfällige Beiträge Dritter; d. ein Evaluationskonzept.

3 Die Fachstelle kann weitere Unterlagen verlangen.

4 Sie kann Richtlinien für die Gesuchseinreichung erlassen.

Art. 7 Prüfung der Gesuche durch die Fachstelle 1 Die Fachstelle prüft, ob das Gesuch die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt.

2 Erachtet sie das Gesuch als ungenügend, so weist sie die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf die Möglichkeit der Ergänzung hin.

Art. 8 Jahresprogramm und Richtlinien der interdepartementalen Arbeitsgruppe

1 Eine interdepartementale Arbeitsgruppe (IDA), bestehend aus Vertretungen des

EDI (Federführung), des Eidgenössischen Departements für äuswärtige Angelegen- heiten, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sowie des Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartements, erarbeitet ein Jahresprogramm zur Auswahl der Gesuche um Unterstützung von Projekten über 50 000 bis 500 000 Franken.

2 Sie erlässt Richtlinien zur Behandlung der Gesuche für Projekte im schulischen

Bereich.

3 Sie konsultiert innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung Fachpersonen und

nimmt Rücksprache mit der interdepartementalen Arbeitsgruppe Rechtsextremis- mus, der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren.

Art. 9 Stiftung Bildung und Entwicklung

1 Mit der Prüfung der Gesuche sowie mit der Begleitung und Evaluation der Pro-

jekte im schulischen Bereich wird die Stiftung Bildung und Entwicklung beauftragt. 2 Sie prüft die Gesuche gestützt auf die Richtlinien der IDA sowie unter deren Ober- aufsicht. Sie überweist die Gesuche mit ihrem Antrag an das EDI zum Entscheid.

Art. 10 Entscheid

1 Über die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen entscheidet das EDI.

Entscheide über Beiträge von über 50 000 bis 500 000 Franken erfolgen auf Grund des Jahresprogramms der IDA.

3 Entscheide über Beiträge an Projekte im schulischen Bereich erfolgen auf Grund

des Antrags der Stiftung Bildung und Entwicklung. Von deren Antrag abweichende Entscheide sind zusätzlich zu begründen.

Menschenrechts- und Antirassismusprojekte-Verordnung AS 2001

3. Abschnitt: Controlling und Öffentlichkeitsarbeit

Art. 11

1 Die Fachstelle ist für die Betreuung und Überwachung des Fortschritts der Pro-

jekte, für deren Koordination und Evaluation sowie für die begleitende Öffentlich- keitsarbeit zuständig. 2 Die Fachstelle kann die Unterstützungsbeiträge gestaffelt nach dem Fortschritt des jeweiligen Projekts auszahlen. 3 Sie kann die Projektorganisationen sowie die Stiftung Bildung und Entwicklung in die Öffentlichkeitsarbeit einbeziehen.

4 Die Projektorganisationen müssen der Fachstelle auf Verlangen Einsicht in die

Projektunterlagen gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen.

4. Abschnitt: Rechtsschutz und Inkrafttreten

Art. 12 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun- desrechtspflege.

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

27. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11532 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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