AS 2001 1785
Verordnung über die Unterstützung von Sensibilisierungs- und Präventionsprojekten für Menschenrechte sowie gegen Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Menschenrechts- und Antirassismusprojekte-Verordnung)
Verordnung über die Unterstützung von Sensibilisierungs- und Präventionsprojekten für Menschenrechte sowie gegen Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Menschenrechts- und Antirassismusprojekte-Verordnung)
vom 27. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 sowie in Ausführung von Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 19652 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und von Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkommens vom 20. November 19893 über die Rechte des Kindes, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes
für Projekte zur Sensibilisierung für die Menschenrechte sowie zur Prävention von Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
2 Die Unterstützung von Projekten erfolgt in den Bereichen Schule und Bildung
(Kinder, Jugendliche und Erwachsene), Sensibilisierung und Prävention sowie Op- fer- und Konfliktberatung.
Art. 2 Gewährung der Unterstützungsbeiträge und Rahmenkredit
1 Die Unterstützungsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerich-
tet.
2 Für die Jahre 2001–2005 hat die Bundesversammlung einen Zahlungsrahmen von
15 Millionen Franken festgesetzt.
SR 151.21
2001-0950 1785
Menschenrechts- und Antirassismusprojekte-Verordnung AS 2001
Art. 3 Voraussetzungen
1 Die unterstützten Projekte müssen:
a. geeignet sein, eine möglichst grosse Breitenwirkung und Multiplikatoren- wirkung zu erzielen; b. nach Möglichkeit den Einbezug von Direktbetroffenen sicherstellen; c. auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit ausgerichtet sein; d. eine Evaluation ihrer Durchführung und Wirkung ermöglichen.
2 Die Unterstützung kann auch Beiträge für den Aufbau und die Konsolidierung er-
forderlicher Strukturen beinhalten.
3 Die Projekte können von Dritten oder von Bundesstellen zusammen mit Dritten
getragen werden.
Art. 4 Höhe der Unterstützungsbeiträge Im Rahmen der bewilligten Zahlungskredite können pro Jahr ausgerichtet werden: a. für Projekte mit kurzer Laufzeit höchstens 50 000 Franken je Projekt und insgesamt ein Sechstel des jährlich zur Verfügung stehenden Teilbetrags; b. für Projekte mit einer Laufzeit von mehreren Jahren höchstens 500 000 Franken je Projekt und insgesamt zwei Drittel des jährlich zur Verfügung stehenden Teilbetrags; c. für Projekte im schulischen Bereich insgesamt ein Sechstel des jährlich zur Verfügung stehenden Teilbetrags.
Art. 5 Ausrichtung der Unterstützungsbeiträge Für ein Projekt wird in der Regel nur ein Beitrag zugesprochen. In begründeten Ausnahmefällen können weitere Beiträge zugesprochen werden.
2. Abschnitt:
Einreichung und Prüfung der Gesuche für Menschenrechts- und Antirassismusprojekte
Art. 6 Einreichung der Gesuche
1 Gesuche um Unterstützungsbeiträge sind bei der Fachstelle für Rassismusbe-
kämpfung (Fachstelle) im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) einzureichen.
2 Sie müssen folgende Unterlagen enthalten:
a. einen Projektbeschrieb; b. ein Budget;
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c. einen Finanzierungsplan einschliesslich Angaben über allfällige Beiträge Dritter; d. ein Evaluationskonzept.
3 Die Fachstelle kann weitere Unterlagen verlangen.
4 Sie kann Richtlinien für die Gesuchseinreichung erlassen.
Art. 7 Prüfung der Gesuche durch die Fachstelle 1 Die Fachstelle prüft, ob das Gesuch die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt.
2 Erachtet sie das Gesuch als ungenügend, so weist sie die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf die Möglichkeit der Ergänzung hin.
Art. 8 Jahresprogramm und Richtlinien der interdepartementalen Arbeitsgruppe
1 Eine interdepartementale Arbeitsgruppe (IDA), bestehend aus Vertretungen des
EDI (Federführung), des Eidgenössischen Departements für äuswärtige Angelegen- heiten, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sowie des Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartements, erarbeitet ein Jahresprogramm zur Auswahl der Gesuche um Unterstützung von Projekten über 50 000 bis 500 000 Franken.
2 Sie erlässt Richtlinien zur Behandlung der Gesuche für Projekte im schulischen
Bereich.
3 Sie konsultiert innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung Fachpersonen und
nimmt Rücksprache mit der interdepartementalen Arbeitsgruppe Rechtsextremis- mus, der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren.
Art. 9 Stiftung Bildung und Entwicklung
1 Mit der Prüfung der Gesuche sowie mit der Begleitung und Evaluation der Pro-
jekte im schulischen Bereich wird die Stiftung Bildung und Entwicklung beauftragt. 2 Sie prüft die Gesuche gestützt auf die Richtlinien der IDA sowie unter deren Ober- aufsicht. Sie überweist die Gesuche mit ihrem Antrag an das EDI zum Entscheid.
Art. 10 Entscheid
1 Über die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen entscheidet das EDI.
Entscheide über Beiträge von über 50 000 bis 500 000 Franken erfolgen auf Grund des Jahresprogramms der IDA.
3 Entscheide über Beiträge an Projekte im schulischen Bereich erfolgen auf Grund
des Antrags der Stiftung Bildung und Entwicklung. Von deren Antrag abweichende Entscheide sind zusätzlich zu begründen.
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3. Abschnitt: Controlling und Öffentlichkeitsarbeit
Art. 11
1 Die Fachstelle ist für die Betreuung und Überwachung des Fortschritts der Pro-
jekte, für deren Koordination und Evaluation sowie für die begleitende Öffentlich- keitsarbeit zuständig. 2 Die Fachstelle kann die Unterstützungsbeiträge gestaffelt nach dem Fortschritt des jeweiligen Projekts auszahlen. 3 Sie kann die Projektorganisationen sowie die Stiftung Bildung und Entwicklung in die Öffentlichkeitsarbeit einbeziehen.
4 Die Projektorganisationen müssen der Fachstelle auf Verlangen Einsicht in die
Projektunterlagen gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen.
4. Abschnitt: Rechtsschutz und Inkrafttreten
Art. 12 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun- desrechtspflege.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
27. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger