AS 2001 1973
Verordnung über die Delegation von Kompetenzen an die Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Verordnung über die Delegation von Kompetenzen an die Pensionskasse des Bundes PUBLICA
vom 27. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 27 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz), verordnet:
Art. 1
1 Der Bundesrat überträgt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzverwaltung
für die Verwaltung von Immobilienanlagen auf die Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
2 Die Verwaltung von Immobilienanlagen umfasst den Erwerb, die Veräusserung
und die Verwaltung von Grundstücken.
Art. 2
1 Der Bundesrat überträgt bis zur endgültigen Kompetenzübertragung an die Kas-
senkommission die Zuständigkeit für den Abschluss und die Kündigung von An- schlussverträgen mit Organisationen, die dem Bund besonders nahe stehen, der Di- rektion der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Art. 27 des PKB-Gesetzes).
2 Die im Laufe des Kalenderjahres abgeschlossenen Verträge sind am Jahresende
dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
27. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11557 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
SR 172.222.012 1 SR 172.222.0
2001-1327 1973