AS 2001 2144
Verordnung über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
Verordnung über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (RegV-GwG)
Änderung vom 12. Juli 2001
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei verordnet:
I Die Verordnung vom 20. August 19981 über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (RegV-GwG) wird wie folgt geändert:
Art.7 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Sie kann die Namen und Adressen der Finanzintermediäre, die über eine Bewil- ligung nach Artikel 14 GwG verfügen oder einer Selbstregulierungsorganisation an- geschlossen sind, durch ein elektronisches Abrufverfahren (Internet) zugänglich ma- chen.
Art. 8 Abs. 4
4 Vorbehalten bleibt die Weitergabe im Abrufverfahren nach Artikel 7 Absatz 1
zweiter Satz.
Art. 9 Abs. 2
2 Vorbehalten bleibt die Weitergabe im Abrufverfahren nach Artikel 7 Absatz 1
zweiter Satz.
II Diese Änderung tritt am 15. September 2001 in Kraft.
12. Juli 2001 Eidgenössische Finanzverwaltung Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei: Peter Siegenthaler
1 SR 955.18
2144 2001-0871