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AS 2001 2144

Verordnung über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei

Verordnung über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (RegV-GwG)

Änderung vom 12. Juli 2001

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei verordnet:

I Die Verordnung vom 20. August 19981 über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (RegV-GwG) wird wie folgt geändert:

Art.7 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Sie kann die Namen und Adressen der Finanzintermediäre, die über eine Bewil- ligung nach Artikel 14 GwG verfügen oder einer Selbstregulierungsorganisation an- geschlossen sind, durch ein elektronisches Abrufverfahren (Internet) zugänglich ma- chen.

Art. 8 Abs. 4

4 Vorbehalten bleibt die Weitergabe im Abrufverfahren nach Artikel 7 Absatz 1

zweiter Satz.

Art. 9 Abs. 2

2 Vorbehalten bleibt die Weitergabe im Abrufverfahren nach Artikel 7 Absatz 1

zweiter Satz.

II Diese Änderung tritt am 15. September 2001 in Kraft.

12. Juli 2001 Eidgenössische Finanzverwaltung Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei: Peter Siegenthaler

1 SR 955.18

2144 2001-0871

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