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AS 2001 2266

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) (Bewaffnung)

Änderung vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 1999 1, beschliesst:

I Das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 2 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 18–22, 45bis und 69 der Bundesverfassung 3, ...

Art. 66 Voraussetzungen

1 Einsätzezur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder

OSZE-Mandates angeordnet werden. Sie müssen den Grundsätzen der schweizeri- schen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen. 2 Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleis- tet, die eigens dafür ausgebildet sind.

3 Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedensunterstützenden Operation ist

freiwillig.

Art. 66a Bewaffnung, Einsatz

1 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der

durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist.

2 Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.

3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 40 Absatz 2, 58–60 und 118 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999.

2266 1999-5587

Militärgesetz AS 2001

Art. 66b Zuständigkeiten

1 Zuständig für die Anordnung eines Einsatzes ist der Bundesrat.

2 Der Bundesrat kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen interna-

tionalen Abkommen abschliessen. 3 Soll der Einsatz bewaffnet erfolgen, so konsultiert der Bundesrat vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte.

4 Werden für einen bewaffneten Einsatz mehr als 100 Angehörige der Armee einge-

setzt oder dauert dieser länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmi- gung der Bundesversammlung nachträglich einholen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 6. Oktober 2000 Ständerat, 6. Oktober 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 10. Juni 2001 angenommen worden.4

2 Es wird auf den 1. September 2001 in Kraft gesetzt.

22. August 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 BBl 2001 4660

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