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AS 2001 229

Verordnung des UVEK über die Erteilung der Fahrten-Kontingentsbewilligungen des Bundes

Verordnung des UVEK über die Erteilung der Fahrten-Kontingentsbewilligungen des Bundes

vom 12. Dezember 2000

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 18 der Fahrten-Kontingentsverordnung vom 1. November 20001, verordnet:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Verordnung regelt die Erteilung der Fahrten-Kontingentsbewilligungen (Be-

willigungen), die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) ausgestellt werden.

2 Als Strassentransportunternehmungen im Güterverkehr im Sinne der Fahrten-

Kontingentsverordnung gelten Halterinnen und Halter von Motorfahrzeugen zum Gütertransport, die in der Schweiz immatrikuliert sind.

3 Bewilligungen des Bundes für 40 Tonnen-Fahrten im Binnenverkehr werden aus-

schliesslich Halterinnen und Haltern von Fahrzeugen erteilt, die vom Bund immatri- kuliert worden sind.

Art. 2 Aufteilung der Kontingente

1 Pro Monat steht ein Zwölftel der Jahreskontingente zur Verfügung. Wird der An-

teil eines Monats nicht ausgeschöpft, so werden die jeweils noch zur Verfügung ste- henden Bewilligungen auf den Folgemonat übertragen. Die Ende Jahr noch zur Verfügung stehenden Bewilligungen können nicht auf das Folgejahr übertragen werden.

2 In Härtefällen können bis zu 5 Prozent der Kontingente des Folgemonats vorbe-

zogen werden.

Art. 3 Gesuchsarten

1 Es können Gesuche um eine oder mehrere Bewilligungen gestellt werden.

2 Für regelmässig durchgeführte Transporte können Abonnemente mit einer maxi-

malen Laufzeit von sechs Monaten beantragt werden. Im Gesuch ist anzugeben, wie viele Bewilligungen pro Monat gewünscht werden. Die Bewilligungen werden mo- natlich erteilt.

3 Für Abonnemente stehen 20 Prozent der Monatskontingente zur Verfügung.

SR 740.115.1 1 SR 740.11; AS 2000 2870

2000-2565 229

Erteilung der Fahrten-Kontingentsbewilligungen des Bundes. V des UVEK AS 2001

4 Das Gesuch um ein Abonnement wird nur gutgeheissen, wenn:

a. das Kontingent des laufenden Monats noch nicht ausgeschöpft ist; und b. der für die Abonnemente vorreservierbare Teil der Kontingente der Folge- monate für die beantragte Laufzeit noch nicht ausgeschöpft ist.

Art. 4 Einreichung der Gesuche

1 Die Gesuche um Bewilligungen sind mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular

zu stellen. Das Formular ist vollständig ausgefüllt bei der darauf bezeichneten Stelle einzureichen.

2 Gesuche gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie zwei Werktage vor Trans-

portbeginn bis 12.00 Uhr bei der auf dem Antragsformular bezeichneten Stelle ein- getroffen sind. Samstage gelten nicht als Werktage.

Art. 5 Bearbeitung der Gesuche 1 Massgebend für den Anspruch auf eine Bewilligung ist der Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs. 2 Als gleichzeitig gestellt gelten alle Gesuche, die bei der Ausgabestelle bis 8.00/ 10.00/12.00/14.00/16.00 Uhr eingetroffen sind.

3 Das Gesuch wird abgewiesen, wenn:

a es nicht rechtzeitig oder unvollständig eingereicht worden ist; b. die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht erfüllt sind; oder c. das Kontingent für die beantragte Bewilligung erschöpft ist.

4 Zur Gewährleistung einer verhältnismässigen Aufteilung kann das ASTRA Ge-

suchstellerinnen und Geuchstellern nur einen Teil der Bewilligungen erteilen, wenn die beantragte Anzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Fahrzeugbe- stand der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder zu den noch vorhandenen Bewilligungen steht.

Art. 6 Verwendung der Bewilligung

1 Die Bewilligung darf nur für Fahrzeugkombinationen verwendet werden, bei de-

nen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs ist.

2 Die Angaben auf dem Bewilligungsformular müssen vor Antritt der Fahrt einge-

tragen werden.

3 Die Bewilligung ist bei jedem Grenzübertritt vorzuweisen und von den Zoll-

behörden abstempeln zu lassen.

Art. 7 Zahlungspflicht bei Abonnementen Bei einem Abonnement wird mit der Ausstellung der ersten Bewilligung die Pflicht zur Zahlung der Abgabe für das ganze Abonnement begründet.

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Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.

12. Dezember 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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