Lexipedia

AS 2001 2327

Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes

Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1)

vom 25. April 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001 über die Pensions- kasse des Bundes (PKB-Gesetz) sowie Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Abkürzungen In dieser Verordnung werden die folgenden Abkürzungen verwendet: AeD Ärztlicher Dienst von PUBLICA = AeD der Bundesverwaltung; AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung; BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 Verordnung vom 18. April 19844 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; EFD Eidgenössisches Finanzdepartement; FZG Bundesgesetz vom 17. Dezember 19935 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV Verordnung vom 3. Oktober 19946 über die Freizgügikeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; IV Eidgenössische Invalidenversicherung; IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 19597 über die Invalidenversicherung;

SR 172.222.034.1

2001-0673 2327

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

OR Obligationenrecht8; PKB bisherige Pensionskasse des Bundes; PUBLICA Pensionskasse des Bundes PUBLICA; SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; UVG Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung; WEFV Verordnung vom 3. Oktober 199410 über die Wohneigentumsförde- rung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge; ZGB Zivilgesetzbuch11.

Art. 2 Sitz, Name und Aufsicht 1 Die Pensionskasse des Bundes hat ihren Sitz in Bern. Sie ist im Handelsregister unter dem Namen «Pensionskasse des Bundes PUBLICA» eingetragen.

2 PUBLICA untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Art. 3 Zweck

1 PUBLICA versichert das Personal nach Massgabe von Artikel 1 PKB-Gesetz ge-

gen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

2 PUBLICA ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 48 BVG.

Art. 4 Weitere Aufgaben PUBLICA vollzieht administrativ die Ruhegehaltsordnungen der Magistratsperso- nen und der vor dem 1. Januar 1995 gewählten ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Artikel 18 ff. der ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 198312.

Art. 5 Datenschutz und Datensicherheit

1 Zum Schutz und zur Sicherheit der Personendaten, die PUBLICA für die Durch-

führung der beruflichen Vorsorge bearbeitet, gelten die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 199213 über den Datenschutz.

2 PUBLICA meldet ihre Datensammlungen beim Eidgenössischen Datenschutzbe-

auftragten zur Registrierung an.

8 SR 220 9 SR 832.20 10 SR 831.411 11 SR 210 12 SR 414.142 13 SR 235.1

2328

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

Art. 6 Vorsorgepläne

1 PUBLICA führt insbesondere folgende Vorsorgepläne:

a. den Kernplan, der die obligatorische Versicherung gemäss BVG und die versicherten Verdienste bis zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 BVG umfasst. Der Kernplan wird im Leistungsprimat geführt; b. den Ergänzungsplan, in den angestellte Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen der Versicherung für den Kernplan nicht erfüllen, so- wie die vom Arbeitgeber definierten variablen Lohnbestandteile und dieje- nigen Teile der versicherten Verdienste, die das Zweifache des oberen Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 BVG übersteigen. Der Ergänzungs- plan wird im Beitragsprimat geführt.

2 Die Zuteilung der zu versichernden angestellten Personen zu den Vorsorgeplänen

erfolgt durch die Arbeitgeber aufgrund der in den Plänen definierten Kriterien für die Voraussetzungen der Versicherung.

3 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Kernplan.

2. Kapitel: Versicherter Personenkreis

Art. 7 Voraussetzungen der Versicherung

1 Angestellte Personen werden im Kernplan von PUBLICA frühestens am 1. Januar

nach Vollendung des 17. Altersjahres obligatorisch versichert, wenn: a. ihr auf einen vollen Beschäftigungsgrad umgerechneter Jahreslohn nach Artikel 8 den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt; und b. sie voraussichtlich regelmässig oder dauernd beschäftigt sind.

2 Zwischen dem 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr und dem Monatsersten

nach vollendetem 22. Altersjahr sind die angestellten Personen nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Mit dem Monatsersten nach vollendetem 22. Alters- jahr werden sie auch für das Alter versichert.

3 Die bei PUBLICA versicherten Personen können das Einkommen, das sie bei

dritten Arbeitgebern oder als Selbständigerwerbende erzielen, nicht bei PUBLICA versichern lassen.

Art. 8 Nicht versicherte Personen Nicht bei PUBLICA versichert werden angestellte Personen: a. für die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten begrün- det wurde; wird der Arbeitsvertrag verlängert, so beginnt die Versicherungs- pflicht in dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde.

2329

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

b. die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstä- tigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; c. die im Sinne des IVG zu mindestens zwei Dritteln invalid sind; d. die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des Eidge- nössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; e. die das 65. Altersjahr vollendet haben.

Art. 9 Beginn und Ende der Versicherung bei PUBLICA 1 Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, jedoch frühes- tens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. 2 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu die- sem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen fällig wird. 3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

Art. 10 Freiwillige Versicherung

1 Eine versicherte Person, die während mindestens 15 Jahren ununterbrochen bei

PUBLICA beitragspflichtig war und über 50 Jahre alt ist, kann bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Versicherung im Kernplan mit unverändertem versi- cherten Verdienst beibehalten.

2 Die Beiträge richten sich nach Artikel 17 Absatz 3.

3 Kommt die freiwillig versicherte Person vor dem vollendeten 60. Altersjahr mit

drei Monatsbeiträgen (Art. 17) in Rückstand, so erfolgt ein Ausschluss mit der Ab- geltung der Austrittsleistung gemäss dieser Verordnung. Kommt die freiwillig versi- cherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr mit drei Monatsbeiträgen in Rückstand, so erhält sie eine Altersrente auf der Basis der erworbenen Rente. All- fällig noch ausstehende Beiträge werden verrechnet. 4 Die freiwillig versicherten Personen bilden für die Berechnung der Verwaltungs- kosten ein eigenes Vorsorgewerk. Die Statuten bestimmen das Nähere.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen

Art. 11 Massgebender Jahreslohn

1 Die Arbeitgeber teilen PUBLICA die für die Versicherung massgebenden Jahres-

löhne der versicherten Personen mit.

2330

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

2 Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Krite-

rien sind für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsät- zen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestim- mungen festzulegen.

3 Bei Sozialplänen kann der Jahreslohn zwecks Aufrechterhaltung des Vorsorge-

schutzes in der ursprünglichen Höhe beibehalten werden. Der Arbeitgeber ist für die korrekte Festlegung des beibehaltenen Jahreslohnes und die Meldung an PUBLICA verantwortlich.

Art. 12 Meldepflichten des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten

Personen sowie die erforderlichen Daten, die für die Führung der Personalvorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungs- grad, den Zivilstand sowie den Versicherungsplan, in welchem die einzelnen ange- stellten Personen und ihre Lohnbestandteile zu versichern sind. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

2 Die PUBLICA gemeldeten Daten bleiben in der Regel während des Kalenderjahres

unverändert. Änderungen werden ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, in dem sie der Arbeitgeber PUBLICA gemeldet hat. Änderungen des Beschäftigungsgrades und des massgebenden Jahreslohnes werden innerhalb eines Kalenderjahres nur ange- passt, wenn die Abweichung voraussichtlich dauerhaft ist und 10 Prozent übersteigt.

Art. 13 Versicherter Verdienst

1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn abzüglich dem

unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG (Koordinationsbetrag). 2 Der versicherte Verdienst entspricht höchstens dem Zweifachen des oberen Grenz- betrages, mindestens aber einem Achtel des unteren Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 BVG. 3 Sinkt der Jahresverdienst bei gleichem Beschäftigungsgrad, so wird wie im Freizü- gigkeitsfall verfahren. Auf diese Weise frei werdende Austrittsleistungen werden dem Sondersparkonto gutgeschrieben.

4 Der versicherte Verdienst wird nicht herabgesetzt, wenn er nur auf Grund einer

Erhöhung des Koordinationsbetrages reduziert werden müsste. Der entsprechende Betrag wird jedoch bei einer späteren Erhöhung des versicherten Verdienstes kom- pensiert.

Art. 14 Teilzeitbeschäftigung; durchschnittlicher Beschäftigungsgrad 1 Für teilzeitbeschäftigte versicherte Personen wird der versicherte Verdienst auf dem jährlichen massgebenden Jahreslohn berechnet, der bei einem Beschäftigungs- grad von 100 Prozent erzielt würde.

2 Die Beiträge bestimmen sich nach dem versicherten Verdienst nach Absatz 1 und

werden entsprechend dem aktuellen Beschäftigungsgrad festgelegt.

2331

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

3 Die versicherten Leistungen bestimmen sich nach dem versicherten Verdienst nach Absatz 1 und werden entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad fest- gelegt. 4 Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad bestimmt sich, indem der jeweilige Be- schäftigungsgrad im Verhältnis seiner Geltungsdauer zu den geleisteten Versiche- rungsjahren angerechnet wird. Die versicherte Person kann durch Leistung einer Einkaufssumme nach Artikel 20 Absatz 6 den durchschnittlichen Beschäftigungs- grad bis zur Höhe des aktuellen Beschäftigungsgrades im Zeitpunkt des Einkaufs anheben. 5 Für die Berechnung der anwartschaftlichen Leistungen im Leistungsausweis ist der aktuelle Beschäftigungsgrad auch für die bis zum 65. Altersjahr noch fehlenden Versicherungsjahre massgebend (projizierter Beschäftigungsgrad).

Art. 15 Versicherungsjahre

1 Als Versicherungsjahre gilt die Zeit ab dem Monatsersten nach dem vollendeten

22. Altersjahr bis zum Eintritt des versicherten Ereignisses, in der Beiträge für die Versicherung der Altersleistungen erbracht wurden, erhöht um die eingekauften Versicherungsjahre. Teile der Austrittsleistung, die zwecks Wohneigentumsförde- rung vorbezogen oder infolge Scheidung an den geschiedenen Ehegatten der ver- sicherten Person übertragen werden, führen zu einer Reduktion der Versicherungs- jahre.

2 Im Todesfall und bei Invalidität gilt als Versicherungszeit auch die bis zum

65. Altersjahr aufgerechnete Zeit.

3 Angebrochene Monate werden aufgerundet.

Art. 16 Urlaub 1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubes bleibt die Versiche- rung ohne gegenteilige Mitteilung des Arbeitgebers, mindestens aber während zwei Monaten unverändert. 2 Sofern der Urlaub gemeldet wird, entrichtet die versicherte Person nebst ihren Bei- trägen auch jene des Arbeitgebers. Falls der Arbeitnehmer keine Beitragszahlungen vornehmen will, wird eine Austrittsabrechnung erstellt. Der so berechnete Betrag wird bis zum Ende des Urlaubes dem Sondersparkonto gutgeschrieben und verzinst.

3 Die versicherte Person kann die Versicherung während des Urlaubes nur für die

Risiken Tod und Invalidität weiterführen. Die darauf entfallende Risikoprämie ist am Ende des Urlaubes von der versicherten Person zu bezahlen.

4 Angebrochene Monate werden aufgerundet.

2332

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

4. Kapitel: Beiträge und Einkauf

Art. 17 Wiederkehrende Beiträge

1 Der wiederkehrende Beitrag wird ab dem Monatsersten nach vollendetem 22. Al-

tersjahr erhoben. Er wird je zur Hälfte von den versicherten Personen und vom Arbeitgeber getragen und ist nach Alter gestaffelt. Die Änderung in der Beitrags- klasse erfolgt jeweils am Monatsersten nach Erreichen des entsprechenden Alters.

Altersklassen Beitrag in Prozenten des versicherten Verdienstes

22–34 13,5 35–44 15,0 45–54 16,5 55–65 18,0

2 Für versicherte Personen ab dem 17. Altersjahr gemäss Artikel 7 Absatz 1 beträgt der wiederkehrende Risikobeitrag bis zum vollendeten 22. Altersjahr 1 Prozent des versicherten Verdienstes. Er wird je zur Hälfte von der versicherten Person und vom Arbeitgeber übernommen. 3 Versicherte Personen, die nach Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses die Versiche- rung nach Artikel 10 freiwillig weiterführen, entrichten neben ihren Beiträgen auch die des Arbeitgebers.

Art. 18 Verdiensterhöhungsbeiträge 1 Die versicherten Personen entrichten bei jeder Erhöhung des versicherten Verdien- stes, welche ab dem Monatsersten nach vollendetem 22. Altersjahr und bei gleich- bleibendem Beschäftigungsgrad erfolgt, einen einmaligen Verdiensterhöhungsbei- trag. Dieser Betrag entspricht folgendem, altersabhängigen Prozentsatz der Erhö- hung des versicherten Verdienstes:

Alter der versicherten Person Beitrag in Prozenten der Erhöhung im Zeitpunkt der Erhöhung des versicherten Verdienstes

22–34 50 35–44 50 45–54 70 55–65 85

2 Die Änderung in der Beitragsklasse erfolgt jeweils am Monatsersten nach Errei-

chen des entsprechenden Alters.

3 Bei Erhöhung des versicherten Verdienstes übernimmt der Arbeitgeber die Diffe-

renz zwischen der erforderlichen Erhöhung des Deckungskapitals und dem Verdien- sterhöhungsbeitrag der versicherten Person, soweit diese nicht durch dafür zur Ver- fügung stehende Mittel finanziert werden kann. Der Beitrag des Arbeitgebers muss

2333

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

mindestens so hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner versicherten Perso- nen.

Art. 19 Beitragszahlung

1 Die Beiträge nach den Artikeln 16, 17 und 18 sind vom Arbeitgeber geschuldet.

Sie werden monatlich überwiesen.

2 Den versicherten Personen werden deren Beiträge auf zwölf Monate verteilt und

durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen. 3 Erfolgt der Eintritt der versicherten Person vor dem 15. des Monats, so wird der ganze Monatsbeitrag fakturiert. Erfolgt der Eintritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, so sind die Beiträge ab dem Folgemonat geschuldet. Für den Austritt gilt die Regelung sinngemäss. 4 Die Beitragspflicht besteht bis zur Pensionierung infolge Alters, längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr, bis zum Tod, bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bis zum Beginn der Invalidenrente.

Art. 20 Einkauf in die Pensionskasse

1 Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen müssen PUBLICA überwiesen

werden. Sie werden für den Einkauf von Versicherungsjahren verwendet. PUBLICA unterbreitet der versicherten Person beim Eintritt eine Einkaufsofferte. 2 Die Einkaufssumme wird aufgrund des versicherten Verdienstes und des Alters bei Überweisung des Betrages definitiv festgesetzt. Sie beträgt pro Versicherungsjahr 1,5 Prozent des beim Eintritt versicherten Verdienstes, multipliziert mit demjenigen Faktor im Anhang 1, welcher dem Alter der versicherten Person im Zeitpunkt der Überweisung entspricht. Es können jedoch maximal nur so viele zusätzliche Versi- cherungsjahre eingekauft werden, dass unter Annahme des Rücktrittes nach dem vollendeten 62. Altersjahr höchstens 40 Versicherungsjahre erreicht werden.

3 Die Einkaufsofferte von PUBLICA ist 60 Tage gültig. Sie enthält die Angaben

über die Anzahl der Versicherungsjahre, die mit der überwiesenen Austrittsleistung eingekauft werden können, sowie die maximal mögliche Einkaufssumme. 4 Übersteigt die von der früheren Vorsorgeeinrichtung überwiesene Austrittsleistung die Kosten des Einkaufs sämtlicher Versicherungsleistungen, so wird der über- schiessende Teil auf einem Sondersparkonto von PUBLICA gutgeschrieben oder auf Antrag der versicherten Person in einer anderen zulässigen Form zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes gemäss Freizügigkeitsgesetz verwendet. Sowohl Austrittsleistung als auch persönliche Einlagen werden zwingend zuerst für den Einkauf gemäss Kernplan verwendet.

5 Wird keine Austrittsleistung an PUBLICA überwiesen oder ist der von der frühe-

ren Vorsorgeeinrichtung überwiesene Betrag ungenügend für den Einkauf sämtli- cher Versicherungsjahre nach Absatz 2, so können die versicherten Personen auf ei- gene Kosten einen Teil oder alle fehlenden Versicherungsjahre durch Einmaleinla- gen oder in Raten einkaufen.

2334

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

6 Die Zahlung einer fehlenden Einkaufssumme ist auch zu einem späteren Zeitpunkt

möglich. Die Kosten der Einkaufssumme werden im Sinne von Absatz 2 berechnet, wobei das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs massge- bend sind. 7 Entscheidet sich die versicherte Person im Falle von Absatz 5 oder 6 für die Be- zahlung von Raten, so werden die Einzelheiten der Abzahlung in einer Vereinba- rung zwischen PUBLICA und der versicherten Person festgehalten. Die Raten sind auf eine Laufzeit bis höchstens zum vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Per- son ausgerichtet.

8 Die versicherte Person kann jederzeit die Änderung oder den Abbruch der Raten-

zahlungen verlangen oder eine Einmaleinlage leisten. In diesem Fall erstellt PUBLICA die entsprechende Neuberechnung.

Art. 21 Beteiligung am Einkauf Der Arbeitgeber kann eine Beteiligung an der Einkaufssumme beschliessen.

Art. 22 Sondersparkonto 1 Das Sondersparkontoguthaben besteht aus versicherungstechnisch nicht benötigten Beträgen der versicherten Person, die bei Einkauf, Übertritt oder Reduktion des ver- sicherten Verdienstes ohne Beschäftigungsgradreduktion entstehen. Das Sonder- sparkontoguthaben kann zur Milderung der Kürzung im Falle vorzeitiger Pensionie- rung, zur Finanzierung der Überbrückungsrente oder zur Finanzierung der Erhö- hungsbeiträge der versicherten Person verwendet werden. Werden Leistungen infol- ge von Alter, Tod, Invalidität oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig, so wird ein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Guthaben aus dem Sondersparkonto in Form eines zusätzlichen Kapitals ausgerichtet.

2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt Artikel 52.

3 Über die Verzinsung entscheidet die Kassenkommission.

5. Kapitel: Leistungen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 23 Form der Versicherungsleistungen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden als Rente ausgerichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Kapitalabfindung nach den Arti- keln 35, 42 und 51.

Art. 24 Ausrichtung der Leistungen von PUBLICA

1 Die Leistungen von PUBLICA werden an das von dem oder der Anspruchsberech-

tigten genannte Bank- oder Postkonto in der Schweiz ausbezahlt. PUBLICA kann die Auszahlung von einer Lebensbescheinigung abhängig machen. Anspruchsbe-

2335

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

rechtigte, die Wohnsitz im Ausland haben, müssen PUBLICA unaufgefordert jähr- lich eine Lebensbescheinigung zustellen. Voraussetzung für die Auszahlung ist die rechtzeitige Einreichung der von PUBLICA verlangten Bescheinigung über die An- spruchsberechtigung.

2 Die wiederkehrenden Leistungen von PUBLICA werden jeweils in den ersten zehn

Tagen des Monats überwiesen. Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.

Art. 25 Anpassung an die Teuerung

1 Die laufenden

Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten von PUBLICA der Teuerung angepasst. Artikel 36 Absatz 1 BVG bleibt vorbehalten.

2 Die Arbeitgeber können ihren Rentnerinnen und Rentnern die Anpassung ganz

oder teilweise garantieren. Die Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstaben a – c des PKB-Gesetzes garantieren ihrem Personal den Teuerungsausgleich zu 50 Prozent. PUBLICA reserviert aus den Zinsüberschüssen die diesem Zweck zugewiesenen Mittel. Soweit die Reserven nicht ausreichen, geht die Differenz zu Lasten des Ar- beitgebers.

Art. 26 Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen Sind die Leistungen nach dieser Verordnung für eine nach BVG obligatorisch versi- cherte Person kleiner als die Leistungen nach BVG, so werden letztere ausgerichtet.

Art. 27 Leistungen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Bleibt PUBLICA nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses für einen Vorsorgefall zuständig, richten sich die Leistungen nach dieser Verordnung. Artikel 63 findet Anwendung.

Art. 28 Kürzung der Leistungen von PUBLICA

1 PUBLICA kürzt die Leistungen im entsprechenden Umfang, wenn die AHV/IV ei-

ne Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. 2 In besonders begründeten Fällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teil- weise unterbleiben; die Kassenkommission entscheidet.

Art. 29 Überentschädigung

1 Die Leistungen von PUBLICA werden bei Überentschädigung gekürzt. Eine Über-

entschädigung liegt vor, wenn Invaliden- und Hinterlassenenleistungen von PU- BLICA mit Leistungen der Militärversicherung, Leistungen nach UVG oder Leis- tungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen oder Vorsorgeeinrichtungen zusammentreffen und insgesamt 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Ver- diensteinkommens überschreiten. Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistun-

2336

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

gen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Die Kür- zung der Hinterlassenenrenten wird gesamthaft ermittelt und proportional zu den betreffenden Renten aufgeteilt. 2 Bei der Koordination werden Leistungen aus privaten Versicherungen, für die die versicherte Person die Prämien selber bezahlt hat, Hilflosenentschädigungen, Abfin- dungen, Genugtuungssummen und ähnliche Leistungen nicht angerechnet.

3 Die Einkünfte der Witwe bzw. des Witwers und der Waisen im Sinne von Absatz 1

werden zusammengerechnet. Allfällige einmalige Kapitalleistungen werden dabei in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgerechnet.

4 Verweigert oder kürzt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung die

Leistungen, weil der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten verschul- det wurde, so werden für die Berechnung der Überentschädigung die vollen Versi- cherungsleistungen berücksichtigt.

5 Falls Teile der Austrittsleistung im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbe-

zogen wurden, so sind diejenigen Leistungen massgebend, die die versicherte Per- son erhalten hätte, wenn kein Vorbezug vorgenommen worden wäre. 6 Zahlt eine der in Absatz 1 erwähnten Institutionen ein Kapital aus, so wird dieses zwecks Ermittlung einer allfälligen Überentschädigung gemäss den technischen Grundlagen der Kasse in Renten umgerechnet. 7 Zahlt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung eine Invalidenrente über das ordentliche Rücktrittsalter heraus, so wird die ab diesem Datum zahlbare Alters- rente der Kasse zwecks Anwendung dieses Artikels wie eine Invalidenrente behan- delt. 8 Der gegebenenfalls nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt der Kasse.

9 In Härtefällen kann die Kürzung von Leistungen von PUBLICA ganz oder teilwei-

se unterbleiben; die Kassenkommission entscheidet.

Art. 30 Leistungen in besonderen Härtefällen In besonderen Härtefällen kann die Kassenkommission auf begründetes Gesuch hin die Ausrichtung einer Leistung gewähren, die nach dieser Verordnung nicht vorge- sehen ist, aber dem Vorsorgezweck der Pensionskasse entspricht.

Art. 31 Leistungen bei unverschuldeter Entlassung Entscheidet der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person aufzu- lösen, ohne dass die versicherte Person ein Verschulden trifft, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers vorzeitig Altersleistungen ausrichten, sofern der Ar- beitgeber die daraus entstehenden Kosten trägt. Die Kassenkommission regelt die Abwicklung in den Statuten.

2337

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

2. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 32 Höhe der erworbenen Altersrente Der Jahresbetrag der erworbenen Altersrente entspricht 1,5 Prozent des versicherten Verdienstes für jedes Versicherungsjahr, in keinem Fall aber mehr als 60 Prozent des versicherten Verdienstes. Zwischenwerte werden anteilsmässig angerechnet.

Art. 33 Altersrente; Anspruch und Höhe 1 Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt frühestens am Monatsersten nach voll- endetem 60. Altersjahr der versicherten Person und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 65. Altersjahr. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die versicherte Person stirbt. 2 Die versicherte Person kann nach dem vollendeten 60. Altersjahr einmal eine Teil- altersrente verlangen. Diese berechnet sich nach den Absätzen 3–5.

3 Der Betrag der jährlichen Altersrente entspricht dem Betrag der erworbenen Al-

tersrente im Zeitpunkt der Pensionierung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

4 Bei Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr wird die gemäss Absatz 3

berechnete Altersrente um 0,2 Prozent pro Monat vor Alter 62 gekürzt.

5 PUBLICA gewährt der versicherten Person bis zum Zeitpunkt der Pensionierung

die Möglichkeit, die Kürzung nach Absatz 4 mit Einmaleinlagen ganz oder teilweise auszukaufen. 6 Arbeitet die versicherte Person nach dem 65. Altersjahr beim gleichen Arbeitgeber weiter, so kann die Altersrente auf schriftlichen Antrag der versicherten Person auf- geschoben werden. Die aufgeschobenen Rentenraten werden beim späteren Aus- scheiden der versicherten Person in einem Betrag samt Zins ausbezahlt.

Art. 34 Kinderrente

1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Kinderrente

für jedes Kind, das im Falle ihres Todes Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 40) hätte.

2 Die Höhe der Kinderrente entspricht einem Sechstel der Altersrente.

Art. 35 Kapitalabfindung

1 PUBLICA richtet höchstens die Hälfte der Altersrente als Kapitalabfindung aus,

sofern die versicherte Person ein entsprechendes schriftliches Gesuch bis spätestens drei Monate vor dem festgelegten Rentenbeginn stellt. Verheiratete versicherte Per- sonen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres Ehegatten. Hat die versicherte Person die allfälligen früheren Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder den bei der Scheidung übertragenen Teil der Austrittsleistung nicht zurückbe- zahlt, so reduziert sich die Kapitalabfindung im Ausmass der fehlenden Rückzah- lung.

2338

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

2 PUBLICA kann anstelle von Renten eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die

Altersrente weniger als 10 Prozent oder wenn die Kinderrente weniger als 2 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt. Der Betrag wird anhand der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse ermittelt.

Art. 36 Überbrückungsrente 1 Bei Bezug einer Altersrente kann eine Überbrückungsrente verlangt werden. Diese entspricht entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet um den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Sie wird bis zum ordentlichen AHV-Rücktrittsalter ausgerichtet. Die versicherte Person teilt PUBLICA in ihrem Gesuch mit, ob sie eine Überbrückungsrente entsprechend einer vollen oder einer halben AHV-Rente verlangt.

2 Die Überbrückungsrente wird gekürzt, wenn die versicherte Person bis zum voll-

endeten 65. Altersjahr 40 Versicherungsjahre nicht erreicht hätte. Die Kürzung be- trägt einen Vierzigstel je fehlendes Versicherungsjahr.

3 Die Hälfte der Kosten der Überbrückungsrente wird der versicherten Person ab

Eintritt ins AHV-Alter in Form einer lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen gemäss der Tabelle im Anhang 3 belastet.

4 Der Arbeitgeber kann die Finanzierung der Überbrückungsrente durch eine Ein-

maleinlage ganz oder teilweise übernehmen.

5 Die Überbrückungsrente kann nur einmal beansprucht werden, auch wenn für eine

versicherte Person mehrere Versicherungspläne vorgesehen sind.

3. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 37 Ehegattenrente; Leistungsanspruch 1 Beim Tod der versicherten Person hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er: a. für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss; b. mindestens zwei Jahre mit der oder dem Verstorbenen verheiratet war; oder c. eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehepartners Anspruch auf eine solche Rente bekommt. 2 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresehegattenrenten. Entsteht ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte die Abfindung erhalten hat, so wird diese auf die Ehegattenrente angerechnet. 3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten Person oder nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

4 Heiratet der überlebende Ehegatte, so wird ihm eine Kapitalabfindung im Betrag

von drei Jahresehegattenrenten ausgerichtet. Sein Rentenanspruch erlischt.

2339

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

5 Der geschiedene Ehegatte ist dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder an deren Stelle eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugespro- chen worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die verstorbene versicherte Person nach BVG versichert war.

Art. 38 Höhe der Ehegattenrente

1 Die jährliche Ehegattenrente beträgt:

a. beim Tod einer aktiven versicherten Person: zwei Drittel der jährlichen Altersrente, die der verstorbene Ehegatte am Mo- natsersten nach dem 65. Geburtstag erhalten hätte, wenn er bis dahin mit dem letzten versicherten Lohn im Arbeitsverhältnis gestanden hätte b. beim Tod einer versicherten Person, die eine Alters- oder Invalidenrente be- zieht: zwei Drittel der vom verstorbenen Ehegatten zuletzt bezogenen jährlichen Invaliden- oder Altersrente.

2 Die Ehegattenrente nach Artikel 37 Absatz 5 wird nach den Regeln des BVG be-

rechnet. Die Leistung der Pensionskasse wird jedoch um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere nach dem AHVG und dem IVG, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.

Art. 39 Lebenspartnerrente 1 Eine Lebenspartnerschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, begründet im Todesfall der versicherten Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente für den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin, wenn: a. er oder sie mit der versicherten Person nachweisbar ununterbrochen minde- stens während den letzten fünf Jahren bis zum Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat; b. er oder sie von der versicherten Person mindestens während den letzten fünf Jahren bis zum Zeitpunkt des Todes massgeblich unterstützt worden ist; c. kein Anspruch auf eine Ehegattenrente im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 oder einer Rente für den geschiedenen Ehegatten nach Artikel 37 Absatz 5 besteht; und d. keiner der beiden Lebenspartner im Zeitpunkt des Ereignisses verheiratet war.

2 Eine massgebliche Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die

verstorbene versicherte Person mindestens die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushalts getragen hat.

3 Die Lebenspartnerschaft muss PUBLICA in Form eines Unterstützungsvertrages

der Pensionskasse schriftlich gemeldet worden sein. Dieser Unterstützungsvertrag ist PUBLICA zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner von beiden unterzeichnet zuzu- stellen.

2340

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

4 Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ist bis spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.

5 Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauffolgende Ehedauer gemäss

den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegat- tenrente angerechnet, falls ein entsprechender Unterstützungsvertrag vorlag.

6 Dauer und Höhe der Lebenspatnerrente richten sich nach den Bestimmungen über

die Ehegattenrente.

Art. 40 Waisenrenten; Dauer des Anspruchs

1 Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Wai-

senrente. 2 Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Un- terhalt die versicherte Person vorwiegend aufgekommen ist.

3 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tage, an dem der Anspruch

der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente aufhört. 4 Der Anspruch auf eine Waisenrente dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollen- det hat. Darüber hinaus dauert er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder zu zwei Dritteln invalid ist.

Art. 41 Höhe der Waisenrente

1 Die Waisenrente beträgt:

a. beim Tod einer aktiven versicherten Person: einen Sechstel der jährlichen Altersrente, auf die die versicherte Person am Monatsersten nach dem 65. Geburtstag Anspruch gehabt hätte, wenn sie bis dahin mit ihrem letzten versicherten Verdienst im Arbeitsverhältnis gestan- den hätte; b. beim Tod einer versicherten Person, die eine Alters- oder Invalidenrente be- zieht: einen Sechstel ihrer laufenden Alters- oder Invalidenrente. 2 Vollwaisen sowie Waisen, deren überlebender Elternteil keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente hat, erhalten die doppelte Waisenrente.

Art. 42 Kapitalabfindung PUBLICA kann anstelle von Renten eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Ehegattenrente weniger als 6 Prozent oder wenn die Waisenrente weniger als 2 Pro- zent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt. Der Betrag wird anhand der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse ermittelt.

2341

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

Art. 43 Todesfallkapital; Anspruch 1 Stirbt eine aktive versicherte Person und entsteht kein Anspruch auf Hinterlasse- nenleistungen, so zahlt PUBLICA den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital aus.

2 Anspruchsberechtigte im Sinne von Absatz 1 sind, unabhängig vom Erbrecht, nach

folgender Ordnung: a. Personen, welche von der verstorbenen versicherten Person im Zeitpunkt ih- res Todes massgeblich unterstützt worden sind; bei deren Fehlen b. die Kinder der verstorbenen versicherten Person; bei deren Fehlen c. die Eltern. 3 Innerhalb einer Begünstigtengruppe steht das Todesfallkapital allen Begünstigten zu gleichen Teilen zu. Die Reihenfolge der Begünstigung sowie die vorgesehene Aufteilung innerhalb der einzelnen Gruppen können von der versicherten Person je- derzeit durch entsprechende schriftliche Mitteilung an PUBLICA abgeändert wer- den.

4 Sindkeine Anspruchsberechtigten vorhanden, verfällt das Todeskapital an

PUBLICA.

Art. 44 Höhe des Todesfallkapitals Das Todesfallkapital entspricht einer Kapitalabfindung in der Höhe der Austrittsleis- tung im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person, höchstens aber einer Kapital- abfindung in der Höhe von vier Dritteln der auf das Alter 65 berechneten jährlichen Altersrente.

4. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 45 Invalidenrente; Anspruch und Dauer 1 Ist eine versicherte Person im Sinne der IV rentenberechtigt, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente von PUBLICA, falls sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war.

2 Der Entscheid der IV über Beginn der Invalidität und Invaliditätsgrad sind für

PUBLICA verbindlich.

3 Der Anspruch auf eine Invalidenrente von PUBLICA erlischt im gleichen Zeit-

punkt wie der Anspruch auf eine Rente der IV, jedoch spätestens am Monatsersten nach dem vollendeten 65. Altersjahr der versicherten Person. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf eine Altersrente nach Artikel 33.

4 Invalidenleistungen von PUBLICA werden solange nicht ausbezahlt, bis der Ent-

scheid der IV vorliegt.

2342

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

Art. 46 Wiedereingliederung Erlischt der Anspruch auf eine Rente der IV und demzufolge auf eine Invalidenrente von PUBLICA, so wird eine Austrittsleistung aufgrund des Alters der versicherten Person im Zeitpunkt des Wegfalls der Invalidenrente und aufgrund des versicherten Verdienstes im Zeitpunkt des Beginns der Invalidenrente berechnet. Der versicherte Verdienst wird zu diesem Zweck den zwischenzeitlich erfolgten Teuerungsanpas- sungen der Invalidenrente angeglichen. Die Regelung gilt bei Teilinvalidität sinn- gemäss. Berufsinvalidität nach Artikel 48 bleibt vorbehalten.

Art. 47 Höhe der Invalidenrente 1 Die jährliche, ganze Invalidenrente von PUBLICA entspricht dem Jahresbetrag der Altersrente, die die versicherte Person am Monatsersten nach vollendetem 65. Al- tersjahr erhalten hätte, wenn sie bis dahin mit ihrem letzten versicherten Verdienst im Arbeitsverhältnis gestanden hätte.

2 Die versicherte Person hat Anspruch:

a. auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Pro- zent; b. auf einen Zweitel der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 50 Prozent; c. auf einen Viertel der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 40 Prozent. 3 Sofern die IV einen Härtefall feststellt, hat die versicherte Person bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

Art. 48 Berufsinvalidität; IV-Ersatzrente 1 Der Arbeitgeber erklärt, ob sein Personal zusätzlich zur Invalidität im Sinne von Artikel 45 gegen Berufsinvalidität zu versichern ist. Diese Erklärung bildet Gegen- stand einer vertraglichen Vereinbarung. Der Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstabe a des PKB-Gesetzes versichert sein Personal gegen Berufsinvalidität. Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des Arbeitgebers durch den AeD festgestellt. Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Unterlagen beizubringen.

2 Berufsinvaliditätliegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen

Gründen für ihre bisherige oder für eine andere ihr zumutbare Beschäftigung nicht mehr tauglich ist. 3 Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn die versicherte Person aus gesund- heitlichen Gründen in ihrer bisherigen oder in einer anderen Beschäftigung ihren Beschäftigungsgrad reduzieren muss oder wenn die versicherte Person aus gesund- heitlichen Gründen ihre bisherige Leistung nicht mehr erbringen kann und ihr des- wegen der Lohn herabgesetzt wird. 4 Stellt der AeD eine Berufsinvalidität fest, erhalten versicherte Personen, die das 50. Altersjahr zurückgelegt und die keinen Anspruch auf eine Rente der IV oder nur Anspruch auf eine Teilrente der IV haben, eine Berufsinvalidenrente von

2343

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

PUBLICA. In besonderen Fällen kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers auch jüngeren versicherten Personen Leistungen zusprechen. Beim Arbeitgeber nach Ar- tikel 3 Buchstabe a des PKB-Gesetzes ist dafür das Einverständnis des Eidgenössi- schen Finanzdepartementes notwendig. 5 Sofern PUBLICA eine Invalidenrente nach diesem Artikel ausrichtet, wird den Be- zügerinnen und Bezügern längstens bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine gan- ze Rente der IV oder auf eine AHV-Altersrente eine IV-Ersatzrente ausgerichtet. Diese muss von den versicherten Personen nicht zurückbezahlt werden. Artikel 36 wird auf die IV-Ersatzrente nicht angewendet. 6 Der Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente und auf eine IV-Ersatzrente erlischt, sobald die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente der IV oder auf eine AHV-Altersrente hat oder aufgrund der Feststellungen des AeD keine Berufsinvali- dität mehr vorliegt. Sofern die IV ihre Renten rückwirkend ausrichtet, sind die zu- viel bezahlten IV-Ersatzrenten an PUBLICA zurückzuerstatten.

7 Die Kosten der Leistungen bei Berufsinvalidität sind PUBLICA vom Arbeitgeber

durch Überweisung des entsprechenden Deckungskapitals zu vergüten.

Art. 49 Höhe der Berufsinvalidenrente und der IV-Ersatzrente 1 Die jährliche ganze Berufsinvalidenrente entspricht der jährlichen ganzen Invali- denrente von PUBLICA nach Artikel 47.

2 Die jährliche IV-Ersatzrente entspricht der vollen maximalen AHV-Rente.

3 Bei einer teilweisen Berufsinvalidität mit reduziertem Beschäftigungsgrad hat die versicherte Person Anspruch auf eine Teilrente sowie auf eine teilweise IV-Er- satzrente. Die Teilrente sowie die teilweise IV-Ersatzrente entsprechen einem Anteil der jährlichen ganzen Berufsinvalidenrente und der IV-Ersatzrente nach den Absät- zen 1 und 2 im Umfange des vom AeD festgestellten Berufsinvaliditätsgrades. 4 Bei einer teilweisen Berufsinvalidität mit herabgesetztem Lohn hat die versicherte Person Anspruch auf eine Teilrente sowie eine teilweise IV-Ersatzrente. Die Teilren- te sowie die teilweise IV-Ersatzrente berechnen sich nach Absatz 3, wobei der Be- rufsinvaliditätsgrad der prozentualen Verdiensteinbusse entspricht. 5 Bei einer teilweisen Berufsinvalidität mit reduziertem Beschäftigungsgrad und her- abgesetztem Lohn berechnen sich die Teilrente sowie die teilweise IV-Ersatzrente gemäss Absatz 3, wobei für die Berechnung der Berufsinvalidenrente der bisherige versicherte Verdienst massgebend ist.

6 Die Berufsinvalidenrente darf zusammen mit einer Teilinvalidenrente von

PUBLICA gemäss Artikel 47 nicht mehr als eine ganze Rente im Sinne von Ab- satz 1 betragen. Die IV-Ersatzrente darf zusammen mit einer Teilrente der IV nicht mehr als die volle maximale Altersrente der AHV betragen.

Art. 50 Kinderrente

1 Bezügerinnen oder Bezüger einer Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente nach

den Artikeln 45 und 48 haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisen- rente (Art. 40) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Im Falle von

2344

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

Berufsinvalidität werden die Kinderrenten vom Arbeitgeber durch Überweisung des entsprechenden Deckungskapitals finanziert. 2 Die Höhe der Kinderrente entspricht je einem Sechstel der Invalidenrente und der Berufsinvalidenrente, ohne IV-Ersatzrente. 3 Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Invaliden- rente oder der Berufsinvalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind.

Art. 51 Kapitalabfindung PUBLICA kann anstelle von Renten eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die In- validenrente oder Berufsinvalidenrente weniger als 10 Prozent oder wenn die Kin- derrente weniger als 2 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Arti- kel 34 AHVG beträgt. Der Betrag wird anhand der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse ermittelt.

6. Kapitel: Austrittsleistung

Art. 52 Leistungsanspruch 1 Wird das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn sie keinen Anspruch auf Versiche- rungsleistungen hat und die Versicherung nicht weiterführt.

2 PUBLICA überweist die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen

Arbeitgebers oder erfüllt den Anspruch durch Überweisung auf eine Freizügigkeits- police, auf ein Freizügigkeitskonto oder an die Auffangeinrichtung.

3 Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen,

wenn: a. sie die Schweiz endgültig verlässt; b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt. 4 An verheiratete versicherte Personen ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.

Art. 53 Höhe der Austrittsleistung 1 Der Barwert der erworbenen Leistung wird ermittelt, indem der Betrag der bei Be- endigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen Altersrente mit demjenigen Barwert- faktor im Anhang 1 multipliziert wird, der dem Alter der versicherten Person ent- spricht. Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert der erworbenen Leistung, ge- gebenenfalls erhöht um einen allfälligen Saldo des Sondersparkontos.

2345

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

2 Die versicherte Person hat in jedem Falle mindestens Anspruch auf die einge-

brachten Eintrittsleistungen samt Zinsen in der Höhe des technischen Zinsfusses der Kasse sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt ei- nem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Die vor Erreichen des 22. Altersjahres geleisteten Risikobeiträge der versicherten Person werden nicht berücksichtigt. 3 Hat die versicherte Person einen Teil der Einkaufssumme noch nicht beglichen, so wird der Barwert der ausstehenden Raten von der Austrittsleistung nach Absatz 1 abgezogen. 4 Hat sich der Arbeitgeber an der Einkaufssumme nach Artikel 21 beteiligt, so wird der entsprechende Betrag von der Austrittsleistung nach Absatz 1 abgezogen. Der Abzug vermindert sich mit jedem zurückgelegten vollen Beitragsjahr um einen Zehntel des vom Arbeitgeber übernommenen Betrages, wobei der Abzug pro Monat berechnet wird.

7. Kapitel: Wohneigentumsförderung

Art. 54 Vorbezug und Verpfändung

1 Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf im Sinne der Arti-

kel 1–4 der WEFV können die versicherten Personen Leistungen von PUBLICA vor deren Fälligkeit vorbeziehen oder den Anspruch auf Leistungen verpfänden.

2 Für Vorbezug und Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum kann

PUBLICA Verwaltungskosten in Rechnung stellen. Diese werden in den Statuten geregelt und den versicherten Personen auf Verlangen vorgängig mitgeteilt.

Art. 55 Vorbezug

1 Die Gesuche für Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen

Bedarf werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

2 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Dieser Mindestbe-

trag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.

3 Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden, letztmals

drei Jahre vor Entstehung des frühestmöglichen Anspruchs auf Altersleistungen (Art. 33 Abs.1. 4 Versicherte Personen dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen. Versicherte Personen, die das 50. Altersjahr überschrit- ten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr An- spruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

5 Macht eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Ge-

brauch, so hat sie die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigen- tum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw. den Miet-

2346

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

oder Darlehensvertrag beim Erwerb von Anteilscheinen mit dem Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen. Bei verheirateten versicherten Personen ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich.

6 Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Woh-

neigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

Art. 56 Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs

1 Bei Inanspruchnahme eines Vorbezuges werden die Versicherungsjahre im Ver-

hältnis des vorbezogenen Betrages zum Barwert der erworbenen Leistungen vor der Überweisung gekürzt.

2 Die Summe der von der versicherten Person bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs ge-

leisteten Einzahlungen (persönliche Beiträge ohne Zins einerseits, bereits bezahlte Beträge für den Einkauf von Versicherungsjahren samt Zins andererseits) wird im Verhältnis der überwiesenen Leistung zum Barwert der erworbenen Leistungen vor der Überweisung reduziert.

3 Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod

oder Invalidität zu vermeiden, informiert PUBLICA die versicherte Person über die Möglichkeiten einer Risikoversicherung.

Art. 57 Rückzahlung und Einkauf von Versicherungsjahren

1 Falls die versicherte Person den Vorbezug wieder zurückbezahlt, werden die da-

durch eingekauften Versicherungsjahre nach den Regeln von Artikel 20 Absatz 2 berechnet, wobei das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt der Rück- zahlung massgebend sind. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 20 000 Franken. Die Rückzahlung in Form von Raten im Sinne von Artikel 20 Absatz 7 ist ausgeschlossen.

2 Einkäufe von Versicherungsjahren sind nur möglich, soweit sich unter Berück-

sichtigung der Vorbezüge nicht mehr als vierzig Versicherungsjahre ergeben.

Art. 58 Verpfändung Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann. Falls die Austrittsleistung verpfändet wird und das Pfand realisiert werden muss, sind die Folgen dieselben wie beim Vorbezug.

8. Kapitel: Ehescheidung

Art. 59 Übertragung eines Teils der Austrittsleistung bei Ehescheidung Bei Ehescheidung führt die gerichtlich bestimmte Übertragung eines Teils der Aus- trittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten zu einer Re- duktion der versicherten Leistungen. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, BVG und FZG.

2347

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

Art. 60 Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs, Wiedereinkauf

1 Der Leistungsanspruch wird unter Abzug der an den geschiedenen Ehegatten der

versicherten Person übertragenen Austrittsleistung neu berechnet. Die Versiche- rungsjahre werden so herabgesetzt, dass der Barwert der Leistungen um die übertra- gene Austrittsleistung reduziert wird. 2 Die Summe der von der versicherten Person bis zur Ehescheidung geleisteten Ein- zahlungen (persönliche Beiträge ohne Zins einerseits, bereits bezahlte Beträge für den Einkauf von Versicherungsjahren samt Zins andererseits) wird im Verhältnis der überwiesenen Leistung zum Barwert der erworbenen Leistungen vor der Über- weisung reduziert. 3 Die versicherte Person kann die nach den Absätzen 1 und 2 reduzierten Leistungen ganz oder teilweise, mittels Einmaleinlage oder mit Raten wieder einkaufen. Arti- kel 20 Absatz 7 ist sinngemäss anwendbar. Der Wiedereinkauf berechnet sich nach Artikel 20 Absatz 6.

4 Beträge, welche zugunsten der versicherten Person infolge Scheidung übertragen

werden, werden gemäss Artikel 20 verwendet.

9. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen; Rechtspflege

Art. 61 Auskunfts- und Meldepflicht der versicherten Person

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen sind ver-

pflichtet, PUBLICA über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA be- treffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen ein- zureichen. Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenleistungen von PUBLICA ha- ben ihr anderweitiges Renten- und Erwerbseinkommen sowie die Änderung des In- validitätsgrades PUBLICA zu melden.

2 Versicherte Personen, die Leistungen von PUBLICA beanspruchen, sind ver-

pflichtet: a. dem AeD die notwendigen Auskünfte zu erteilen; b. falls diese Auskünfte nicht ausreichen, ihre Ärzte und Versicherungsträger zu ermächtigen, dem AeD ergänzende Auskünfte, die für die Feststellung der Leistungspflicht von PUBLICA notwendig sind, zu erteilen; und c. sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn PUBLICA dies als erforderlich erachtet.

3 Kosten, die PUBLICA aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung dieser

Pflichten erwachsen, hat der oder die Fehlbare PUBLICA zu ersetzen. 4 Für die dem AeD erteilten Auskünfte gelten die Vorschriften über den Datenschutz in der Bundesverwaltung und die Bestimmungen über den AeD der Bundesperso- nalgesetzgebung.

2348

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

5 Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind

PUBLICA unaufgefordert zu melden. PUBLICA kann im Weigerungsfall die Be- zahlung von Leistungen kürzen oder aussetzen.

Art. 62 Abtretungs- und Verpfändungsverbot Der Anspruch auf Leistungen von PUBLICA kann vor der Fälligkeit weder verpfän- det noch abgetreten werden. Ausgenommen sind Vorbezug und Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 54 ff.).

Art. 63 Verrechnung und Anrechnung Hat PUBLICA eine Austrittsleistung erbracht, so muss diese in dem Umfang zu- rückerstattet oder verrechnet werden, in dem PUBLICA in einem späteren Zeitpunkt Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen auszurichten hat.

Art. 64 Berichtigung von Leistungen der Pensionskasse, Rückforderung, Verjährung 1 Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, so berichtigt PUBLICA diese für künftige Auszahlungen. Geschuldete Leistungen werden mit Zinsen nachbezahlt.

2 Wer eine Leistung von PUBLICA, auf die er keinen Anspruch hat, entgegen-

nimmt, muss sie zurückerstatten. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel mit Zins. In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann auf die Rückforde- rung von Leistungen von PUBLICA ganz oder teilweise verzichtet werden; die Sta- tuten regeln das Nähere. 3 Der Zins auf verspätet ausbezahlten Austrittsleistungen richtet sich nach Artikel 7 FZV; auf den übrigen Kassenleistungen entspricht er dem technischen Zinssatz. 4 Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jah- ren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren.

Art. 65 Rechtspflege

1 Für Klagen wegen Streitigkeiten zwischen PUBLICA und den Arbeitgebern, versi-

cherten Personen oder Rentnerinnen und Rentnern sind die von den Kantonen nach Artikel 73 BVG bezeichneten Behörden zuständig.

2 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten

oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt worden ist.

3 Letztinstanzliche Entscheide der kantonalen Behörden können mit Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten wer- den.

2349

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 66 Zeitlicher Geltungsbereich des Kernplanes

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die von der PKB zu PUBLICA

übertretenden versicherten Personen ab Übertrittsdatum. 2 Liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zu einer späteren Invalidität nach Übertritt zu PUBLICA führt, in einem Zeitraum vor Übertritt zu PUBLICA, so ge- langen die Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung, falls der Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsteht.

Art. 67 Übertritt PKB – PUBLICA

1 Beim Übertritt von der PKB zu PUBLICA wird den aktiven versicherten Personen

der Barwert ihrer bereits erworbenen Leistungen gutgeschrieben. 2 Der Anteil des Barwertes, der dem versicherten Verdienst bis zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages gemäss Artikel 8 BVG entspricht, wird im Kernplan auf Grund der bisherigen Versicherungsjahre gutgeschrieben. Der Anteil, der den dar- über liegenden Lohnanteilen entspricht, wird der versicherten Person im Rahmen des Ergänzungsplanes gutgeschrieben. Hat der Arbeitgeber der versicherten Person keinen Ergänzungsplan, so wird dieser Anteil dem Sondersparkonto im Kernplan gutgeschrieben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 71.

Art. 68 Unbezahlter Urlaub zum Zeitpunkt des Übertritts Versicherte Personen, die zum Zeitpunkt des Übertritts im unbezahlten Urlaub sind, unterstehen ab Datum des Übertritts den neuen Bestimmungen.

Art. 69 Versicherungsjahre nach bisherigen Recht

1 Versicherungsjahre, die die versicherte Person nach bisherigem Recht erworben

hat, werden von PUBLICA beim Übertritt übernommen. Für versicherte Personen, welche im Zeitpunkt des Übertritts nicht einen vollen Beschäftigungsgrad aufwei- sen, gilt der im Zeitpunkt des Übertritts aktuelle Beschäftigungsgrad als durch- schnittlicher Beschäftigungsgrad für die Versicherungsjahre nach bisherigem Recht.

2 Vorbehalten bleibt Artikel 72 Absatz 2.

Art. 70 Freiwillig versicherte Personen nach bisherigem Recht

1 Die nach bisher geltendem Recht freiwillig versicherten Personen treten zu dem

vom Bundesrat festgelegten Datum über, sofern sie ihre Versicherung nicht sechs Monate vor diesem Zeitpunkt kündigen.

2 Die Bestimmungen von Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 10 gelten analog für

die in PUBLICA übergetretenen freiwillig versicherten Personen.

2350

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

Art. 71 Bisheriger versicherter Verdienst

1 Denjenigen Personen, die ihren bisherigen versicherten Verdienst gemäss Arti-

kel 22 Absatz 1 PKB-Gesetz beibehalten können, wird der gesamte versicherte Ver- dienst im bisherigen Umfang im Kernplan versichert. 2 Eine versicherte Person, die nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 24. August 199414 über die Pensionskasse des Bundes ihren bisherigen höheren ver- sicherten Verdienst beibehalten hat, wird mit Übertritt in PUBLICA im Kernplan nur noch mit dem aktuellen versicherten Verdienst berücksichtigt. Im Umfang des wegfallenden versicherten Verdienstes wird die versicherte Person in den Ergän- zungsplan aufgenommen.

Art. 72 Einkauf von Versicherungsjahren nach bisherigem Recht

1 Die gemäss bisherigem Recht laufenden Abzahlungsverträge für den Einkauf von

Versicherungsjahren werden mit dem Übertritt in PUBLICA in versicherungstech- nisch äquivalente Vereinbarungen überführt; die bisher geleisteten Amortisationen sind in dem zu übertragenden Barwert gemäss Artikel 67 berücksichtigt.

2 Die Versicherungsjahre unter dem 22. Altersjahr gemäss Artikel 27 Absatz 2 der

Verordnung vom 24. August 199415 über die Pensionskasse des Bundes sind mit dem gutgeschriebenen Barwert nach Artikel 67 Absatz 1 abgegolten. Für die Be- rechnung der Mindestaustrittsleistung nach Artikel 53 Absatz 2 werden die ab dem 20. und vor dem 22. Altersjahr geleisteten Beiträge der versicherten Person mitbe- rücksichtigt.

3 Im Zeitpunkt des Übertritts zu PUBLICA pendente Einkaufsofferten werden nach

Massgabe dieser Verordnung behandelt. Die Frist zur Annahme der Offerte beträgt längstens sechs Monate.

Art. 73 Renten nach bisherigem Recht 1 Renten, welche unter bisherigem Recht entstanden sind, werden durch das Inkraft- treten dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Anpassungen an die Teuerung richten sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung. 2 Revisionen von Invalidenrenten infolge Neufestsetzung des Invaliditätsgrades er- folgen aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 74 Übergangsgenerationen nach bisherigem Recht Die Rechte der Angehörigen der weiblichen Eintrittsgeneration gemäss Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung vom 24. August 199416 über die Pensionskasse des Bun- des werden gewährleistet. An Stelle des festen Zuschlages tritt die nach dieser Ver- ordnung berechnete Überbrückungsrente, welche nicht rückzahlbar ist.

14 SR 172.222.1 15 SR 172.222.1 16 SR 172.222.1

2351

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 75 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

25. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11413 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2352

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

Anhang 1 (Art. 20 Abs. 2)

Tarif für die Berechnung der Kosten für den Einkauf von Versicherungsjahren, bzw. des Barwertes der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen17

Alter Faktor Alter Faktor

22 6.148 44 7.773 23 6.222 45 7.847 24 6.296 46 8.128 25 6.369 47 8.419 26 6.443 48 8.720 27 6.517 49 9.030 28 6.591 50 9.351 29 6.665 51 9.682 30 6.739 52 10.022 31 6.813 53 10.373 32 6.887 54 10.733 33 6.961 55 11.103 34 7.034 56 11.487 35 7.108 57 11.883 36 7.182 58 12.295 37 7.256 59 12.728 38 7.330 60 13.185 39 7.404 61 13.674 40 7.478 62 14.206 41 7.552 63 14.310 42 7.625 64 14.425 43 7.699 65 14.558

17 Die Tabellenwerte sind nach den Grundlagen EVK 2000 berechnet.

2353

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

Anhang 2 (Art. 20 Abs. 7)

Amortisationen bis zum Alter 6018 Jahre Monate 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

22 0.4345 0.4350 0.4354 0.4359 0.4363 0.4368 0.4372 0.4377 0.4381 0.4385 0.4390 0.4394 23 0.4399 0.4404 0.4408 0.4413 0.4418 0.4423 0.4427 0.4432 0.4437 0.4442 0.4446 0.4451 24 0.4456 0.4461 0.4466 0.4471 0.4476 0.4481 0.4486 0.4491 0.4496 0.4502 0.4507 0.4512 25 0.4517 0.4522 0.4528 0.4533 0.4539 0.4544 0.4549 0.4555 0.4560 0.4566 0.4571 0.4577 26 0.4582 0.4588 0.4594 0.4600 0.4605 0.4611 0.4617 0.4623 0.4629 0.4635 0.4641 0.4646 27 0.4652 0.4659 0.4665 0.4671 0.4677 0.4683 0.4690 0.4696 0.4702 0.4709 0.4715 0.4721 28 0.4728 0.4734 0.4741 0.4748 0.4754 0.4761 0.4768 0.4774 0.4781 0.4788 0.4795 0.4802 29 0.4808 0.4815 0.4823 0.4830 0.4837 0.4844 0.4851 0.4858 0.4866 0.4873 0.4880 0.4887 30 0.4895 0.4902 0.4910 0.4918 0.4926 0.4933 0.4941 0.4949 0.4957 0.4965 0.4973 0.4981 31 0.4989 0.4997 0.5005 0.5013 0.5021 0.5030 0.5038 0.5047 0.5055 0.5063 0.5072 0.5080 32 0.5089 0.5098 0.5107 0.5115 0.5124 0.5133 0.5142 0.5152 0.5161 0.5170 0.5179 0.5188 33 0.5197 0.5207 0.5216 0.5226 0.5236 0.5246 0.5255 0.5265 0.5275 0.5285 0.5295 0.5305 34 0.5315 0.5325 0.5335 0.5346 0.5356 0.5367 0.5377 0.5388 0.5399 0.5409 0.5420 0.5431 35 0.5442 0.5453 0.5464 0.5476 0.5487 0.5498 0.5510 0.5521 0.5533 0.5545 0.5556 0.5568 36 0.5580 0.5592 0.5604 0.5617 0.5629 0.5642 0.5654 0.5667 0.5679 0.5692 0.5705 0.5718 37 0.5731 0.5744 0.5757 0.5771 0.5784 0.5798 0.5812 0.5826 0.5839 0.5853 0.5867 0.5881

18 Die Tabellenwerte sind nach den Grundlagen EVK 2000 berechnet.

2354

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

Jahre Monate 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

38 0.5896 0.5910 0.5925 0.5940 0.5955 0.5970 0.5985 0.6000 0.6016 0.6031 0.6046 0.6062 39 0.6077 0.6094 0.6110 0.6126 0.6143 0.6159 0.6176 0.6193 0.6209 0.6226 0.6243 0.6260 40 0.6277 0.6295 0.6313 0.6332 0.6350 0.6368 0.6387 0.6405 0.6424 0.6443 0.6462 0.6481 41 0.6500 0.6520 0.6540 0.6560 0.6580 0.6601 0.6621 0.6642 0.6663 0.6684 0.6705 0.6726 42 0.6748 0.6770 0.6793 0.6815 0.6838 0.6861 0.6884 0.6908 0.6931 0.6955 0.6978 0.7002 43 0.7026 0.7052 0.7077 0.7103 0.7128 0.7154 0.7181 0.7207 0.7233 0.7260 0.7287 0.7314 44 0.7341 0.7370 0.7399 0.7428 0.7457 0.7486 0.7516 0.7546 0.7576 0.7606 0.7637 0.7668 45 0.7699 0.7732 0.7764 0.7798 0.7831 0.7865 0.7899 0.7933 0.7968 0.8003 0.8038 0.8074 46 0.8110 0.8147 0.8185 0.8223 0.8262 0.8301 0.8340 0.8380 0.8420 0.8460 0.8501 0.8542 47 0.8584 0.8628 0.8672 0.8716 0.8761 0.8807 0.8853 0.8899 0.8946 0.8993 0.9041 0.9090 48 0.9138 0.9190 0.9242 0.9294 0.9347 0.9401 0.9455 0.9510 0.9566 0.9622 0.9679 0.9736 49 0.9795 0.9856 0.9918 0.9980 1.0044 1.0108 1.0173 1.0239 1.0306 1.0374 1.0442 1.0512 50 1.0582 1.0656 1.0731 1.0807 1.0884 1.0962 1.1041 1.1122 1.1203 1.1286 1.1370 1.1455 51 1.1542 1.1633 1.1726 1.1820 1.1916 1.2013 1.2112 1.2213 1.2315 1.2419 1.2525 1.2633 52 1.2742 1.2857 1.2975 1.3094 1.3216 1.3340 1.3466 1.3595 1.3726 1.3859 1.3996 1.4135 53 1.4277 1.4427 1.4580 1.4737 1.4897 1.5060 1.5228 1.5399 1.5573 1.5752 1.5935 1.6123 54 1.6314 1.6518 1.6727 1.6942 1.7162 1.7388 1.7620 1.7858 1.8103 1.8354 1.8613 1.8879 55 1.9153 1.9446 1.9748 2.0060 2.0382 2.0714 2.1057 2.1412 2.1779 2.2159 2.2552 2.2959 56 2.3382 2.3840 2.4317 2.4813 2.5329 2.5868 2.6430 2.7017 2.7630 2.8273 2.8945 2.9651 57 3.0391 3.1210 3.2074 3.2987 3.3954 3.4978 3.6067 3.7226 3.8462 3.9782 4.1196 4.2715 58 4.4350 4.6215 4.8244 5.0459 5.2888 5.5562 5.8521 6.1812 6.5496 6.9648 7.4360 7.9758 59 8.5999 9.3817 10.3199 11.4666 12.8999 14.7427 17.1999 20.6398 25.7998 34.3997 51.5996 103.1992

2355

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

Anhang 3 (Art. 36 Abs. 3)

Tarif für die Rückzahlung der Überbrückungsrente19 Monatliche Kürzung der Altersrente infolge Bezuges einer Überbrückungsrente von

1000 Franken

Alter zu Beginn der Auszahlung Alter am Ende der Auszahlung 63 65

60 106.65 196.40 61 69.35 153.10 62 33.80 111.90 63 0.00 72.65 64 35.35 65 0.00

Beispiel: Monatliche Altersrente: 3000 Franken Überbrückungsrente: 1200 Franken, ausgerichtet von 62–65 Jahren Monatliche Kürzung der Altersrente ab Alter 65: Fr. 134.30 = 1 200/1000 x 111.90

11413

19 Die Tabellenwerte sind nach der Grundlage EVK 2000 berechnet.

2356

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes. PKBV 1 AS 2001

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

2357