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AS 2001 2393

Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)

Änderung vom 21. September 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. Oktober 19861 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. d, e und f

1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 Gesetz) an Einrichtungen für Kinder

und Jugendliche und an Arbeitserziehungsanstalten (Heime) unter den folgenden Voraussetzungen: d. mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals verfügen über ei- ne abgeschlossene Ausbildung im Sinne von Artikel 5 Buchstaben a–c; dazu gehören auch die Heimleitung sowie jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in berufsbegleitender Ausbildung stehen; in Ausnahmefällen kann vor- übergehend von der Erfüllung der Zweidrittelsquote abgesehen werden, wenn mindestens die Hälfte des erzieherisch tätigen Personals die Anforde- rungen erfüllt; e. das Heim verfügt über einen quantitativ angemessenen, dem Schwierigkeits- grad der Eingewiesenen entsprechenden Personaletat; f. die Heimleitung verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a oder b; in Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin von der Erfüllung dieser Voraussetzung abgesehen werden, falls sich die Heim- leitung durch andere Ausbildungsgänge fachspezifische Kenntnisse der Ju- gendhilfe angeeignet hat.

Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 1 Beitragsberechtigte Kosten (Art. 7 Abs. 2 Gesetz) sind Besoldungen, andere Ent- gelte, Sozialleistungen und Arbeitgeberbeiträge, die im vorangegangenen Kalen- derjahr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entrichtet wurden, welche in der Erzie- hung, Schule oder beruflichen Ausbildung tätig sind oder besondere Aufgaben der Abklärung, Behandlung oder Beratung wahrnehmen.

1 SR 341.1

2001-1406 2393

Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug AS 2001

2 Der Bund leistet Betriebsbeiträge für erzieherisch tätiges Personal nur, wenn es im Rahmen seiner Gesamttätigkeit im Heim zu mindestens 50 Prozent Aufgaben im Er- ziehungs-, Schul- oder Berufsbildungsbereich wahrnimmt.

4 Versicherungsleistungen für Lohnausfall müssen von den entsprechenden Lohn-

kosten abgezogen werden.

Art. 5 Höhe der Beiträge und Voraussetzungen Der Beitrag beträgt 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten (Art. 7 Abs. 1 Ge- setz). Beiträge werden gewährt für: a. erzieherisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokultureller Animation) an einer höheren Fachschule respektive Fachhochschule oder eine gleichge- stellte Ausbildung begonnen oder abgeschlossen haben; sie müssen während oder nach der Ausbildung eine berufsfeldspezifische Tätigkeit von minde- stens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherinnen oder Erzieher absolviert haben; b. erzieherisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine andere, für ihre Aufgabe im Heim geeignete universitäre oder dieser gleichgestellte Ausbil- dung abgeschlossen haben und nach Studienabschluss während mindestens sechs Monaten als Erzieherinnen oder Erzieher im stationären Bereich tätig waren; c. erzieherisch tätiges leitendes Personal, dessen Ausbildung auf Gesuch hin als beitragsberechtigt anerkannt wurde; d. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit besonderen Abklärungs-, Beratungs-, Betreuungs- oder Behandlungsaufgaben, die:

1. eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben,

oder

2. eine Grundausbildung in Sozial- oder Sonderpädagogik, Pädagogik,

Psychologie oder Sozialarbeit sowie eine ihrer Aufgabe im Heim ent- sprechende Weiterbildung abgeschlossen haben; e. in der schulischen oder beruflichen Ausbildung tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die:

1. eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung als Lehrerinnen oder

Lehrer, Werklehrerinnen oder Werklehrer, Arbeitserzieherinnen oder Arbeitserzieher, Lehrmeisterinnen oder Lehrmeister abgeschlossen ha- ben,

2. eine ihrem Ausbildungsauftrag entsprechende Berufsausbildung abge-

schlossen haben und über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfü- gen, oder

3. als Lehrlingsausbildnerinnen oder Lehrlingsausbildner kantonal aner-

kannt sind.

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Gliederungstitel vor Art. 7

4. Abschnitt: Bemessung der Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene

Art. 7 Sachüberschrift streichen

Gliederungstitel vor Art. 7a 4a. Abschnitt: Platzkostenpauschalierung der Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene

Art. 7a Grundsatz Die beitragsberechtigten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten werden bei Anstal- ten, die einer Kategorie der Modellanstalten (Art. 7b Abs. 1) angehören, oder bei Teilen davon nach der Methode der Platzkostenpauschale berechnet (Art. 4 Abs. 4 Gesetz). Ausgenommen sind Fälle, in denen die Methode der Platzkostenpauschale zu einer massiven Über- oder Unterdeckung führt; dann kommt die herkömmliche Methode zur Anwendung (Art. 4 Abs. 1 und 2 Gesetz).

Art. 7b Bemessung 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) legt im Einver- nehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Anhörung der Kan- tone die Platzkostenpauschalen für die drei Modellanstalten «geschlossene Anstalt», «halboffene Anstalt» und «Bezirksgefängnis» fest. Die Platzkostenpauschalen sind für die massgebenden Anstaltsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anre- chenbare Fläche festzulegen. Dabei ist auf die Kosten eines Neubaus, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzanstalten, abzustellen.

2 Für die Mehrkosten, die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer

Anstalt übersteigen und die für die erhöhte Geschlossenheit einer Anstalt aufgewen- det werden müssen, wird ein Sicherheitszuschlag pro Platz festgelegt. 3 Bei gewerblichen Betrieben, die zu zwei Dritteln der industriellen Produktion die- nen, wird der Bereichspreis für den Bereich «Arbeit» erhöht.

4 Bei Neubauten werden für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung

Zuschläge festgelegt; diese sind als Prozentanteile der jeweiligen Platzkostenpau- schalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags zu bemessen.

5 Bei Umbauten werden um einen Korrekturfaktor verringerte Platzkostenpauscha-

len einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags ausgerichtet. Der Korrek- turfaktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil der Veränderung. Die Bei- träge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung werden nach her- kömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 Gesetz) gewährt.

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6 Die Pauschalen und Zuschläge werden periodisch geprüft und angepasst. In der

Zwischenzeit werden sie mindestens jährlich der Kostenentwicklung nach dem Zür- cher Index der Wohnbaukosten angepasst.

Art. 7c Berechnung im Einzelfall

1 Platzkostenpauschalen für Neubauten werden nur ausgerichtet, wenn die vom De-

partement festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.

2 Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der massgebenden Mo-

dellanstalt realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Beim Feh- len gewisser Bereiche wird die Platzkostenpauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für den Sicherheitszuschlag.

3 Von den total anerkannten Kosten eines Bauvorhabens (total anerkannte Kosten

pro Platz x Gesamtzahl Plätze) wird vorweg ein Betrag von 200 000 Franken als nicht beitragsberechtigt abgezogen. Bundesbeiträge von weniger als 50 000 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 4 Abs. 3 Gesetz). 4 Für Plätze in Hochsicherheitsabteilungen wird der Sicherheitszuschlag verdoppelt.

5 Bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Aus- oder Umbaus werden die aner-

kannten Kosten nach den Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz der Teuerung angepasst.

Gliederungstitel vor Art. 8 4b. Abschnitt: Bemessung der Bau- und Betriebsbeiträge an Heime

Art. 8 Sachüberschrift streichen

Art. 9 Abs. 1 Bst. a 1 Als in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört, erziehungsschwierig oder erheblich gefährdet (Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Gesetz) gelten Kinder und Jugendliche: a. die von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde nach Artikel 310 in Verbin- dung mit Artikel 314a oder nach Artikel 405a des Zivilgesetzbuches2 einge- wiesen werden;

Art. 11 Abs. 2 Bst. b

2 Die übrigen Gesuche sind ebenfalls dem Bundesamt einzureichen, und zwar für:

b. Betriebsbeiträge bis zum 1. Mai;

2 SR 210

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Art. 11b Zusicherung von Pauschalbeiträgen

1 Im Falle von Pauschalbeiträgen gibt die Subventionsbehörde die mutmassliche

Beitragshöhe nach Bereinigung und Genehmigung des Raumprogrammes bekannt.

2 Die definitive Zusicherungsverfügung erfolgt nach Genehmigung des Projektes

und nach Genehmigung der entsprechenden Kredite durch die zuständigen kantona- len Behörden.

Art. 13 Auszahlung der Betriebsbeiträge; Vorschüsse

1 Die Betriebsbeiträge werden in der Regel bis zum 30. November des Beitragsjah-

res ausbezahlt.

2 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Vorschüsse von höchstens 80 Prozent des im

Vorjahr ausbezahlten Beitrages leisten. Die Gesuche sind bis zum 1. März, 1. Mai oder 1. Juli dem Bundesamt einzureichen. Pro Jahr können höchstens zwei Vor- schüsse pro Heim ausgerichtet werden.

Art. 16 Abs. 8, 10 und 11

8 Aufgehoben

10 Die Änderungen im Bereich der Betriebsbeiträge (Art. 3 Abs. 1 Bst. d, e und f, Art. 4 Abs. 2 und 4, Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 11 Abs. 2 Bst. b, Art. 13) gelten ab dem Beitragsjahr 2002.

11 Der Baubeitrag wird noch nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 Ge-

setz) berechnet, wenn bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung: a. ein Beitragsgesuch eingereicht worden ist; b. die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind; und c. ein Beschluss der zuständigen kantonalen Behörden über die Finanzierung des Bauvorhabens vorliegt.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

21. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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