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AS 2001 2450

Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas

Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas

vom 7. September 2001

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 32abis Absatz 2 zweiter Satz des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831, verordnet:

Art. 1 Höhe der Gebühr Die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas nach Arti- kel 9 der Verordnung vom 5. Juli 20002 über Getränkeverpackungen (VGV) beträgt pro Verpackung: a. mit einem Füllvolumen von 0,09 l bis und mit 0,33 l: 2 Rappen; b. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,33 l bis und mit 0,60 l: 4 Rappen; c. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,60 l: 6 Rappen.

Art. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung sowie die Artikel 9–14, 16 und 17 VGV3 treten am 1. Januar

2002 in Kraft.

7. September 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

SR 814.621.4