AS 2001 2487
Notenaustausch vom 29. Juni/2. Juli 1998 zwischen der Schweiz und Spanien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch der nationalen Führerausweise
Notenaustausch vom 29. Juni/2. Juli 1998 zwischen der Schweiz und Spanien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch der nationalen Führerausweise
In Kraft getreten am 2. Juli 1998
Übersetzung1
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern, den 2. Juli 1998
Spanische Botschaft Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten begrüsst die Spa- nische Botschaft und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 29. Juni 1998 anzu- zeigen, mit welcher der Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und dem Königreich Spanien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch der nationalen Führerausweise, wie in der folgenden Übersetzung der spanischen Ver- balnote wiedergegeben, vorgeschlagen wird: «Die Spanische Botschaft in Bern begrüsst das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und beehrt sich, ihm Folgendes zu unterbreiten: Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in beiden Ländern die Verkehrsregeln und die Signalisation mit dem Wiener Übereinkommen vom 8. November 19682 über den Strassenverkehr in Einklang stehen, dass die Anforderungen und die Prüfungen, welche die Bewerber um Führerausweise oder Fahrberechtigungen erfüllen müssen, gleichwertig sind, dass beide Länder Mitglieder der Internationalen Kommission für Führerprüfungen (CIECA) sind, und im Bestreben, den internationalen Strassenver- kehr zwischen beiden Ländern zu erleichtern, wünscht die Spanische Regierung ein Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch der nationalen Führerausweise wie folgt abzuschliessen:
1. Spanien und die Schweiz anerkennen gegenseitig die von den Behörden bei-
der Länder erteilten nationalen Führerausweise und Fahrberechtigungen, unter Vorbehalt ihrer Gültigkeit.
SR 0.741.531.933.2
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2001 2487).
2 SR 0.741.10
2001-1430 2487
Gegenseitige Anerkennung und Umtausch der nationalen Führerausweise. AS 2001 Notenaustausch mit Spanien
2. Der Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Führeraus-
weises oder einer gültigen Fahrberechtigung ist berechtigt, vorübergehend auf dem Gebiet des anderen Staates Motorfahrzeuge der Kategorien zu füh- ren, für die sein Ausweis gilt. Im Sinne dieses Absatzes wird die vorüberge- hende Dauer in der nationalen Gesetzgebung des Landes festgelegt, in wel- chem er das Recht geltend zu machen wünscht. Nach Ablauf der oben erwähnten Zeitspanne wird der Inhaber eines von einem Ver- tragsstaat ausgestellten Ausweises, der seinen ordentlichen Wohnsitz in den anderen Staat verlegt, seinen Führerausweis oder seine Fahrberechtigung gegen einen gleich- wertigen Führerausweis oder eine gleichwertige Fahrberechtigung des Wohnsitz- staates umtauschen können, ohne eine Führerprüfung bestehen zu müssen. Eine Prüfung kann jedoch ausnahmsweise verlangt werden, wenn besondere Gründe bestehen, die an der Fahreignung des Inhabers des Führerausweises oder der Fahrbe- rechtigung zweifeln lassen, oder wenn der Führer den Führerausweis oder die Fahr- berechtigung unter Umgehung der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständig- keitsvorschriften erworben hat. Falls begründete Zweifel an der Echtheit eines zum Umtausch vorgelegten Führer- ausweises oder einer Fahrberechtigung bestehen, kann der Staat, in welchem der Umtausch beantragt wird, die für die Erteilung des Ausweises zuständige Behörde oder Organisation des anderen Staates um Bestätigung der Echtheit des Ausweises ersuchen. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages entbinden den Gesuchsteller nicht vom administrativen Zulassungsverfahren nach der Gesetzgebung beider Länder, wie: Ausfüllen eines Gesuchs um Erteilung eines Führerausweises oder einer Fahr- berechtigung, Vorlegen eines ärztlichen Zeugnisses oder eines Auszuges aus dem Strafregister oder aus dem Register der Administrativmassnahmen, oder die Bezah- lung der entsprechenden Gebühr. Die beiden Vertragsstaaten werden Muster ihrer Führerausweise und Fahrberechti- gungen austauschen. Umgetauschte Ausweise werden der Behörde oder der Organi- sation zurückgesandt, welche beide Staaten vor Inkrafttreten dieses Vertrages be- stimmt haben. Die Vertragsstaaten sind frei, dieses Abkommen nicht auf Ausweise anzuwenden, die im Umtausch gegen einen in einem Drittstaat erworbenen Ausweis erteilt wur- den. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei die andere davon in
Kenntnis gesetzt hat, dass die internen Vorschriften über den Abschluss und die In- kraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind. Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer und kann jederzeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung ei- ner dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Sofern die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem vorliegenden Vorschlag zustimmt, soll dieser zusammen mit der Antwort des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten einen Vertrag zwischen den beiden Ländern bilden.
Gegenseitige Anerkennung und Umtausch der nationalen Führerausweise. AS 2001 Notenaustausch mit Spanien
Die Spanische Botschaft benützt diesen Anlass, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Das Departement teilt der Botschaft mit, dass der Bundesrat dem Vorschlag des Kö- nigreichs Spanien zugestimmt hat, und bestätigt, dass die Note der Botschaft vom 29. Juni 1998 sowie die vorliegende Antwort einen Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Spanien bilden. Das Departement teilt zudem der Botschaft mit, dass die Schweiz die internen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraft- setzung internationaler Abkommen erfüllt hat, und dass gemäss dem Vorschlag Spa- niens das vorliegende Abkommen mit Datum der entsprechenden spanischen Note in Kraft treten wird. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, die Spanische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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