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AS 2001 2587

Konkordat über die Sicherheitsunternehmen

Konkordat über die Sicherheitsunternehmen

vom 18. Oktober 1996 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 17. Dezember 1996

I. Allgemeines

Art. 1 Mitglieder Mitglieder des Konkordats sind jene Kantone, die ihren Beitritt erklären.

Art. 2 Zweck Das vorliegende Konkordat bezweckt: a. die Festsetzung gemeinsamer Regeln, welche die Tätigkeit der Sicherheits- unternehmen und ihres Personals bestimmen; b. die Gewährleistung der interkantonalen Rechtsgültigkeit der von den Kanto- nen erteilten Bewilligungen.

Art. 3 Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Bestimmungen sowie die strengeren Vor- schriften, die von einem Konkordatskanton für die Sicherheitsunternehmen, deren Sitz oder Zweigstelle auf seinem Gebiet liegt, oder für das Personal der dort prakti- zierenden Sicherheitsunternehmen erlassen werden.

II. Geltungsbereich

Art. 4 Im Allgemeinen Das vorliegende Konkordat regelt folgende Tätigkeiten, die haupt- oder nebenamt- lich entweder von Personen oder mittels geeigneter Anlagen ausgeübt werden: a. die Überwachung oder Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern; b. den Schutz von Personen; c. den Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen.

SR 935.81

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Art. 5 Ausnahme Die Schutz- und Überwachungsaufgaben, die vom Personal von Handels- oder In- dustrieunternehmen nur für diese ausgeführt werden, gehören nicht zum Geltungsbe- reich des vorliegenden Konkordats.

Art. 6 Begriffe In diesem Konkordat versteht man unter: a. Sicherheitsunternehmen jedes Unternehmen, ungeachtet seiner juristischen Form, ob es Personal beschäftigt oder nicht, und das eine Tätigkeit ausübt, die diesem Konkordat untersteht; b. Sicherheitspersonal jede natürliche Person, die als Mitglied eines Sicher- heitsunternehmens beauftragt ist, eine Überwachungs- oder Schutztätigkeit auszuüben oder Sicherheitstransporte durchzuführen.

III. Bewilligung

Art. 7 Grundsätze

1 Eine Bewilligung ist erforderlich für:

a. den Betrieb eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweigstelle des letzte- ren in den Konkordatskantonen und die Anstellung von Personal zu diesem Zweck; b. die Ausübung einer unter Artikel 4 dieses Konkordats erwähnten Tätigkeit auf dem Gebiet der Konkordatskantone. 2 Sie wird erteilt durch die zuständige Behörde des Kantons, in dem das Sicherheits- unternehmen seinen Sitz hat, oder, im Falle von Artikel 10, durch die zuständige Be- hörde des Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. 3 Das als juristische Person errichtete Sicherheitsunternehmen muss eine verantwort- liche Person bestimmen, der die Befugnis übertragen wird, es zu vertreten und bei Dritten zu verpflichten.

Art. 8 Bedingungen a. Betriebsbewilligungen

1 Die Betriebsbewilligung wird der verantwortlichen Person nur erteilt, wenn:

a. sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt; b. sie handlungsfähig ist; c. gegen sie keine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden sind; d. sie in den zehn dem Gesuch vorangegangenen Jahren nicht wegen Handlun- gen verurteilt worden ist, die mit der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit unvereinbar sind;

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e. sie eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen hat; f. sie mit Erfolg die kantonale Prüfung über die Berufskenntnisse und die ein- schlägige Gesetzgebung abgelegt hat.

2 Die Prüfung wird vom Kanton, in dem das Sicherheitsunternehmen oder dessen

Zweigstelle den Sitz hat, organisiert. Die Modalitäten werden durch die Konkordats- kommission geregelt.

Art. 9 b. Bewilligung für die Anstellung von Personal 1 Die Bewilligung für die Anstellung von Personal wird nur erteilt, wenn das Sicher- heitspersonal oder der Leiter der Zweigstelle: a. das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder mindestens seit zwei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung besitzt; b. handlungsfähig ist; c. in den zehn dem Gesuch vorangegangenen Jahren nicht wegen Handlungen verurteilt worden ist, die mit der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit unver- einbar sind.

2 Ausserdem dürfen gegen den Leiter der Zweigstelle keine definitiven Verlust-

scheine ausgestellt worden sein, und er muss die Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f mit Erfolg abgelegt haben.

Art. 10 c. Ausübungsbewilligung

1 Das Sicherheitspersonal von Sicherheitsunternehmen, die weder Sitz noch eine

Zweigstelle in einem der Konkordatskantone haben, darf dort eine Tätigkeit nur aus- üben, nachdem eine Bewilligung gemäss den Bedingungen von Artikel 9 dieses Konkordats erteilt worden ist.

2 Das Bewilligungsgesuch ist vom Sicherheitsunternehmen einzureichen.

3 Die zuständige Behörde anerkennt die von den Nicht-Konkordatskantonen erteil-

ten Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über den Binnenmarkt.

Art. 11 Meldung an die Behörde

1 Die Sicherheitsunternehmen melden den zuständigen kantonalen Behörden unver-

züglich jegliche Änderung ihres Personalbestandes sowie jede Handlung, die einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könnte. 2 Der Betrieb einer Zweigstelle in einem Konkordatskanton ist der zuständigen Be- hörde des Standortkantons zu melden.

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Art. 12 Gültigkeit der Bewilligung 1 Die von einer zuständigen Behörde erteilte Bewilligung ist in allen Konkordats- kantonen gültig. 2 Sie ist für vier Jahre gültig und kann auf Verlangen des Inhabers erneuert werden.

Art. 13 Verwaltungsmassnahmen 1 Die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, muss diese entziehen, wenn der Inha- ber die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder wenn er schwer oder mehrmals gegen die Bestimmungen dieses Konkordats oder die kantonale Ausführungsgesetzgebung verstösst.

2 Die Bewilligung wird ausserdem entzogen, wenn sie nicht mehr benutzt oder in-

nert sechs Monaten nach ihrer Erteilung nicht benutzt wird.

3 Die Behörde kann ebenfalls eine Verwarnung oder eine Einstellung der Bewilli-

gung von einem bis sechs Monaten aussprechen.

4 Vorbehalten bleiben die dringenden Massnahmen, die die Behörde des Kantons, in

dem die Tätigkeit ausgeübt wird, ergreifen kann, wenn das Sicherheitsunternehmen oder dessen Personal in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder das Konkor- dat verstösst.

Art. 14 Interkantonale Zusammenarbeit

1 Die Konkordatskantone, in denen Sicherheitspersonal oder ein Sicherheitsunter-

nehmen tätig ist, melden sich gegenseitig jede Handlung, welche den Bewilligungs- entzug zur Folge haben könnte, sowie jede weitere gegen diese getroffene Verfü- gung.

2 Im Übrigen sind die kantonalen Bestimmungen betreffend den Datenschutz und

den Informationsaustausch anwendbar.

IV. Pflichten der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals

Art. 15 Beachtung der Gesetzgebung

1 Die Sicherheitsunternehmen und ihr Personal haben ihre Tätigkeit in Beachtung

der Gesetzgebung auszuüben.

2 Insbesondere ist die Gewaltanwendung auf die Notwehr und auf den Notstand im

Sinne des Strafgesetzbuches zu beschränken.

Art. 16 Beziehungen zur Behörde a. Zusammenarbeit 1 Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, vermeiden es, die Aktion der Behörden und der Polizeiorgane zu behindern.

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2 Sie haben der Polizei spontan oder auf Verlangen gemäss den einschlägigen ge-

setzlichen Vorschriften Hilfe zu leisten.

3 Die Übertragung von Aufgaben von öffentlichem Interesse auf die Sicherheitsun-

ternehmen bleibt vorbehalten.

Art. 17 b. Anzeigepflicht Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, sind verpflichtet, der zuständi- gen Strafbehörde unverzüglich jede Handlung anzuzeigen, die ein Verbrechen oder ein von Amtes wegen verfolgtes Vergehen darstellen könnte und von der sie Kennt- nis erhalten.

Art. 18 Legitimation und Werbung 1 Personen, die ihre Tätigkeit ausserhalb der Räume des Unternehmens ausüben, ha- ben einen Legitimationsausweis mit Foto, ihrem Namen, Vornamen, Geburtsdatum, ihrer Funktion und dem Namen oder der Firmenbezeichnung ihres Unternehmens bei sich zu tragen.

2 Sie haben dieses Dokument auf Verlangen der Polizei oder jedes anderen daran

Interessierten vorzuweisen. 3 Die Legitimationsausweise, das Briefmaterial und die geschäftliche Werbung dür- fen nicht den Eindruck entstehen lassen, dass eine amtliche Funktion ausgeübt wird.

Art. 19 Uniformen und Fahrzeuge

1 Die benutzten Uniformen müssen sich von jenen der Kantonspolizei und der Orts-

polizei deutlich unterscheiden.

2 Dieselbe Regel gilt auch für die Kennzeichnung und Ausrüstung der Fahrzeuge.

Art. 20 Genehmigung des benutzten Materials

1 Die in den Artikeln 18 und 19 bezeichneten Gegenstände sind der Genehmigung

der zuständigen Behörde zu unterbreiten.

2 Die Konkordatskommission kann diesbezüglich Richtlinien erlassen.

Art. 21 Bewaffnung

1 Die Beschaffung und das Tragen von Waffen werden durch die Sondergesetzge-

bung geregelt, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.

2 Mit Ausnahme von langen Handfeuerwaffen, die zur Sicherung von Sicherheits-

transporten benutzt werden und im Fahrzeug bleiben müssen, sind die Waffen auf öffentlichen Strassen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nicht sichtbar zu tragen.

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V. Straf- und Verwaltungsbestimmungen

Art. 22 Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:

a. ohne Bewilligung die Tätigkeiten nach Artikel 4 ausübt; b. gegen die Bestimmungen der Artikel 11, 16–20 und 21 Absatz 2 verstösst.

2 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches betreffend die Übertre-

tungen sind auf dieses Konkordat anwendbar. Die Fahrlässigkeit, der Versuch und die Gehilfenschaft sind jedoch strafbar.

Art. 23 Verfahren 1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Übertretungen gemäss ihrem internen Recht.

2 Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Gerichtsstand und die Rechtshilfe

gelten sinngemäss.

Art. 24 Mitteilungen Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde die auf Grund dieses Konkordats oder der kantonalen Sonder- gesetzgebung gefällten Urteile mit.

VI. Anwendung des Konkordats

Art. 25 Aufgaben der Kantone Die Konkordatskantone sorgen für die Anwendung dieses Konkordats. Sie sind ins- besondere zuständig für: a. die Regelung des anwendbaren Verfahrens; b. die Bezeichnung der zuständigen Behörden; c. die Festsetzung der Gebühren, der Rechtsmittel und des Beschwerdeverfah- rens.

Art. 26 Direktionsorgan Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren der Westschweiz (die Konferenz) ist das Direktionsorgan dieses Konkordats. Sie bezeichnet die Mitglieder einer Konkordatskommission.

Art. 27 Konkordatskommission a. Zusammensetzung und Organisation

1 Die Konkordatskommission besteht aus einem Vertreter pro Konkordatskanton,

und sie steht unter dem Vorsitz eines Konferenzmitgliedes, das hierzu ernannt wird.

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2 Die Konkordatskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und setzt

ihr Verfahren selber fest. Sie kann namentlich Unterkommissionen bilden, die mit Sonderaufgaben beauftragt sind.

3 Das Sekretariat wird vom Kanton geführt, der den Präsidenten stellt.

Art. 28 b. Aufgaben

1 Die Konkordatskommission regelt die Anwendung des Konkordats durch Richt-

linien. Sie erfüllt zudem die Aufgaben, die ihr dieses Konkordat zuteilt.

2 Sie kann der Konferenz neue Bestimmungen vorschlagen oder Empfehlungen für

Verbesserungen des Konkordats unterbreiten.

3 Die Konferenz kann die Konkordatskommission mit Sonderaufgaben in Zusam-

menhang mit dem Konkordat beauftragen.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten Nach der Genehmigung durch den Bundesrat tritt dieses Konkordat in Kraft, wenn ihm wenigstens drei Kantone beigetreten sind.

Art. 30 Übergangsrecht Die bestehenden Sicherheitsunternehmen und ihr Personal haben eine Frist von acht Monaten ab Inkrafttreten dieses Konkordats zur Anpassung an die Artikel 8–10 und

20 dieses Konkordats.

Art. 31 Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden darüber, ob das Kon- kordat in Kraft zu lassen ist.

Das Konkordat ist verbindlich für die folgenden Kantone:

Kanton Beitritt seit:

Freiburg 15. September 1997 Neuenburg 1. Januar 1999 Waadt 1. Januar 1999 Jura 1. Januar 1999 Wallis 1. Oktober 1999 Genf 1. Mai 2000

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