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AS 2001 2636

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (mit Gemeinsamer Erklärung)

Übersetzung 1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen

Abgeschlossen am 11. Mai 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. April 19992 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2000

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, nachfolgend die Parteien genannt, in der Absicht, die in den letzten Jahren in ihrem Grenzgebiet zwischen den mit Po- lizei- und Zollaufgaben betrauten Dienststellen aufgenommene Zusammenarbeit auszubauen, im Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiterzuentwickeln, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr sicherzu- stellen, ohne indessen die Sicherheit zu gefährden, in Anbetracht der Übereinkunft vom 31. Januar 19383 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, in Anbetracht des Abkommens vom 1. August 19464 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr, in Anbetracht der Vereinbarung vom 15. April 19585 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Arbeitskräfte im kleinen Grenzverkehr, in Anbetracht des Abkommens vom 28. September 19606 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, in Anbetracht des Abkommens vom 30. Juni 19657 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze, haben folgende Bestimmungen vereinbart:

SR 0.360.349.1

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2001 2636).

2 AS 2001 1524 3 SR 0.631.256.934.99 4 SR 0.631.256.934.91 5 SR 0.142.113.498 6 SR 0.631.252.934.95 7 SR 0.142.113.499

2636 2001-1270

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen. AS 2001

Titel I Begriffe und Zielsetzungen der Zusammenarbeit

Art. 1 Zuständige Dienststellen Die zuständigen Dienststellen im Sinne dieses Abkommens sind, soweit betroffen: – für die französische Partei: – la police nationale; – la gendarmerie nationale; – la douane; – für die schweizerische Partei: – die Polizei-, Fremdenpolizei- und Zollbehörden des Bundes; – die Kantonspolizeien; – das Grenzwachtkorps.

Art. 2 Grenzgebiet Für die Umsetzung dieses Abkommens umfasst das Grenzgebiet: – in der Französischen Republik: das Gebiet von Belfort und die Departe- mente Haute-Savoie, Ain, Jura, Doubs und Haut-Rhin; – in der Schweiz: die Kantone Wallis, Genf, Waadt, Neuenburg, Jura, Basel- Landschaft, Solothurn und Basel-Stadt.

Art. 3 Begriffe Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: a. «Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit» oder «gemeinsames Zen- trum»: ein Zentrum, welches in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der beiden Parteien errichtet wurde und in welchem zwischen den dorthin entsandten Mitgliedern der zuständigen Dienste beider Parteien Formen der Zusammenarbeit entwickelt werden, vor allem auf dem Gebiet des Informationsaustausches; b. «Beamte»: Angehörige der zuständigen Verwaltungen der beiden Parteien, welche den Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit oder den im Grenzgebiet befindlichen örtlich zuständigen Einheiten zugeteilt sind; c. «Überwachung»: die Anwendung aller gesetzlichen, reglementarischen und administrativen Bestimmungen beider Parteien, welche die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Kampf gegen den unerlaubten Handel und die illegale Einwanderung betreffen.

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Art. 4 Zielsetzungen der Zusammenarbeit 1. Die Parteien führen – unter Wahrung ihrer Souveränität und der Aufgabe der ört- lich zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden – eine grenzüberschreitende Zu- sammenarbeit der mit Polizei- und Zollaufgaben betrauten Dienststellen ein. Dies geschieht durch das Festlegen von neuen Formen der Polizei- und Zollzusammenar- beit, durch die Errichtung von Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit und mittels einer direkten Zusammenarbeit zwischen entsprechenden Dienststellen.

2. Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der bestehenden Strukturen und Zustän-

digkeiten ausgeübt.

Titel II Besondere Formen der Polizei- und Zollzusammenarbeit

Art. 5 Zusammenarbeit auf Ersuchen 1. Die Parteien verpflichten sich dahingehend, dass ihre Dienststellen einander nach Massgabe des nationalen Rechts und in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen Hilfe leisten, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach natio- nalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und die Erledigung des Ersu- chens nicht die Ergreifung von Zwangsmassnahmen durch die ersuchte Partei erfor- dert. Sind die ersuchten Dienststellen für die Erledigung nicht zuständig, so leiten sie das Ersuchen an die zuständigen Behörden weiter.

2. Nebst den nationalen Zentralbehörden auf Grund ihrer allgemeinen Befugnisse

können die in Artikel 1 aufgeführten Dienststellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zu- ständigkeit Ersuchen um Zusammenarbeit betreffend die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Kampf gegen den unerlaubten Handel und die illegale Einwanderung einander direkt übermitteln, insbesondere in den nachfolgenden Be- reichen: – Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen; – Führerscheinanfragen; – Aufenthalts- und Wohnsitznachforschungen; – Feststellung von Telefonanschlussinhabern; – Identitätsfeststellungen; – Auskünfte in Polizei- oder Zollsachen aus Datensystemen oder aus anderen Unterlagen dieser Dienststellen; – Informationen bei grenzüberschreitender Observation (dringende Fälle); – Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile; – Vorbereitung von Plänen und Abstimmung von Fahndungsmassnahmen so- wie Einleitung von Sofortfahndungen; – Spurenabklärungen.

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3. Die nach Absatz 1 ersuchten Dienststellen beantworten die Ersuchen direkt, so- fern deren Behandlung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. In diesem Fall wird das Ersuchen direkt und unverzüglich an die örtlich zustän- dige Justizbehörde weitergeleitet, die es wie ein Rechtshilfeersuchen behandelt und die Antwort über die ursprünglich ersuchten Dienststellen an die ersuchende Behör- de übermittelt.

4. In besonders schwerwiegenden Fällen oder in Fällen von überregionaler Bedeu-

tung werden die nationalen Zentralstellen über das direkt übermittelte Ersuchen un- verzüglich unterrichtet. Dies gilt auch für die Auslösung von Sofortfahndungen und deren Ergebnis.

Art. 6 Unaufgeforderte Zusammenarbeit Die zuständigen Dienststellen der Parteien können im Einzelfall, nach Massgabe ih- res nationalen Rechts und ohne Ersuchen, der anderen Partei Informationen über- mitteln, die dieser bei der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen dienen könnten. Die In- formationsübermittlung erfolgt nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 dieses Abkommens.

Art. 7 Grenzüberschreitende Observation

1. Beamte einer Partei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in ihrem Land

eine Person observieren, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straf- tat beteiligt zu sein, sind befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die erteilte Zustimmung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen wird die Observation den Beamten der Partei übertragen, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet. Das Rechtshilfeersuchen nach Satz 1 ist an die in Absatz 5 bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln.

2. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit die vorherige Zu-

stimmung der anderen Partei nicht eingeholt werden, so dürfen die Beamten die Ob- servation einer Person, die im Verdacht steht, an einer der in Absatz 6 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hin- weg fortsetzen: a. der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Absatz 5 bezeichneten Behörde der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Ob- servation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen; b. ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.

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Die Observation ist einzustellen, sobald die Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Ob- servation stattfindet, auf Grund der Mitteilung nach Buchstabe a oder auf Grund des Ersuchens nach Buchstabe b dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach dem Grenzübertritt vorliegt. 3. Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist nur unter den folgenden allgemei- nen Voraussetzungen zulässig: a. die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen; b. vorbehaltlich der Fälle nach Absatz 2 führen die Beamten während der Ob- servation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist; c. die observierenden Beamten müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen; d. die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, die ersuchte Partei hat dem ausdrücklich wider- sprochen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig; e. das Betreten von Wohnräumen und öffentlich nicht zugänglichen Grund- stücken ist nicht zulässig; f. die observierenden Beamten sind nicht befugt, die observierte Person fest- zuhalten oder zu verhaften; g. über jede Operation wird den Behörden der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Operation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten verlangt werden; h. die Behörden der Partei, aus deren Hoheitsgebiet die observierenden Beam- ten stammen, unterstützen auf Ersuchen die nachfolgenden Ermittlungen – einschliesslich gerichtlicher Verfahren – der Partei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.

4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beamten sind:

– für die Französische Republik: «les officiers et agents de police judiciaire de la police nationale et de la gendarmerie nationale» sowie, in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen oder schädli- chen Abfällen, «les agents des douanes»; – für die Schweiz: die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone und die Beamten der kantonalen Polizeidienststellen.

5. Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behörde ist:

– für die Französische Republik: «la direction centrale de la police judiciaire»; – für die Schweiz: die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen durch Vermittlung der Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit.

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6. Eine Observation nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn eine der nachstehenden

Straftaten zu Grunde liegt: – Mord, – Totschlag, – Vergewaltigung, – vorsätzliche Brandstiftung, – Falschmünzerei, – schwerer Diebstahl und schwere Hehlerei, – Erpressung, – Entführung und Geiselnahme, – Menschenhandel, insbesondere Kinderhandel zu pornografischen Zwecken, – unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, – Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe, – Vernichtung durch Sprengstoffe, – unerlaubter Verkehr mit giftigen oder schädlichen Abfällen.

Art. 8 Grenzüberschreitende Nacheile 1. Beamte einer Partei, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer Straftat nach Absatz 5 angetrof- fen wird, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei ohne deren vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden der an- deren Partei wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor un- terrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person sich in Untersuchungshaft befand oder eine Freiheitsstrafe verbüsste und geflohen ist. Spätestens bei Grenzübertritt nehmen die nacheilenden Beamten Kontakt mit der zu- ständigen Behörde der Partei auf, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfindet. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald die Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Ver- folgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die verfolgte Person, um ihre Identität festzustellen oder die Verhaftung vorzunehmen.

2. Die grenzüberschreitende Nacheile muss spätestens beim Grenzübertritt dem ge-

meinsamen Zentrum mitgeteilt werden, das seinerseits benachrichtigt: – in der Französischen Republik: den örtlich zuständigen Staatsanwalt; – in der Schweiz: die zuständigen Kommandanten der Kantonspolizei und des Grenzwachtkorps.

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In besonders schwerwiegenden Fällen oder wenn die Nacheile über das Grenzgebiet hinausgegangen ist, sind die nationalen Zentralstellen zu unterrichten.

3. Die Beamten, die im Rahmen dieses Artikels eine Nacheile ausüben, haben kein

Festhalterecht.

4. Die Nacheile wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt.

5. Die Straftaten nach Absatz 1 sind:

– Mord, – Totschlag, – Vergewaltigung, – vorsätzliche Brandstiftung, – Falschmünzerei, – schwerer Diebstahl und schwere Hehlerei, – Erpressung, – Entführung und Geiselnahme, – Menschenhandel, insbesondere Kinderhandel zu pornografischen Zwecken, – unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, – Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe, – Vernichtung durch Sprengstoffe, – unerlaubter Verkehr mit giftigen oder schädlichen Abfällen, – Führerflucht nach einem Unfall mit Todesfolge oder schweren Verletzun- gen. 6. Die Nacheile ist nur unter den folgenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig: a. die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen; b. die Nacheile findet lediglich über die Landgrenzen, einschliesslich der Seen und fliessenden Gewässer, statt; c. das Betreten von Wohnräumen und öffentlich nicht zugänglichen Grund- stücken ist nicht zulässig; d. die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, ent- weder durch eine Uniform, eine Armbinde oder durch am Fahrzeug ange- brachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeuges ohne die vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig; die nacheilenden Beamten müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen; e. die nacheilenden Beamten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen; der Ge- brauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig;

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f. die nacheilenden Beamten melden sich nach Beendigung der Nacheile bei den örtlich zuständigen Behörden der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie ge- handelt haben, und erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts bereitzuhalten; dies gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte; g. die Behörden der Partei, aus deren Hoheitsgebiet die nacheilenden Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen die nachfolgenden Ermittlungen – ein- schliesslich gerichtlicher Verfahren – der Partei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.

7. Eine Person, die nach Beendigung der Nacheile von den örtlich zuständigen Be-

hörden festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zweck der Vernehmung festgehalten werden. Die einschlägigen Bestimmungen des natio- nalen Rechts sind anwendbar. Hat diese Person nicht die Staatsangehörigkeit der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, so wird sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Festnahme freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzäh- len, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten eine Mitteilung, die – gleich in welcher Form – ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung zum Zweck der Auslieferung ankündigt.

8. Die in den vorherigen Absätzen genannten Beamten sind:

– für die Französische Republik: «les officiers et agents de police judiciaire de la police nationale et de la gendarmerie nationale» sowie, in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen oder schädli- chen Abfällen, «les agents des douanes»; – für die Schweiz: die Beamten der Polizeien des Bundes und der Kantone sowie des Grenzwachtkorps.

Art. 9 Mitteilung und Beachtung der Verkehrsvorschriften und Einsatz technischer Mittel

1. Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile

unterliegen Polizei- und Zollbeamte des Nachbarstaates denselben verkehrsrecht- lichen Bestimmungen wie die Polizei- und Zollbeamten der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird. Die Parteien unter- richten sich gegenseitig über die jeweils geltenden Vorschriften. 2. Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile erforderli- che technische Mittel dürfen eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird, zulässig ist. 3. Die Parteien verpflichten sich, die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Dienststellen bei der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile oder bei sonstigen zwischen den in Artikel 1 genannten Dienststellen beschlossenen grenzüberschreitenden Einsatzmassnahmen Luftfahrzeuge einsetzen können.

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Art. 10 Entsendung von Verbindungsbeamten

1. Die Parteien können besondere Abkommen über die befristete oder unbefristete

Entsendung von Verbindungsbeamten einer Partei zu Dienststellen der anderen Partei abschliessen.

2. Die befristete oder unbefristete Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum

Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch: a. Unterstützung des Informationsaustausches zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung; b. Unterstützung bei der Ausführung von Ersuchen um Polizei- oder Zoll- zusammenarbeit. 3. Die Verbindungsbeamten sind beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbstständigen Durchführung von Massnahmen im Polizei- und Zollbereich be- rechtigt. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Partei und der Partei, in die sie entsandt worden sind, erteilten Weisungen. Sie erstatten dem Leiter der Dienststelle, zu der sie entsandt sind, regelmässig Bericht.

4. Die Parteien können in einem spezifischen bilateralen oder multilateralen Ab-

kommen vereinbaren, dass die in Drittstaaten tätigen Verbindungsbeamten bei ihrer Tätigkeit auch die Interessen der anderen Partei wahrnehmen. Nach Massgabe eines solchen Abkommens übermitteln die in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeam- ten der anderen Partei auf deren Ersuchen oder selbstständig Informationen und erledigen für diese Partei im Rahmen ihrer Zuständigkeit Aufträge. Die Parteien informieren sich gegenseitig, in welche Drittstaaten sie Verbindungsbeamte zu ent- senden beabsichtigen.

Titel III Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit

Art. 11 Organisation

1. Die gemeinsamen Zentren werden in der Nähe der gemeinsamen Grenze der beiden

Parteien errichtet und sind dazu bestimmt, Beamte beider Parteien aufzunehmen.

2. Die zuständigen Dienststellen der beiden Parteien bestimmen gemeinsam die für

den Betrieb der gemeinsamen Zentren notwendigen Einrichtungen. 3. Die Bau- und Unterhaltskosten der Zentren werden hälftig unter den Parteien ge- teilt.

4. Die gemeinsamen Zentren werden durch offizielle Anschriften gekennzeichnet.

5. Die Beamten des angrenzenden Staates sind befugt, innerhalb der für ihren aus- schliesslichen Gebrauch zugeteilten Räume in den gemeinsamen Zentren die Diszi- plin sicherzustellen. Bei Bedarf können sie zu diesem Zweck die Hilfe der Beamten des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen.

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6. Die Parteien gewähren sich, im Rahmen ihrer Gesetze und Reglemente, zu

Dienstzwecken sämtliche Erleichterungen bezüglich des Gebrauchs von Telekom- munikationsmitteln. 7. Die Parteien führen die Listen der den gemeinsamen Zentren zugeteilten Beamten nach und übermitteln diese einander.

8. Die dienstlichen Briefe und Pakete, welche an die gemeinsamen Zentren adres-

siert sind oder von dort aus gesandt werden, können – ohne Zuhilfenahme des Post- dienstes – von den den gemeinsamen Zentren zugeteilten Beamten transportiert werden.

Art. 12 Errichtung Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens wird ein Protokoll die Errichtung des gemeinsamen Zentrums oder der gemeinsamen Zentren festlegen. Anzahl und Sitz können durch Notenwechsel nachträglich abgeändert werden.

Art. 13 Aufgabenbereich Die gemeinsamen Zentren stehen den in Artikel 1 genannten Dienststellen zur Ver- fügung, um den guten Ablauf der grenzüberschreitenden Polizei- und Zollzusam- menarbeit zu fördern und um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren so- wie um den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und die Kriminalität im Grenzgebiet zu bekämpfen.

Art. 14 Besondere Aufgaben Die zuständigen Dienststellen tragen innerhalb der gemeinsamen Zentren in den in Artikel 13 genannten Bereichen bei: – zur Koordination der gemeinsamen Überwachungsmassnahmen im Grenz- gebiet; – zur Vorbereitung und Durchführung der Übergabe von Ausländern mit un- befugtem Aufenthalt, nach Massgabe der geltenden Abkommen; – zur Vorbereitung und Unterstützung der Observation und Nacheile nach den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens.

Art. 15 Zusammenarbeit

1. Die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten arbeiten in Gruppen zusammen

und tauschen die von ihnen gesammelten Informationen aus. Sie können auf Ersu- chen der zuständigen Dienststellen beider Parteien, unter Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen, Auskünfte erteilen. 2. Die zuständigen Dienststellen der Parteien bestimmen einen für die Organisation der Zusammenarbeit verantwortlichen Beamten.

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Titel IV Direkte Zusammenarbeit

Art. 16 Gegenseitige Entsprechung der Einsatzeinheiten Jeder im Grenzbereich zuständigen Einsatzeinheit der in Artikel 1 bezeichneten Dienststellen entsprechen eine oder mehrere Einsatzeinheiten der Dienststellen der anderen Partei. Zwischen den sich entsprechenden Einsatzeinheiten findet ein be- vorzugter Informations- und Personenaustausch nach den Bestimmungen dieses Ti- tels statt. Jede Einsatzeinheit sorgt für einen regelmässigen Kontakt mit den ihr entsprechen- den Einheiten.

Art. 17 Zusammenarbeit zwischen den sich entsprechenden Einheiten Die sich nach Artikel 16 entsprechenden Einheiten beider Parteien nehmen eine di- rekte grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Polizei- und Zollsachen auf. In die- sem Rahmen haben diese Einheiten insbesondere als gemeinsamen Auftrag: – ihre gemeinsamen Tätigkeiten zu koordinieren, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren, den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und die Kriminalität im Grenzgebiet zu bekämpfen; – Informationen in Polizei- und Zollsachen zu sammeln und auszutauschen.

Art. 18 Entsendung von Beamten 1. Jede zuständige Dienststelle der beiden Parteien kann Beamte in die – im Sinne von Artikel 16 dieses Abkommens – entsprechenden Einheiten entsenden. Diese Beamten werden, soweit möglich, unter den Beamten ausgewählt, welche in den Einheiten Dienst leisten oder bereits geleistet haben, die denjenigen entsprechen, in welche sie entsandt werden.

2. Diese Beamten sind Verbindungsbeamte im Sinne von Artikel 10 dieses Abkom-

mens. Die in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens genannten besonderen Ab- kommen geben für jeden dieser Beamten die Besonderheiten der zu erfüllenden Aufgaben sowie die Dauer der Entsendung an.

Art. 19 Aufgabe der entsandten Beamten

1. Die Beamten nach Artikel 18 dieses Abkommens arbeiten mit den Einheiten zu-

sammen, welche der Einheit entsprechen, zu welcher sie entsandt wurden. Aus die- sem Grund müssen sie die Dossiers kennen, welche einen grenzüberschreitenden Charakter aufweisen oder aufweisen könnten. Die Wahl dieser Akten wird gemein- sam zwischen den Verantwortlichen der sich entsprechenden Einheiten getroffen.

2. Diese Beamten können beauftragt werden, unter Vorbehalt der Regeln des Straf-

verfahrens der beiden Parteien, an gemeinsamen Ermittlungen und an der Überwa- chung von öffentlichen Kundgebungen teilzunehmen, welche für die Dienststellen

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der anderen Partei von Interesse sein könnten. Sie sind nicht befugt, selbstständig Polizei- und Zollmassnahmen durchzuführen.

Art. 20 Regelmässige Treffen zwischen den Verantwortlichen Die Verantwortlichen der sich entsprechenden Einheiten treffen sich regelmässig und unter Berücksichtigung der spezifischen operationellen Bedürfnisse, welche sich aus dem Verantwortungsbereich der betroffenen Einheiten ergeben. Bei dieser Gelegenheit: – erstellen sie die Bilanz der Zusammenarbeit ihrer Einheiten; – tauschen sie ihre statistischen Daten bezüglich der verschiedenen Formen der Kriminalität in ihrem Zuständigkeitsbereich aus; – erarbeiten und aktualisieren sie die gemeinsamen Interventionspläne für Si- tuationen, welche eine Koordination ihrer Einheiten beidseits der Grenze erfordern; – erarbeiten sie gemeinsam Fahndungspläne; – organisieren sie Patrouillen, in welchen eine Einheit einer Partei durch einen oder mehrere Beamte einer Einheit der anderen Partei unterstützt werden kann; – planen sie gemeinsame Übungen im Grenzgebiet; – stimmen sie, entsprechend den vorgesehenen Kundgebungen oder der Ent- wicklung verschiedener Kriminalitätsformen, die Bedürfnisse der voraus- sehbaren Zusammenarbeit ab. Von jedem Treffen wird ein Protokoll erstellt.

Titel V Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten, welche eine Nacheile oder eine Observation ausüben Während des Einsatzes nach den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens unterstehen die Beamten, die im Hoheitsgebiet der anderen Partei dienstlich tätig sind, in Bezug auf strafbare Handlungen, denen diese Beamten zum Opfer fallen oder die sie bege- hen, den zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der Partei, auf deren Ho- heitsgebiet sie sich befinden.

Art. 22 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit in Fällen der Observation oder der Nacheile

1. Wenn Beamte der einen Partei nach den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens im

Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, haftet die erste Partei nach Massgabe

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des nationalen Rechts der anderen Partei für den durch die Beamten bei diesem Ein- satz dort verursachten Schaden. 2. Die Partei, auf deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, hat diesen Schaden so zu ersetzen, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre ei- genen Beamten ihn verursacht hätten.

3. Die Partei, deren Beamte den Schaden auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei

verursacht haben, erstattet dieser anderen Partei den Gesamtbetrag des Schadener- satzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

4. Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme

der Bestimmung von Absatz 3 verzichtet jede Partei im Falle von Absatz 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens der anderen Partei gegenüber geltend zu machen.

Art. 23 Juristischer Status der Beamten in anderen Fällen als der Nacheile oder der Observation

1. Die Beamten, welche ihren Dienst gestützt auf die Bestimmungen der Titel III

und IV dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei ausüben, un- terstehen der Weisungsgewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörde, befolgen jedoch die internen Reglemente der Einheit, zu welcher sie entsandt wurden, oder des ge- meinsamen Zentrums, welchem sie zugeteilt sind.

2. Jede Partei gewährt den Beamten der anderen Partei, welche in ihre Einheiten

entsandt wurden oder welche gemeinsamen Zentren auf ihrem Hoheitsgebiet zuge- teilt sind, denselben Schutz und Beistand, welchen sie ihren eigenen Beamten ge- währleistet. 3. Die in beiden Staaten zum Schutz der dienstlich tätigen Beamten geltenden straf- rechtlichen Bestimmungen sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, welche gegen die in ihre Einheit entsandten oder den gemeinsamen Zentren auf ihrem Ho- heitsgebiet zugeteilten Beamten der anderen Partei begangen wurden.

4. Die nach Artikel 18 entsandten oder einem gemeinsamen Zentrum zugeteilten

Beamten unterstehen den zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie sich befinden.

5. Die nach Artikel 18 entsandten oder einem gemeinsamen Zentrum zugeteilten

Beamten können bei der Ausübung ihres Dienstes in der Einheit, in welche sie ent- sandt wurden, und auf dem Weg dorthin ihre nationale Dienstkleidung oder ein sichtbares Kennzeichen tragen; sie können ebenfalls ihre Dienstwaffe mitführen, dürfen diese jedoch nur im Fall der Notwehr gebrauchen.

6. Das Abkommen vom 9. September 19668 zwischen der Schweiz und Frankreich

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom- men und vom Vermögen wird auf die entsandten oder einem gemeinsamen Zentrum zugeteilten Beamten angewendet.

8 SR 0.672.934.91

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Art. 24 Regelmässige Bilanz der Zusammenarbeit Die zuständigen Dienststellen der beiden Parteien in den Grenzgebieten und die ört- lichen Verantwortlichen der gemeinsamen Zentren versammeln sich mindestens zweimal pro Jahr, um eine Bilanz der Zusammenarbeit zu erstellen, ein gemeinsa- mes Arbeitsprogramm zu erarbeiten und zur Erarbeitung und Umsetzung der koor- dinierten Strategien für die gesamte Grenze oder Teile davon oder für das Grenz- gebiet beizutragen. Von jeder Zusammenkunft wird ein Protokoll erstellt.

Art. 25 Zeitlich beschränkte Verstärkung Nebst den Entsendungen nach Artikel 18 kann jede zuständige Dienststelle einer der Parteien der entsprechenden Einsatzeinheit der anderen Partei oder den gemein- samen Zentren nach Bedarf in besonderen Fällen für eine Dauer von weniger als

48 Stunden einen oder mehrere Beamte zur Verfügung stellen. Diese Beamten sind

den Bestimmungen von Artikel 23 dieses Abkommens unterstellt.

Art. 26 Verbreitung von Informationen Die Dienststellen der Parteien: – teilen sich die Organigramme und Angaben der Einsatzeinheiten des Grenz- gebiets mit; – arbeiten einen vereinfachten Code aus, um die Einsatzorte zu bezeichnen; – tauschen ihre Fachpublikationen aus und organisieren eine regelmässige ge- genseitige Zusammenarbeit für deren Abfassung; – verbreiten die ausgetauschten Informationen bei den gemeinsamen Zentren und den entsprechenden Einheiten.

Art. 27 Sprachausbildung Je nach Bedarf fördern die Parteien eine angemessene sprachliche Ausbildung ihrer Beamten, welche in den gemeinsamen Zentren oder den entsprechenden Einheiten Dienst leisten könnten. Sie stellen sicher, dass die sprachlichen Kenntnisse der Be- amten, deren Zuteilung in die Grenzzone bestätigt worden ist, aufgefrischt werden.

Art. 28 Austausch von Praktikanten Die Parteien führen Praktikantenaustausche durch, um ihre Beamten mit den Struk- turen und den Usanzen der Dienststellen der anderen Partei vertraut zu machen.

Art. 29 Regelmässige Besuche und Seminare

1. Die Parteien organisieren gegenseitige Besuche zwischen ihren entsprechenden

Einheiten im Grenzgebiet.

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2. Sie können von der anderen Partei bestimmte Beamte einladen, an ihren fachli-

chen Seminaren und anderen Arten der Fortbildung teilzunehmen.

Art. 30 Datenschutz

1. Personenbezogene Daten werden in den von diesem Abkommen geregelten Zu-

sammenarbeitsbereichen nach Massgabe der national und international geltenden Datenschutzbestimmungen gesammelt, behandelt, mitgeteilt und zugänglich ge- macht. Insbesondere müssen die Daten: a. auf wahrheitsgetreue und zulässige Art behandelt werden; b. für bestimmte, ausdrückliche und rechtmässige Zwecke gesammelt oder mit- geteilt werden, insbesondere in den von Artikel 5 Absatz 2 geregelten Ge- bieten; sie dürfen nicht nachträglich auf eine mit diesen Zwecken unverein- bare Art verwendet werden; c. adäquat, zutreffend und verhältnismässig sein im Hinblick auf die Zwecke, für welche sie gesammelt, behandelt oder mitgeteilt worden sind; d. genau sein und, falls notwendig, aktualisiert oder berichtigt werden; e. in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifikation der betroffenen Personen während einer Dauer erlaubt, die nicht länger ist, als dies für die Erreichung des Zweckes, für welchen die Daten gesammelt oder behandelt werden, notwendig ist; f. jeder Person für die Daten, welche sie selbst betreffen, zugänglich sein, so- fern sie ihre Identität nachweist.

2. Jede in Anwendung dieses Abkommens mitgeteilte Information ist nach den in

jeder Partei anwendbaren Regeln vertraulich zu behandeln. Sie fällt unter das Be- rufsgeheimnis und geniesst denselben Schutz, den die Partei, welche sie erhalten hat, ähnlichen Informationen – nach den in ihrem Hoheitsgebiet in diesem Sachbe- reich geltenden Gesetzen – zukommen lässt.

3. Personenbezogene Daten, das heisst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte

oder bestimmbare natürliche Person beziehen, können nur zwischen den nach Arti- kel 1 zuständigen Dienststellen ausgetauscht werden, wenn die beiden Parteien die- sen Daten einen gleichwertigen Schutz gewähren. Daten über unbeteiligte Dritte dürfen in keinem Fall aufbewahrt werden. Zudem bedarf die Weitergabe von perso- nenbezogenen Daten durch eine der beiden Parteien an einen Drittstaat der Zustim- mung der Partei, die sie anfänglich zur Verfügung gestellt hat.

4. Die Abfrage von personenbezogenen Daten, die von einer Partei im automati-

sierten Verfahren behandelt werden, ist ausschliesslich ihren Beamten vorbehalten. Die Parteien treffen geeignete technische und organisatorische Massnahmen, um die personenbezogenen Daten gegen jeden unerlaubten Zugriff oder jede unerlaubte Behandlung zu schützen. 5. Der Austausch personenbezogener Daten beeinträchtigt allfällige Verpflichtungen der beiden Staaten, ihre wesentlichen Interessen zu wahren, in keiner Weise. Die Ablehnung einer Mitteilung muss begründet werden.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen. AS 2001

Art. 31 Finanzielle Bestimmungen Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten im Rahmen und in den Grenzen der budgetierten Finanzmittel jeder Partei.

Art. 32 Ausschluss von ausländerrechtlichen Vorschriften Beamte, die ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei ausüben, sowie die Familienmitglieder, die auf ihre Kosten leben, werden weder den Bestimmun- gen, welche die Einwanderung begrenzen, noch den Registrierungsvorschriften für Ausländer unterworfen.

Art. 33 Beachtung der nationalen Steuer- und Zollregelungen Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen wird unter Beachtung der anwendbaren nationalen Steuer- und Zollregelungen durchge- führt.

Art. 34 EG-Abkommen über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen Die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen ist, hat keinen Einfluss auf die Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 9. Juni 19979 bezüglich der gegenseitigen Amtshilfe in Zollsachen zwischen der Eu- ropäischen Gemeinschaft und der Schweiz.

Art. 35 Bestehende Abkommen Dieses Abkommen berührt die Anwendung bilateraler Verträge, die zwischen Frank- reich und der Schweiz in Kraft sind, nicht.

Art. 36 Beilegung von Streitigkeiten

1. Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens führen

zu Beratungen zwischen den zuständigen Behörden beider Parteien.

2. Jede Partei kann die Zusammenkunft von Experten beider Regierungen verlangen,

um Fragen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens zu lösen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.

Art. 37 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung Jede Partei notifiziert der anderen die Erfüllung des jeweils verfassungsmässig erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt am

1. Tag des auf den Empfang der zweiten Notifikation folgenden Monats in Kraft.

9 SR 0.632.401.02

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen. AS 2001

Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer geschlossen. Jede Partei kann es jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, kündigen. Diese Kün- digung hat keinen Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben haben.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die- ses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen in Bern, am 11. Mai 1998, im Doppel in französischer Sprache.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Französischen Republik: Arnold Koller Jean-Pierre Chevènement

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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen. AS 2001

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen

«Die Regierungen der Vertragsparteien erklären, dass sie nach Unterzeichnung die- ses Abkommens Gespräche in den folgenden Gebieten aufnehmen oder weiterführen werden: – Verbesserung und Vereinfachung der Auslieferungspraxis, – Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Zuwiderhand- lungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts, – Prüfung der Möglichkeiten, die Rechtshilfe auf Gebiete wie die verdeckte Ermittlung und die kontrollierte Lieferung auszudehnen, – Prüfung von Möglichkeiten der verstärkten Zusammenarbeit mittels natio- naler Informationssysteme.»

So geschehen in Bern, am 11. Mai 1998, im Doppel.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Französischen Republik: Arnold Koller Jean-Pierre Chevènement

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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (mit Gemeinsamer Erklärung) | Lexipedia | Lexipedia