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AS 2001 2877

Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Freisetzungsverordnung

Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Freisetzungsverordnung

vom 15. Oktober 2001

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 37 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19991, verordnet:

Art. 1

1 Die Gebühr beträgt für die:

Franken

a. Bewilligung von Freisetzungsversuchen 1000–20 000 b. Überwachung von Freisetzungsversuchen pro Halbtag und Person 750–1000 c. Bewilligung für das Inverkehrbringen 2000–40 000 d. Stellungnahme für das Inverkehrbringen 1000–20 000

2 Die Gebühr wird nach Aufwand bemessen. Ist der Aufwand für eine Dienstleistung

ungewöhnlich hoch, so kann die Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden; ist er ge- ringfügig, so kann die Gebühr herabgesetzt werden.

3 Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz beträgt die Gebühr 120–180 Franken

pro Stunde. Für Schreibarbeiten beträgt die Gebühr 25–40 Franken pro Seite.

Art. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.

15. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

SR 814.911.36 1 SR 814.911

2001-2259 2877