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AS 2001 2878

Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Einschliessungsverordnung

Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Einschliessungsverordnung

vom 15. Oktober 2001

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, gestützt auf Artikel 26 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 19991 (ESV), verordnet:

Art. 1

1 Die Gebühr beträgt für die:

Franken

a. Überprüfung einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a ESV (Tätigkeiten der Klasse 1) 100–500 b. Überprüfung einer Meldung nach Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe a ESV (Tätigkeiten der Klasse 2) 100–500 c. Überprüfung eines Bewilligungsgesuchs nach Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe c und 3 Buchstabe b ESV (Tätigkeiten der Klassen 3 und 4) 300–1500 d. Überprüfung eines Bewilligungsgesuchs nach Artikel 10 Absatz 2 ESV (Weglassen von Sicherheitsmassnahmen) 100–2000

2 Die Gebühr wird nach Aufwand bemessen. Ist der Aufwand für die Überprüfung

einer Meldung oder eines Bewilligungsgesuchs ungewöhnlich hoch, so kann die Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden.

3 Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz beträgt die Gebühr 120–180 Franken

pro Stunde. Für Schreibarbeiten beträgt die Gebühr 25–40 Franken pro Seite.

SR 814.912.35 1 SR 814.912

2878 2001-2258

Gebühren für Dienstleistungen nach der Einschliessungsverordnung AS 2001

Art. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.

15. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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