AS 2001 3042
Verordnung über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten
Verordnung über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten (Amtsdauerverordnung)
vom 17. Oktober 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 DieseVerordnung regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals, das auf
Amtsdauer gewählt wird. Sie gilt insbesondere für die folgenden Angestellten: a. die Mitglieder der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen (Art. 9 Abs. 3 BPG); b. die Mitglieder der Schweizerischen Asylrekurskommission (Art. 104 Abs. 1 Asylgesetz vom 26. Juni 19982 und Art. 8 Abs. 1 Verordnung vom 11. Au- gust 19993 über die Schweizerische Asylrekurskommission); c. die Angestellten der Bundesversammlung und des Bundesgerichts, soweit diese auf Amtsdauer gewählt werden und soweit die Bundesversammlung und das Bundesgericht diese Anstellungen nicht selbst regeln (Art. 9 Abs. 4 BPG); d. den Oberauditor der Armee, den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, die stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen sowie die Staats- anwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen (Art. 9 Abs. 5 BPG und Art. 32 Abs. 1 Bundespersonal- verordnung vom 3. Juli 20014; BPV).
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, ist die BPV an-
wendbar.
Art. 2 Begründung des Arbeitsverhältnisses und Amtsdauer
1 Das Arbeitsverhältnis wird durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung begrün-
det.
2 Mit den auf Amtsdauer zu wählenden Angestellten kann keine Probezeit nach Ar-
tikel 8 Absatz 2 BPG vereinbart werden.
SR 172.220.111.6
3042 2001-1908
Amtsdauerverordnung AS 2001
3 Die Wahlverfügung enthält mindestens:
a. den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; b. die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; c. den Arbeitsort; d. den Beschäftigungsgrad; e. den Lohn; f. die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. 4 Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 32 Absatz 2 BPV5 oder nach den spezial- gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Wahlbehörde und die angestellte Person können das Arbeitsverhältnis durch
schriftlichen Auflösungsvertrag jederzeit auf jeden Zeitpunkt auflösen.
2 Die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Wahlbehörde oder
die angestellte Person richtet sich nach Artikel 32 Absätze 3–5 BPV6.
Art. 4 Lohn
1 Die Wahlbehörde bestimmt in der Wahlverfügung die Lohnklasse nach Artikel 36
BPV7 und den Anfangslohn nach Artikel 37 BPV. 2 Der Lohn erhöht sich auf den 1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchst- betrages der Beurteilungsstufe A der verfügten Lohnklasse, bis er diesen Höchstbe- trag erreicht.
3 Es werden keine Anerkennungsprämien nach Artikel 49 BPV ausgerichtet.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
17. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11646 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 SR 172.220.111.3 6 SR 172.220.111.3 7 SR 172.220.111.3