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AS 2001 3096

Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)

vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 92 und 123 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 19982, beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich und Organisation

Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die an- geordnet und durchgeführt wird: a. im Rahmen eines Strafverfahrens des Bundes oder eines Kantons; b. zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19813. 2 Es gilt für alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbieterinnen von Post- und Fernmeldedienstleistungen sowie für Internet-Anbieterinnen.

3 Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 30. April 19974

untersteht, gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeug- nispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

4 Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen müssen die Überwa-

chung dulden.

Art. 2 Organisation

1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmelde-

verkehrs (Dienst).

2 Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und

dem zuständigen Departement nur administrativ unterstellt.

SR 780.1

3096 2000-2162

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG AS 2001

3 Der Dienst arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit den im Post- und Fernmelde-

wesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden zusammen.

2. Abschnitt: Verfahren der Überwachung

Art. 3 Voraussetzungen

1 Für die Anordnung einer Überwachung müssen die folgenden Voraussetzungen

erfüllt sein: a. Bestimmte Tatsachen begründen den dringenden Verdacht, die zu über- wachende Person habe eine in Absatz 2 oder 3 genannte strafbare Handlung begangen oder sei daran beteiligt gewesen. b. Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt die Überwachung. c. Andere Untersuchungshandlungen sind erfolglos geblieben, oder die Ermitt- lungen wären ohne die Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert.

2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen an-

geordnet werden: a. Artikel 111–113, 115, 119 Ziffer 2, 122, 127, 138, 140, 143, 144bis Ziffer 1 Absatz 2, 146–148, 156, 160, 161, 180, 181, 183, 185, 187 Ziffer 1, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 240 Ab- satz 1, 241 Absatz 1, 244, 251 Ziffer 1, 260bis, 260ter, 265, 266, 277 Ziffer 1, 285, 288, 301, 310, 312, 314 und 315 des Strafgesetzbuches5 (StGB); b. Artikel 62 Absätze 1 und 3, 63 Ziffer 1 Absätze 1 und 3 und Ziffer 2, 64 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffern 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Zif- fer 2, 102, 103 Ziffer 1, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108–113, 115–117, 119, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 132, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 139, 140, 141 Absatz 1, 142, 149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 151a, 151c, 153–156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 162 Absätze 1 und 3, 164, 171b, 172 Ziffer 1 und 177 des Militärstrafgesetzes6; c. Artikel 34 und 35 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19967; d. Artikel 29 Absatz 1, 30 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 2 sowie 32 des Atomge- setzes vom 23. Dezember 19598; e. Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g–i sowie m und o des Umweltschutzgeset- zes vom 7. Oktober 19839;

5 SR 311.0 6 SR 321.0 7 SR 514.51 8 SR 732.0 9 SR 814.01

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG AS 2001

f. Artikel 179septies StGB, wenn die anrufenden Personen mit einer Identifizie- rung des Anschlusses nicht festgestellt werden können.

3 Eine Überwachung kann ferner zur Verfolgung der folgenden strafbaren Hand-

lungen angeordnet werden, wenn der dringende Verdacht auf qualifizierte Begehung vorliegt: a. Artikel 139 Ziffern 2 und 3, 272–274 und 305bis Ziffer 2 StGB; b. Artikel 131 Ziffern 2–4 des Militärstrafgesetzes; c. Artikel 33 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996; d. Artikel 14 Absatz 2 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199610; e. Artikel 34 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 34a Absatz 2 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959; f. Artikel 19 Ziffer 111 zweiter Satz und Ziffer 212 sowie Artikel 20 Ziffer 113 zweiter Satz des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195114.

4 Die Genehmigungsbehörde kann Direktschaltungen bewilligen, wenn keine Beein-

trächtigung überwiegender privater Interessen von Drittpersonen zu erwarten und die Datensicherheit gewährleistet ist. Für Anschlüsse von Berufsgeheimnisträgerin- nen und -trägern (Art. 4 Abs. 3) ist die Direktschaltung verboten.

Art. 4 Besondere Formen der Überwachung

1 Die Überwachung einer Drittperson kann angeordnet werden, wenn auf Grund be-

stimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder benutzen lässt, um Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben.

2 Die Überwachung einer öffentlichen Fernmeldestelle oder eines Anschlusses, der

keiner bekannten Person zugeordnet werden kann, kann angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person diesen Anschluss benutzt oder benutzen lässt, um Mitteilungen entgegen- zunehmen oder weiterzugeben.

3 Die Überwachung einer Person, die nach dem anwendbaren Strafverfahrensrecht

als Trägerin eines Berufsgeheimnisses das Zeugnis verweigern kann, ist grund- sätzlich verboten. Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn: a. gegen die Person selber der dringende Tatverdacht besteht; b. auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die ver- dächtigte Person ihre Postadresse oder ihren Fernmeldeanschluss benützt.

4 Ergeben die Ermittlungen, dass eine verdächtigte Person in rascher Folge den

Fernmeldeanschluss wechselt, kann die Genehmigungsbehörde ausnahmsweise er-

10 SR 946.202

11 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG).

12 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG).

13 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG).

14 SR 812.121

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lauben, dass alle identifizierten Anschlüsse, welche die verdächtigte Person benutzt, ohne Genehmigung im Einzelfall überwacht werden können. Jeder Wechsel muss dem Dienst durch eine Überwachungsanordnung mitgeteilt werden. Die anordnende Behörde unterbreitet der Genehmigungsbehörde (Art. 7 Abs. 1) monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung.

5 Bei Überwachungen nach den Absätzen 1–4 trifft die anordnende Behörde geeig-

nete Vorkehren, damit die mit den Ermittlungen befassten Personen nicht von Infor- mationen Kenntnis nehmen können, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen nicht in Zusammenhang stehen.

6 Bei Überwachungen nach Absatz 3 muss die Triage unter der Leitung einer rich-

terlichen Behörde erfolgen, die nicht mit den Ermittlungen befasst ist. Dabei ist si- cherzustellen, dass die ermittelnden Behörden keine Berufsgeheimnisse zur Kennt- nis erhalten, ausgenommen in den Fällen nach Artikel 8 Absatz 4.

Art. 5 Auskünfte über den Post- und Fernmeldeverkehr

1 Mit einer Überwachungsanordnung nach Artikel 3 kann auch Auskunft verlangt

werden: a. darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindungen hat (Teil- nehmeridentifikation); b. über Verkehrs- und Rechnungsdaten.

2 Die Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Überwachungsdauer

nach Artikel 7 Absatz 3 auch sechs Monate rückwirkend angeordnet werden.

Art. 6 Anordnende Behörden Eine Überwachung kann angeordnet werden: a. zur Verfolgung einer strafbaren Handlung:

1. durch die Bundesanwältin oder den Bundesanwalt,

2. durch die eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen oder Unter-

suchungsrichter,

3. durch die militärischen Untersuchungsrichter,

4. durch die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden;

b. in Auslieferungsfällen: durch die Direktorin oder den Direktor des Bundes- amtes für Polizei; c. in andern Rechtshilfefällen: durch die Behörde des Bundes oder des Kan- tons, welche das Ersuchen erfüllt.

Art. 7 Genehmigungsverfahren

1 Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unter-

breitet werden:

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a. von den zivilen Behörden des Bundes: der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts; b. von den militärischen Untersuchungsrichtern: der Präsidentin oder dem Prä- sidenten des Militärkassationsgerichts; c. von den kantonalen Behörden: der vom Kanton bezeichneten richterlichen Behörde.

2 Die anordnende Behörde reicht innert 24 Stunden der Genehmigungsbehörde ein:

a. die Überwachungsanordnung; b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Strafverfahrens- akten. 3 Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ge- rechtfertigt ist. Sie entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen seit der Anordnung der Überwachung. Sie kann die Überwachung vorläufig genehmigen, eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen sowie zusätzliche Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit treffen. Die Genehmigung wird für höchs- tens drei Monate erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmi- gungsbehörde teilt ihren Entscheid umgehend dem Dienst mit.

4 Wird die Genehmigung einer Überwachung verweigert oder wurde keine Geneh-

migung eingeholt, so muss die anordnende Behörde sämtliche entsprechenden Do- kumente und Datenträger sofort aus den Strafverfahrensakten aussondern und ver- nichten. Postsendungen sind sofort den Adressaten zuzustellen. Durch die Überwa- chung gewonnene Erkenntnisse dürfen weder für die Ermittlung noch zu Beweis- zwecken verwendet werden.

5 Ist eine Verlängerung der Überwachung notwendig, so stellt die anordnende Be-

hörde vor Ablauf der bewilligten Überwachung einen Verlängerungsantrag für je höchstens drei Monate. Sie berichtet über die Ergebnisse der Ermittlungen und be- gründet den Antrag. Dieser ist auch dem Dienst mitzuteilen.

Art. 8 Verwendung der Informationen

1 Dokumente, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, müssen gesondert

von den Verfahrensakten aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Straf-, Rechtshilfe- oder Auslieferungsverfahrens vernichtet werden.

2 Bei einer Überwachung des Postverkehrs können Postsendungen solange sicherge-

stellt werden, als dies für die Ermittlungen notwendig ist. Sobald es der Stand des Strafverfahrens erlaubt, sind sie der Adressatin oder dem Adressaten herauszugeben.

3 Werden durch die Überwachung Berufsgeheimnisse erkannt, die von einem Zeug-

nisverweigerungsrecht erfasst werden, so müssen Dokumente über diese Tatsachen sofort aus den Strafverfahrensakten ausgesondert werden. Sie dürfen im Strafverfah- ren nicht verwendet werden und sind sofort zu vernichten.

4 Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Informationen über Berufs-

geheimnisse bewilligen, wenn die betreffende Person dringend verdächtigt wird,

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unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses eine Straftat nach Artikel 3 Absätze 2 oder 3 begangen zu haben.

Art. 9 Zufallsfunde

1 Werden durch die Überwachung andere strafbare Handlungen als die in der Über-

wachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die verdächtigte Person verwendet werden, wenn diese Straftaten: a. zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden; oder b. die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllen. 2 Betreffen die Erkenntnisse Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner Straftat verdächtigt wird, so muss vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustim- mung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz er- füllt sind.

3 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für die Verwendung des

Zufallsfundes nicht gegeben, so dürfen die Informationen nicht verwendet und es müssen die betreffenden Dokumente und Datenträger umgehend vernichtet werden.

4 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer

Überwachung verwendet werden.

Art. 10 Beendigung der Überwachung, Rechtsmittel

1 Die anordnende Behörde ordnet sofort die Beendigung der Überwachung an, wenn

die Überwachung für die weiteren Ermittlungen nicht mehr notwendig ist oder wenn die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird. 2 Die anordnende Behörde teilt spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung folgenden Personen mit: a. den verdächtigten Personen; b. den Personen, deren Postadresse oder Fernmeldeanschluss überwacht wor- den ist, ausgenommen bei öffentlichen Sprechstellen.

3 Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die Mitteilung länger aufge-

schoben oder kann von ihr abgesehen werden, wenn die Erkenntnisse nicht zu Be- weiszwecken verwendet werden und: a. dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere für die inne- re oder äussere Sicherheit oder zur Bekämpfung des organisierten Verbre- chens erforderlich ist; b. die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder c. die Person nicht erreichbar ist.

4 Leitet im Zeitpunkt der Mitteilung eine andere als die anordnende Behörde das

Verfahren, so macht sie die Mitteilung.

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG AS 2001

5 Die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, kann innert 30 Tagen

nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnis- mässigkeit der Überwachung erheben: a. gegen Überwachungsanordnungen der zivilen Behörden des Bundes: bei der Anklagekammer des Bundesgerichts; b. gegen Überwachungsanordnungen der militärischen Untersuchungsrichter: beim Militärkassationsgericht; c. gegen Überwachungsanordnungen von kantonalen Behörden: bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.

6 Personen, die den überwachten Fernmeldeanschluss oder die Postadresse mitbe-

nützt haben, können ebenfalls Beschwerde führen. Sie haben das Recht, ihre Person betreffende Informationen, die im Strafverfahren verwendet werden, einzusehen und Antrag auf die Ausscheidung nicht benötigter Informationen zu stellen.

3. Abschnitt: Überwachung des Postverkehrs

Art. 11 Aufgaben des Dienstes

1 Bei einer Überwachung des Postverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben:

a. Er prüft, ob die Überwachung eine Straftat nach Artikel 3 Absätze 2 oder 3 betrifft und von einer zuständigen Behörde angeordnet wurde; bei klar un- richtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit der Genehmi- gungsbehörde Kontakt auf, bevor die Anbieterin eines Postdienstes Sendun- gen oder Informationen an die anordnende Behörde weiterleitet. b. Er weist die Anbieterin eines Postdienstes an, wie die Überwachung durch- zuführen ist. c. Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwa- chung mit. d. Er führt eine Kontrolle über die bewilligte Dauer der Überwachung und stellt diese bei Ablauf ein, wenn kein Verlängerungsgesuch gestellt ist. e. Er bewahrt die Überwachungsanordnung nach Einstellung der Überwachung während eines Jahres auf. f. Er führt eine Statistik über die Überwachungen. g. Er verfolgt die technischen Entwicklungen des Postwesens.

2 Auf Anfrage der anordnenden Behörden kann der Dienst auch für die Beratung in

technischen Fragen in Zusammenhang mit Überwachungen des Postverkehrs ein- gesetzt werden. Er führt ein Verzeichnis der Anbieterinnen von Postdiensten.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG AS 2001

Art. 12 Pflichten der Anbieterinnen

1 Die Anbieterinnen von Postdiensten sind verpflichtet, der anordnenden Behörde

die Postsendungen sowie die weiteren Verkehrs- und Rechnungsdaten soweit he- rauszugeben, als es in der Überwachungsanordnung umschrieben wird. Sie erteilen der anordnenden Behörde auf Verlangen weitere Auskunft über den Postverkehr ei- ner Person. 2 Sie sind verpflichtet, die Daten, welche eine Teilnehmeridentifikation erlauben, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während mindestens sechs Monaten auf- zubewahren.

3 Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen unter-

liegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 321ter StGB15).

4. Abschnitt: Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Art. 13 Aufgaben des Dienstes

1 Bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben:

a. Er prüft, ob die Überwachung eine Straftat nach Artikel 3 Absätze 2 oder 3 betrifft und von einer zuständigen Behörde angeordnet wurde; bei klar un- richtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit der Genehmi- gungsbehörde Kontakt auf, bevor er Informationen an die anordnende Be- hörde weiterleitet. b. Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die für die Überwa- chung notwendigen Massnahmen zu treffen. c. Er nimmt von den Anbieterinnen den umgeleiteten Fernmeldeverkehr der überwachten Person entgegen, zeichnet diesen auf und liefert der anordnen- den Behörde die Dokumente und Datenträger aus. d. Er sorgt für die Durchführung von Direktschaltungen; diese werden vom Dienst nicht aufgezeichnet. e. Er nimmt von den Anbieterinnen Teilnehmeridentifikationen sowie Ver- kehrs- und Rechnungsdaten entgegen und leitet diese an die anordnende Be- hörde weiter. f. Er setzt zusätzliche Schutzvorkehren um, welche ihm die Genehmigungsbe- hörden bei Überwachungen nach den Artikeln 4 Absatz 5 und 7 Absatz 3 übertragen. g. Er führt eine Kontrolle über die bewilligte Dauer der Überwachung und stellt diese bei Ablauf ein, wenn kein Verlängerungsgesuch gestellt ist. h. Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Über- wachung mit.

15 SR 311.0

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG AS 2001

i. Er bewahrt die Überwachungsanordnung nach Einstellung der Überwachung während eines Jahres auf. j. Er führt eine Statistik über die Überwachungen. k. Er verfolgt die technischen Entwicklungen des Fernmeldewesens.

2 Auf Ersuchen kann der Dienst auch folgende Aufgaben erfüllen:

a. Er zeichnet Direktschaltungen auf. b. Er transkribiert den aufgezeichneten Fernmeldeverkehr. c. Er übersetzt fremdsprachige Texte. d. Er wertet den aufgezeichneten Fernmeldeverkehr aus (Triage). e. Er berät Behörden und Anbieterinnen von Fernmeldediensten in technischen Fragen in Zusammenhang mit Überwachungen des Fernmeldeverkehrs.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 14 Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst folgende Daten über

bestimmte Fernmeldeanschlüsse: a. Name, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers; b. Adressierungselemente nach Artikel 3 Buchstabe f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199716; c. Art der Anschlüsse.

2 Auf Gesuch hin erteilt der Dienst ausschliesslich den folgenden Behörden Aus-

künfte über die in Absatz 1 genannten Daten: a. den eidgenössischen und kantonalen Behörden, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen, zur Bestimmung der zu überwachenden Anschlüsse und Personen; b. dem Bundesamt für Polizei und den kantonalen und städtischen Polizei- kommandos für die Erfüllung von Polizeiaufgaben; c. den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur Erledigung von Verwaltungsstrafsachen.

3 Der Bundesrat regelt die Form der Gesuche und deren Aufbewahrung. Er kann den

Behörden nach Absatz 2 den Zugriff auf bestehende nichtöffentliche Verzeichnisse gestatten. 4 Wird eine Straftat über das Internet begangen, so ist die Internet-Anbieterin ver- pflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen.

16 SR 784.10

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG AS 2001

Art. 15 Pflichten der Anbieterinnen

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind verpflichtet, dem Dienst auf Ver-

langen den Fernmeldeverkehr der überwachten Person sowie die Teilnehmer- identifikation und Verkehrs- und Rechnungsdaten zuzuleiten. Ebenso haben sie die zur Vornahme der Überwachung notwendigen Informationen zu erteilen.

2 Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen

beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, die für die Verwaltung der Nummer zuständig ist oder die Überwachung mit dem ge- ringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Alle beteiligten Anbieterinnen sind verpflichtet, ihre Daten der beauftragten Anbieterin zu liefern. Die Entschädigung nach Artikel 16 Absatz 1 wird an die beauftragte Anbieterin entrichtet. Die Auftei- lung unter den Beteiligten ist Sache der Anbieterinnen. 3 Die Anbieterinnen sind verpflichtet, die für die Teilnehmeridentifikation notwen- digen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten auf- zubewahren. 4 Sie liefern die verlangten Teilnehmeridentifikationen sowie Verkehrs- und Rech- nungsdaten so rasch als möglich und den Fernmeldeverkehr der überwachten Person soweit möglich in Echtzeit. Von ihnen angebrachte Verschlüsselungen müssen sie entfernen. 5 Sie gewährleisten die Mitteilung der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Daten. Die- se Daten können dem Dienst auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

6 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Wenn erforderlich kann er vorsehen,

dass die Mitteilung kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.

7 Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen unter-

liegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 321ter StGB17). 8 Die Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen müssen den vom Dienst beauftragten Personen Zutritt gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen.

5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 16

1 Die für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen gehen zu Lasten der An-

bieterinnen von Post- und Fernmeldediensten. Diese erhalten von der anordnenden Behörde für Aufwendungen eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. 2 Der Bundesrat regelt die Entschädigungen und setzt die Gebühren für die Dienst- leistungen des Dienstes fest.

17 SR 311.0

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG AS 2001

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

Art. 18 Übergangsbestimmung Eine Überwachung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richterlich genehmigt worden ist, kann nach dem dafür angewendeten Verfahrensrecht abgeschlossen wer- den. Eine Verlängerung kann nur angeordnet werden, wenn die Anforderungen die- ses Gesetzes erfüllt sind.

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 6. Oktober 2000 Ständerat, 6. Oktober 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 25. Januar 2001 unbenützt abge-

laufen.18

2 Es wird auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.

31. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

18 BBl 2000 5128

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG AS 2001

Anhang

Änderung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch19

Ingress gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung20, ...

Art. 179octies Amtliche 1 Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Über- Überwachung, Straflosigkeit wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt wird.

2 Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmelde-

verkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200021 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Art. 400bis Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 15. Juni 193422 über die Bundesstrafrechtspflege

Ingress gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung23, ...

19 SR 311.0 20 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 21 SR 780.1; AS 2001 3096 22 SR 312.0

23 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 (nach Inkrafttreten

des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 123, 188 und 189) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG AS 2001

Art. 66

1 Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom

6. Oktober 200024 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Der Untersuchungsrichter und vor Einleitung der Voruntersuchung der Bundes-

anwalt können den Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff. StGB25) anordnen. Für die Voraussetzungen und das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sinngemäss.

Art. 66bis–66quinquies Aufgehoben

Art. 72 Aufgehoben

3. Militärstrafprozess26

Ingress gestützt auf Artikel 20 der Bundesverfassung27, ...

Art. 70 Voraussetzungen Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200028 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Für den Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff. StGB29) gilt es sinngemäss.

Art. 71–73 Aufgehoben

24 SR 780.1; AS 2001 3096 25 SR 311.0 26 SR 322.1 27 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 60 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 28 SR 780.1; AS 2001 3096 29 SR 311.0

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG AS 2001

4. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198130

Ingress gestützt auf die Artikel 103 und 114bis der Bundesverfassung31, ...

Art. 18a Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

1 Das Bundesamt kann auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Er-

mittlung des Aufenthaltes des Verfolgten eine Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs anordnen. 2 Zur Leistung anderer Rechtshilfe kann die mit dem Ersuchen befasste Behörde des Bundes oder des Kantons die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs an- ordnen.

3 Die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren richten sich nach dem

Bundesgesetz vom 6. Oktober 200032 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

5. Fernmeldegesetz vom 30. April 199733

Ingress gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung34, ...

Art. 44 Überwachung des Fernmeldeverkehrs Für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom 6. Oktober

200035 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

30 SR 351.1 31 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 54 Absatz 1, 164 Absatz 1 Buchstabe g und 190 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 32 SR 780.1; AS 2001 3096 33 SR 784.10 34 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 92 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 35 SR 780.1; AS 2001 3096

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG AS 2001

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