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AS 2001 3111

Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)

vom 31. Oktober 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung

des Post- oder Fernmeldeverkehrs sowie die Erteilung von Auskünften über die Fernmeldeanschlüsse.

2 Sie gilt für:

a. den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst); b. die anordnenden Behörden; c. die Genehmigungsbehörden; d. die Anbieterinnen von Postdiensten; e. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, einschliesslich die Internet-An- bieterinnen; f. die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen oder Hauszentralen.

Art. 2 Definitionen Die folgenden Ausdrücke bedeuten in dieser Verordnung: a. Internet-Anbieterin: Fernmeldedienstanbieterin oder der Teil einer Fernmel- dedienstanbieterin, die der Öffentlichkeit fernmeldetechnische Übertragun- gen von Informationen auf der Basis der IP-Technologien (Netzprotokoll im Internet [Internet Protocol]) unter Verwendung öffentlicher IP-Adressen an- bietet; b. Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen oder Hauszentralen: die Per- sonen, die über die Beschaffung, die Erstellung und den Betrieb dieser Ein- richtungen entscheiden;

SR 780.11

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Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2001

Art. 3 Dienst

1 Der Dienst ist dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie

und Kommunikation (Departement) administrativ zugewiesen.

2 Er ergreift die notwendigen Massnahmen, um, innerhalb und ausserhalb der

Dienstzeit, die Überwachungsanordnungen empfangen und die Prüfung nach Arti- kel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a BÜPF durchfüh- ren zu können.

Art. 4 Meldung der Namen der zuständigen Behörden Die Kantone und die zuständigen Bundesämter melden dem Dienst den Namen: a. der Behörden, die zur Anordnung einer Überwachung zuständig sind;. b. der Genehmigungsbehörde; c. der Behörden nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und c BÜPF, die Aus- künfte über Fernmeldeanschlüsse verlangen können.

Art. 5 Einreichung der Überwachungsanordnung beim Dienst

1 Die anordnende Behörde kann die Überwachungsanordnung beim Dienst einrei-

chen: a. per Post, per Telefax oder mit einem anderen durch das Departement zuge- lassenen sicheren Übertragungsmittel; b. mündlich, in dringlichen Fällen.

2 Wenn sie die Überwachung mündlich anordnet, erhält sie die Nutzinformationen,

die Verkehrs- und Rechnungsdaten sowie weitere Auskünfte über den Post- oder Fernmeldeverkehr einer Person erst, nachdem sie die Überwachungsanordnung mit einem Übertragungsmittel nach Absatz 1 Buchstabe a bestätigt hat.

3 Die anordnende Behörde reicht ebenfalls jede Abänderung oder jede Verlängerung

der Überwachungsanordnung sowie jede gemachte Ergänzung mit einem Übertra- gungsmittel nach Absatz 1 Buchstabe a beim Dienst ein.

Art. 6 Mitteilung des Entscheids der Genehmigungsbehörde Die Genehmigungsbehörde teilt dem Dienst ihren Entscheid mit den allfälligen zu- sätzlichen Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit umgehend, schriftlich mit.

2. Abschnitt:

Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs

Art. 7 Kontrolle der Ausführung der Überwachungsanordnungen

1 Die Behörden, die Überwachungen anordnen oder genehmigen, sowie die Anbiete-

rinnen von Post- oder Fernmeldediensten können diejenigen Personendaten bear-

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Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2001

beiten, die sie für die Kontrolle der Ausführung der Überwachungsanordnungen benötigen.

2 Der Dienst führt eine Geschäftskontrolle über:

a. die Durchführung der Überwachungen von Post- oder Fernmeldediensten; b. die Gebühren und Entschädigungen.

Art. 8 Verarbeitungszentrum 1 Der Dienst errichtet und betreibt ein Verarbeitungszentrum für die Daten aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs, inklusive die Überwachung der Internet- Zugänge.

2 Das Verarbeitungszentrum muss rund um die Uhr einsatzfähig sein, um:

a. die durch die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gelieferten Daten aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs entgegenzunehmen und in einem Informationssystem aufzuzeichnen; b. die Daten für die betroffene Strafverfolgungsbehörde bereitzustellen.

3 Der Dienst macht die Daten der Überwachung der Behörde zugänglich, die als

Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist. 4 Der Dienst kann dieser Behörde die Daten auch in einer anderen Form übermitteln.

Art. 9 Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni

19933 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Artikel 14 und 15 der Ver-

ordnung vom 23. Februar 20004 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung.

2 Die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten folgen den Anweisungen des

Dienstes für die Datensicherheit bezüglich der Übertragung der Überwachungsda- ten.

Art. 10 Vernichtung der Daten

1 Der Dienst vernichtet die Überwachungsdaten, nachdem er sie den Behörden nach

Artikel 8 Absätze 3 oder 4 übergeben hat, spätestens aber drei Monate nach der Ein- stellung der Überwachung. 2 Er vernichtet die Daten aus der Geschäftskontrolle ein Jahr nach Einstellung der Überwachung. 3 Der Artikel 962 des Obligationenrechts5 und die Gesetzgebung über die Archivie- rung bleiben vorbehalten.

3 SR 235.11 4 SR 172.010.58 5 SR 220

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3. Abschnitt: Überwachung des Postverkehrs

Art. 11 Überwachungsanordnung Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Anga- ben enthalten: a. den Namen der anordnenden Behörde; b. den Namen der Strafverfolgungsbehörde, die als Empfängerin der Überwa- chungsdaten vorgesehen ist; c. soweit diese Daten bekannt sind: die Namen, Adressen und Berufe der tatver- dächtigen Personen und der allenfalls zu überwachenden weiteren Personen; d. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 4 Absatz 3 BÜPF unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit; e. die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll; f. den Namen der Postdienst-Anbieterin und, wenn möglich, den Namen der mitwirkenden Poststellen; g. die angeordneten Überwachungstypen; h. wenn nötig, die weiteren Auskünfte über den Postverkehr einer Person und die Anträge auf zusätzliche Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit; i. den Beginn und die Dauer der Überwachung.

Art. 12 Überwachungstypen Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: a. das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung); b. die Lieferung folgender Daten über den Postverkehr (Echtzeit-Überwa- chung), soweit diese Daten verfügbar sind:

1. die Identität der Empfängerinnen und Empfänger der Postsendungen,

2. die Identität der Absenderinnen und Absender der Postsendungen,

3. die Art der Postsendungen,

4. den Zustellungsstand der Postsendungen;

c. die Lieferung folgender Verkehrs- und Rechnungsdaten (rückwirkende Überwachung):

1. für Postsendungen mit Zustellnachweis: die Empfängerin oder den

Empfänger, die Absenderin oder den Absender und die Art der Postsen- dung sowie, wenn die Information verfügbar ist, den Zustellungsstand der Postsendung,

2. wenn die Anbieterin von Postdiensten Daten registriert und sie nach

Abschluss der von einer Kundin oder eines Kunden verlangten Dienst- leistung aufbewahrt: sämtliche verfügbaren Daten;

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d. die weiteren Auskünfte über den Postverkehr einer Person, die in der Über- wachungsanordnung festgehalten sind.

Art. 13 Durchführung der Überwachung

1 Der Dienst bestimmt im Einzelfall, wenn nötig nach Absprache mit der anordnen-

den Behörde, die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchfüh- rung der Überwachung.

2 Jede Anbieterin von Postdiensten meldet dem Dienst die Ausführung der angeord-

neten Massnahmen. 3 Ist eine Anbieterin von Postdiensten infolge betrieblicher Probleme vorübergehend nicht in der Lage, ihre Pflichten bei einer aktiven Überwachung oder zum Vollzug einer neuen Überwachungsanordnung wahrzunehmen, muss sie dies dem Dienst unverzüglich melden.

4 Der Dienst prüft mit der Anbieterin von Postdiensten, ob Begehren über weitere

Auskünfte über den Postverkehr einer Person erfüllt werden können und ob die verlangten Verkehrs- und Rechnungsdaten vorhanden sind. Er benachrichtigt die anordnende Behörde über seine Feststellungen und berät sie, wenn nötig, über das weitere Vorgehen.

Art. 14 Pflichten der Anbieterinnen von Postdiensten

1 Jede Anbieterin von Postdiensten muss in der Lage sein, jene Überwachungstypen

nach Artikel 12 auszuführen, die durch sie angebotene Dienste betreffen.

2 Jede Anbieterin von Postdiensten muss in der Lage sein, die Überwachungsanord-

nungen auch ausserhalb der Dienstzeit entgegenzunehmen und sie so rasch wie möglich auszuführen. Sie meldet dem Dienst den Namen der Kontaktpersonen.

4. Abschnitt:

Überwachung des Fernmeldeverkehrs mit Ausnahme von Internet

Art. 15 Überwachungsanordnung

1 Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Anga-

ben enthalten: a. den Namen der anordnenden Behörde; b. den Namen der Strafverfolgungsbehörde, die als Empfängerin der Überwa- chungsdaten vorgesehen ist; c. soweit diese Daten bekannt sind: die Namen, Adressen und Berufe der tat- verdächtigen Personen und der allenfalls zu überwachenden weiteren Perso- nen; d. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 4 Absatz 3 BÜPF unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;

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e. die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll; f. wenn möglich, den Namen der Anbieterin von Fernmeldediensten; g. die angeordneten Überwachungstypen; h. die bekannten Adressierungselemente; i. wenn nötig, die Anträge:

1. auf die Bewilligung einer Direktschaltung,

2. auf die allgemeine Genehmigung für die Überwachung von mehreren

Anschlüssen ohne Genehmigung im Einzelfall (Art. 4 Abs. 4 BÜPF), und

3. auf die zusätzlichen Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit;

j. den Beginn und die Dauer der Überwachung; k. die vom Dienst gewünschten Zusatzaufgaben gemäss Artikel 13 Absatz 2 BÜPF.

2 Wenn die Durchführung gewisser Überwachungstypen es erfordert, kann das De-

partement vorsehen, dass die dem Dienst eingereichte Überwachungsanordnung weitere technische Angaben enthalten soll.

Art. 16 Überwachungstypen Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: a. die Übertragung des Fernmeldeverkehrs (Echtzeit-Überwachung der Nutz- informationen); b. die Bestimmung und die periodische Übertragung des Standortes und der Hauptstrahlungsrichtung der Antenne der Mobiltelefonie, mit der die einge- schaltete Fernmeldeanlage der überwachten Person momentan verbunden ist (Echtzeit-Überwachung); c. die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung folgender Auskünfte, selbst wenn es nicht zum Aufbau einer Kommunikation kommt, (Echtzeit-Überwachung):

1. die verfügbaren Adressierungselemente (Rufnummern der abgehenden

und ankommenden Kommunikationen),

2. die tatsächliche bekannte Zielrufnummer und die zwischengeschal-

teten verfügbaren Rufnummern, falls der Anruf um- oder weitergeleitet wurde,

3. die erzeugten Signale, einschliesslich die Zeichengabe für den Bereit-

schaftszustand, die Parameter der Fernmeldeeinrichtungen (z.B. SIM- Nummer, IMSI-Nummer, IMEI-Nummer) und die erzeugten Signale für die Aktivierung von Konferenzschaltung oder Anrufumleitung,

4. den Standort und die Hauptstrahlungsrichtung der Antenne der Mobil-

telefonie, mit der die Fernmeldeanlage der überwachten Person zum Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist,

5. das Datum, die Zeit und die Dauer der Verbindung;

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Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2001

d. die Lieferung folgender Daten, wenn es zum Aufbau einer Kommunikation gekommen ist (rückwirkende Überwachung):

1. die verfügbaren Adressierungselemente (Rufnummern der abgehenden

und ankommenden Kommunikationen, sofern diese der Anbieterin von Fernmeldediensten bekannt sind),

2. die Parameter der Fernmeldeeinrichtungen der Mobiltelefonie (wie die

SIM-Nummer, die IMSI-Nummer und die IMEI-Nummer),

3. den Standort und die Hauptstrahlungsrichtung der Antenne der Mobil-

telefonie mit der die Fernmeldeanlage der überwachten Person zum Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist,

4. das Datum, die Zeit und die Dauer der Verbindung.

Art. 17 Durchführung der Überwachung 1 Der Dienst bestimmt im Einzellfall, wenn nötig nach Absprache mit der anordnen- den Behörde, die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchfüh- rung der Überwachung.

2 Wenn der Dienst feststellt, dass die angeordnete Überwachung den Anschluss von

Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern betrifft, ohne dass spezielle Vorkehren nach Artikel 4 Absatz 5 und 6 BÜPF angeordnet worden sind, zeichnet der Dienst den Fernmeldeverkehr auf und benachrichtigt die Genehmigungsbehörde.

3 Jede Anbieterin von Fernmeldediensten meldet dem Dienst die Ausführung der

angeordneten Massnahmen. 4 Sie stellt dem Dienst jene Schnittstellen zur Verfügung, von denen aus der Fern- meldeverkehr der überwachten Person in Echtzeit und permanent zum Verarbei- tungszentrum übertragen werden kann. Das Departement bestimmt die Spezifikation dieser Schnittstellen nach Anhören der Anbieterinnen unter Berücksichtigung der Standards des Europäischen Institutes für Telekommunikationsnormen (ETSI).

5 Ist infolge technischer oder anderer Pannen eine Anbieterin von Fernmeldedien-

sten vorübergehend nicht in der Lage, ihre Pflichten bei aktiven Überwachungen oder zum Vollzug neuer Überwachungsanordnungen wahrzunehmen, muss sie dies dem Dienst unverzüglich mitteilen. Die Verkehrsdaten, welche nicht dem Dienst übertragen werden konnten, sind nachzuliefern.

6 Die Überwachung ist so durchzuführen, dass weder die überwachte Person noch

andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer davon Kenntnis erhalten. Sie ist so zu pla- nen, dass eine unbefugte oder unsachgemässe Verwendung der erfassten Informa- tionen verhindert wird.

Art. 18 Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

1 JedeAnbieterin von Fernmeldediensten muss in der Lage sein, die Überwa-

chungstypen nach Artikel 16 auszuführen, die durch sie angebotene Dienste betref- fen.

2 Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Aufnahme des Kundenbe-

triebes eines Fernmeldedienstes an sicherzustellen.

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3 Jede Anbieterin von Fernmeldediensten muss sicherstellen, dass sie die Überwa-

chungsanordnungen ausserhalb der Dienstzeit entgegennehmen kann und sie so rasch wie möglich ausführen kann. Sie meldet dem Dienst die Namen der Kontakt- personen. 4 Sie muss eine durch den Dienst im Verhältnis der Zahl ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer festgelegte Anzahl Anschlüsse gleichzeitig überwachen können.

5 Sie hat zu gewährleisten, dass innerhalb des durch die Überwachungsanordnung

bestimmten Zeitraumes die Überwachung des gesamten über ihre eigene Infrastruk- tur geführten Fernmeldeverkehrs ermöglicht wird: a. wenn er über den überwachten Anschluss abgewickelt wird; b. wenn er zu technischen Speichereinrichtungen unter Kontrolle der eigenen Infrastruktur geleitet wird; oder c. wenn er aus solchen abgerufen wird.

6 Der Dienst kann die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Zusammenarbeit

verpflichten, um die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu vollziehen, der zwi- schen verschiedenen Netzen übermittelt wird oder von verschiedenen Anbieterinnen verarbeitet wird.

7 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben Mitarbeitenden des Dienstes zur

Prüfung der Ausführung der verschiedenen Überwachungstypen die vorübergehende Benutzung ihrer Fernmeldedienste unentgeltlich zu gewähren. Wenn nötig, unter- stützen sie den Dienst, um sicherzustellen, dass die übergebenen Informationen mit dem Fernmeldeverkehr aus den Anschlüssen der überwachten Personen im Zusam- menhang stehen.

5. Abschnitt:

Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse mit Ausnahme von Internet

Art. 19 System zur Vermittlung der Auskunftsgesuche über die Fernmeldeanschlüsse 1 Der Dienst erstellt und führt in Zusammenarbeit mit den Anbieterinnen von Fern- meldediensten ein System, das die Auskunftsgesuche über die Fernmeldeanschlüsse vermittelt und folgende Auskünfte gibt (Vermittlungssystem): a. die Adressierungselemente der Anschlüsse einer bestimmten Person; b. soweit verfügbar, die Identität der Personen, deren Anschlüsse mit be- stimmten Adressierungselementen übereinstimmen.

2 Das Vermittlungssystem sucht den Namen der Anbieterin von Fernmeldediensten

und die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 BÜPF: a. durch den automatisierten Abruf des Verzeichnisses der Fernmeldeanschlüs- se der Anbieterin von Fernmeldediensten; oder b. durch die Weiterleitung des Auskunftsgesuches an die Anbieterin von Fern- meldediensten.

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3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Auskunftsgesuche innert

der Frist beantworten, die das Departement für die betreffende Dringlichkeitsstufe festlegt.

4 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Informationen nach Ab-

satz 1 laufend nachführen. Nach Ausschalten eines Anschlusses müssen die diesbe- züglichen Daten noch während sechs Monaten zur Auskunftserteilung zur Verfü- gung stehen.

5 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten übernehmen die Kosten der Infrastruk-

tur, die sie für die Behandlung der Auskunftsgesuche brauchen; der Dienst über- nimmt die Installations- und Betriebskosten für das Vermittlungssystem.

Art. 20 Benützung des Vermittlungssystems

1 Jede in Artikel 14 Absatz 2 BÜPF erwähnte Behörde bezeichnet die Personen, die

für die Benutzung des Vermittlungssystems vorgesehen sind. 2 Der Dienst erteilt die Zugriffsbewilligungen an diese Personen, wenn eine genü- gende Benutzungsfrequenz zu erwarten ist: a. zur Bestimmung der zu überwachenden Anschlüsse und Personen; b. für die Erfüllung von Polizeiaufgaben; c. zur Erledigung von Verwaltungsstrafsachen.

Art. 21 Protokollierung

1 Der Dienst protokolliert die Zugriffe auf das Vermittlungssystem.

2 Er bewahrt die Protokolle während eines Jahres auf. Die Protokolle werden so aus- gestaltet, dass die abgefragten Daten festgestellt werden können. Er vernichtet sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die Auskunftsgesuche anonymi-

siert protokollieren.

Art. 22 Auskunftserteilung durch den Dienst

1 Die in Artikel 14 Absatz 2 BÜPF erwähnten Behörden können vom Dienst Aus-

kunft über die Fernmeldeanschlüsse verlangen. Sie reichen ihre Auskunftsbegehren per Post, per Telefax oder mit einem anderen durch das Departement zugelassenen sicheren Übertragungsmittel ein. 2 Der Dienst bewahrt die Auskunftsgesuche und die erteilten Antworten während ei- nes Jahres auf. Er vernichtet diese Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

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6. Abschnitt: Überwachung der Internet-Zugänge

Art. 23 Überwachungsanordnung Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Anga- ben enthalten: a. den Namen der anordnenden Behörde; b. den Namen der Strafverfolgungsbehörde, die als Empfängerin der Überwa- chungsdaten vorgesehen ist; c. soweit diese Daten bekannt sind: die Namen, Adressen und Berufe der tat- verdächtigen Personen und der allenfalls zu überwachenden weiteren Perso- nen; d. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 4 Absatz 3 BÜPF unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit; e die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll; f. den Namen der Internet-Anbieterin, wenn sie bekannt ist; g. die angeordneten Überwachungstypen, inklusiv:

1. die bekannten Adressierungselemente (E-mail-, Mailbox-, Rechner-

und/oder IP-Adresse),

2. die verwendeten bekannten Anmeldungsdaten (Login),

3. die Bewilligung einer Direktschaltung,

4. die Anträge von zusätzlichen Vorkehren zum Schutz nicht beteiligter

Benützerinnen und Benützer; h. den Beginn und das Ende der Überwachung; i. die vom Dienst gewünschten Zusatzaufgaben gemäss Artikel 13 Absatz 2 BÜPF.

Art. 24 Überwachungstypen Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: a. die Übertragung folgender Nutzinformationen über die auf eine von der In- ternet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox eingehenden E-Mails (Echtzeit-Überwachung):

1. das Datum und die Zeit des Empfangs in der Mailbox,

2. den Inhalt,

3. die Kopf-Informationen,

4. die Anhänge;

b. die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung von Lis- ten mit den folgenden Kommunikationsparametern aus der Echtzeit-Über- wachung der E-Mails, die auf eine von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox eingegangen sind:

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Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2001

1. das Datum und die Zeit des Empfanges auf der Mailbox,

2. die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll,

3. die IP-Adresse der sendenden E-Mail-Einrichtung;

c. die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung von Lis- ten mit den folgenden Kommunikationsparametern aus der Echtzeit-Über- wachung der abrufenden Zugriffe auf eine von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox an den Dienst:

1. das Datum und die Zeit des Abrufes auf der Mailbox,

2. die IP-Adresse der Quelle,

3. das verwendete Protokoll des Abrufes;

d. die Übertragung folgender Nutzinformationen über die von einer von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox ausgehenden E-Mails (Echtzeit-Überwachung):

1. das Datum und die Zeit des Versands von der Mailbox,

2. den Inhalt,

3. die Kopf-Informationen,

4. die Anhänge;

e. die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung von Lis- ten, mit den folgenden Kommunikationsparametern aus der Echtzeit-Über- wachung der E-Mails, die von einer E-Mail-Adresse über die von der Inter- net-Anbieterin für Kunden betriebene E-Mail-Einrichtung versandt wurden :

1. das Datum und die Zeit des Versandes,

2. die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll,

3. die IP-Adresse des Senders oder der sendenden und empfangenden

E-Mail-Einrichtung; f. die Auskunfterteilung über folgende Verkehrs- und Rechnungsdaten bei der dynamischen Zuteilung von IP-Adressen (rückwirkende Überwachung):

1. die Art des Anschlusses oder der Verbindung,

2. sofern der Zeitpunkt der fraglichen Verbindung hinreichend genau be-

kannt ist: die verwendeten Anmeldedaten (Login),

3. sofern der Internet-Anbieterin bekannt: die Adressierungselemente des

Ursprungs,

4. soweit diese Daten bekannt sind: den Namen, die Adresse und den Be-

ruf der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; g. die Lieferung folgender Verkehrs- und Rechnungsdaten bei Zugang über ein öffentliches Fernmeldenetz (rückwirkende Überwachung):

1. das Datum und die Zeit des Beginns und des Endes der Verbindung,

2. die verwendeten Anmeldedaten (Login),

3. die Art der Verbindung,

4. sofern der Internet-Anbieterin bekannt: die Adressierungselemente des

Ursprungs im öffentlichen Fernmeldenetz;

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Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2001

h. die Lieferung folgender Verkehrs- und Rechnungsdaten bei Versand oder Empfang von E-Mails über zur Nutzung durch Kunden bestimmte E-Mail- Einrichtungen (rückwirkende Überwachung):

1. das Datum und die Zeit des Versandes oder Empfanges des E-Mails bei

der Internet-Anbieterin,

2. die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll,

3. die IP-Adresse des Senders oder der sendenden und empfangenden

E-Mail-Einrichtungen.

Art. 25 Durchführung der Überwachung

1 Der Dienst bestimmt im Einzelfall:

a. die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung, wenn nötig im Einvernehmen mit der anordnenden Be- hörde; b. die zu verwendenden Datenträger, die Art und Weise der Echtzeitübermitt- lung und die zulässigen Datenformate nach Anhörung der Internet-Anbie- terin. 2 Wenn der Dienst feststellt, dass die angeordnete Überwachung den E-mail-Verkehr von Berufsgeheimnisträgerinnen und –trägern betrifft, ohne dass spezielle Vorkeh- ren nach Artikel 4 Absätze 5 und 6 BÜPF angeordnet worden sind, zeichnet der Dienst den E-Mail-Verkehr auf und benachrichtigt die Genehmigungsbehörde.

3 Die Internet-Anbieterinnen melden dem Dienst die Ausführung der angeordneten

Massnahmen. 4 Ist infolge technischer oder anderer Pannen eine Internet-Anbieterin vorüberge- hend nicht in der Lage, ihre Pflichten bei Echtzeit-Überwachungen oder zum Voll- zug neuer Überwachungsanordnungen wahrzunehmen, muss sie es dem Dienst un- verzüglich mitteilen. Die Verkehrsdaten, welche nicht dem Dienst übertragen wer- den konnten, sind nachzuliefern.

5 Die Überwachung ist so durchzuführen, dass weder die überwachte Person noch

andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer davon Kenntnis erhalten. Sie ist so zu pla- nen, dass eine unbefugte oder unsachgemässe Verwendung der erfassten Informa- tionen verhindert wird.

Art. 26 Pflichten der Internet-Anbieterinnen 1 Jede Internet-Anbieterin muss in der Lage sein, die Überwachungstypen nach Arti- kel 24 auszuführen, die durch sie angebotene Dienste betreffen.

2 Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Aufnahme des Kundenbe-

triebes eines Internet-Dienstes an sicherzustellen. 3 Jede Internet-Anbieterin muss sicherstellen, dass sie die Überwachungsanordnun- gen so rasch wie möglich ausführen kann. Sie meldet dem Dienst die Namen der Kontaktpersonen.

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Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2001

4 Sie hat zu gewährleisten, dass innerhalb des durch die Überwachungsanordnung

bestimmten Zeitraumes die Überwachung des gesamten über ihre eigene Infrastruk- tur geführten und den Überwachungen gemäss Artikel 24 unterliegenden Internet- Verkehrs ermöglicht wird, der von überwachten IP- und E-mail-Adressen ausgeht, oder für diese bestimmt ist.

5 Sie müssen gewährleisten, dass alle an einer Überwachung beteiligten Systeme

nicht mehr als fünf Sekunden vom über das Internet verfügbaren offiziellen Schwei- zer Zeitnormal abweichen.

Art. 27 Auskünfte über Internet-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer

1 Die zuständige Internet-Anbieterin meldet dem Dienst auf Anfrage folgende

Daten: a. bei fest zugeteilten IP-Adressen: die Art des Anschlusses und das Datum der Inbetriebsetzung, den Namen, die Adresse und, sofern bekannt, den Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, sowie weitere IP-Adressen, die die Internet-Anbieterin dieser zugeteilt hat; b. bei EDV-Systemen: sofern verfügbar, zusätzlich die Domainnamen und wei- tere Adressierungselemente unter denen diese der Internet-Anbieterin be- kannt sind; c. bei E-Mail-Adressen, sofern sie auf zur Nutzung durch Kunden bestimmten E-Mail-Einrichtungen der Internet-Anbieter eingerichtet sind: soweit diese Daten bekannt sind, den Namen, die Adresse und den Beruf der Teilnehme- rin oder des Teilnehmers. 2 Der Dienst sucht über die öffentlich zugänglichen Datenbanken die zuständige In- ternet-Anbieterin für Auskunftsgesuche und Überwachungen der Internet-Zugänge.

3 Er bewahrt die Auskunftsgesuche und die erteilten Antworten während eines Jah-

res auf. Er vernichtet diese Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

7. Abschnitt:

Überwachung des Verkehrs innerhalb von internen Fernmeldenetzen oder Hauszentralen

Art. 28 Vorbereitung der Überwachung Wenn die Überwachungsanordnung eine Überwachung des Verkehrs innerhalb eines internen Fernmeldenetzes oder einer Hauszentrale vorsieht, bestimmt der Dienst im Einvernehmen mit der Betreiberin dieses Netzes oder dieser Zentrale und wenn nötig mit der anordnenden Behörde, wie die Überwachung durchzuführen ist.

Art. 29 Durchführung der Überwachung

1 Der Dienst richtet die Überwachung selber ein oder beauftragt damit auf eigene

Kosten die Betreiberin des internen Fernmeldenetzes oder der Hauszentrale, wenn diese einverstanden ist und über die angemessenen Einrichtungen verfügt.

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2 Wenn die Betreiberin mit der Überwachung beauftragt ist, müssen die Auflagen für die Datensicherheit im Auftrag enthalten sein.

8. Abschnitt: Gebühren und Rechtsschutz

Art. 30 Gebühren und Entschädigungen

1 Die Gebühren, die den anordnenden Behörden in Rechnung gestellt werden, und

der Anteil der Gebühren, der den Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten als Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung ausbezahlt wird, sind im Anhang festgelegt.

2 Die Gebühren enthalten:

a. die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Durchführung einer Überwachung (Erstellen eines Dossiers); b. die Pauschalgebühren für bestimmte Dienstleistungen; c. die Gebühren nach Aufwand für Dienstleistungen, die innerhalb der Dienst- zeit erbracht werden; d. die zusätzlichen Gebühren für Dienstleistungen, die ausserhalb der Dienst- zeit erbracht werden müssen.

3 Die anordnende Behörde kann vom Dienst verlangen, dass er ihr die zu erwarten-

den Kosten für eine bestimmte Überwachung mitteilt.

Art. 31 Rechnungstellung

1 Der Dienst stellt den anordnenden Behörden nach Abschluss der Überwachung

Rechnung für die gesamten erbrachten Dienstleistungen.

2 Die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten übermitteln dem Dienst ihre

Abrechnungen spätestens zwei Monate nach Abschluss der Überwachung.

Art. 32 Rechtsschutz Verfügungen des Dienstes über den Vollzug dieser Verordnung können mit Be- schwerde bei der Rekurskommission UVEK angefochten werden.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug

1 Das Departement regelt:

a. die zugelassenen Übertragungsmittel zur Einreichung der Überwachungs- anordnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;

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Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2001

b. die Fristen für die Beantwortung der Auskunftsgesuche nach Artikel 19 Ab- satz 3 in Funktion der verschiedenen Dringlichkeitsstufen; c. die Anforderungen an die Auskunftsgesuche nach den Artikeln 22 und 27; d. wenn nötig, die technischen ergänzenden Angaben, die in Artikel 15 Ab- satz 2 erwähnt sind; e. die technischen und administrativen Einzelheiten der einzelnen Überwa- chungstypen.

2 Er legt Form und Inhalt folgender Formulare fest:

a. die durch die anordnende Behörde zu verwendenden Formulare, um die Überwachungsanordnung beim Dienst einzureichen; b. die durch den Dienst zu verwendenden Formulare, um die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten mit der Durchführung der Überwa- chungsanordnung zu beauftragen; c. die durch die Behörden nach Artikel 14 Absatz 2 BÜPF zu verwendenden Formulare, um vom Dienst die Auskünfte nach den Artikeln 22 und 27 ein- zuholen.

3 Das Departement räumt den Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten beim

Erlass von technischen Vorschriften angemessene Übergangsfristen für die Umset- zung ein.

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 1. Dezember 19976 über den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Oktober 19977 über Fernmeldedienste wird wie folgt geän- dert: Art. 50 Abs. 1

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der

Teilnehmerinnen und Teilnehmer bearbeiten, soweit und solange dies für den Ver- bindungsaufbau, die Erteilung von Auskünften über den Post- und Fernmeldever- kehr gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 8 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.

6 AS 1997 3022 7 SR 784.101.1 8 SR 780.1; AS 2001 3096

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Art. 36 Übergangsbestimmungen

1 Während maximal drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vollzieht

der Dienst die Überwachungsanordnungen, die nach dem alten Recht genehmigt worden sind.

2 Biszur Inbetriebnahme des Verarbeitungszentrums nach Artikel 8 übertragen

die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Daten aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach bisheriger Praxis an den Dienst. Der Dienst zeichnet den Fernmeldeverkehr auf oder überträgt ihn mit Direktschaltung an die Strafverfol- gungsbehörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist.

3 Die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten melden innert drei Monaten

nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Überwachungsmassnahmen innerhalb ihres Dienstleistungsangebots, die sie nicht imstande sind auszuführen. Sie treffen die notwendigen Massnahmen, um diese Überwachungstypen innerhalb der durch den Dienst im Einzelfall festgesetzten Frist ausführen zu können und melden es dem Dienst, sobald sie dazu in der Lage sind.

4 Spätestens vom 1. April 2004 an übertragen die Anbieterinnen von Fernmelde-

diensten die Daten aus jeder Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den techni- schen Vorschriften gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e. Das Departement kann Anbieterinnen, die zwischen dem 1. April 2003 und dem 1. April 2004 die Daten aus der Überwachung schon nach den neuen Anforderungen übertragen, den Gebüh- renanteil angemessen erhöhen. Die Mehrkosten werden nicht auf die anordnenden Behörden überwälzt.

5 Die Internet-Anbieterinnen übertragen vom 1. April 2003 an die Daten aus jeder

Überwachung dem Dienst. Vorher müssen sie die Auskünfte nach Artikel 14 BÜPF erteilen und vorhandene Verkehrsdaten des E-Mail-Verkehrs übermitteln.

6 Die Verordnung des UVEK vom 21. Juni 20009 über die Gebühren und Entschä-

digungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bleibt für die Überwachungen nach Absatz 2 anwendbar.

Art. 37 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

31. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9 SR 780.115.1

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Anhang (Art. 30 Abs. 1)

E-Mail Überwachung: Gebühren und Entschädigung Gebühr Entschädigung in Fr. in Fr.

Administratives Das Erstellen eines Dossiers durch den Dienst berechnet sich wie folgt: für die Echtzeit-Überwachung 200 für rückwirkende Information 100 für Auskünfte über Internet-Teilnehme- rinnen und-Teilnehmer 50 Überwachung Einrichten und Abbrechen der Mass- nahme, je 500 350 Art. 24 Bst. a Durchführung unabhängig von der Menge, pro Tag und Mailbox (pauschal) 80 60 Art. 24 Bst. d Einrichten und Abbrechen der Mass- nahme, je 500 350 Durchführung unabhängig von der Menge, pro Tag und Mailbox (pauschal) 240 200 Aktuelle Kommuni- Einrichten und Abbrechen der Mass- kationsparamter nahme, je 400 300 Art. 24 Bst. b und e Bereitstellung der Daten, pro Mailbox und Tag (pauschal und unabhängig von der Anzahl verlangter Parameter) 60 40 Rückwirkende 1 Tag bis 6 Monaten 750 750 Überwachung des E-mail-Verkehrs Art. 24 Bst. h Rückwirkende 1 Tag bis 6 Monaten 250 250 Information über die Internet-Verbin- dungen (Login) Art. 24 Bst. f und g Auskünfte über Für jede Anfrage 60 40 Internet-Teilnehme- rinnen und Teil- nehmer Art. 27

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