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AS 2001 325

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom 10. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 1997 1 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Bst. d und e In der übrigen Kennzeichnung darf ein Erzeugnis, das den Anforderungen nach Artikel 18 nicht entspricht, mit Ausnahme des Hinweises nach Buchstabe c dieses Absatzes, nur im Verzeichnis der Zutaten und nur dann als biologisches Erzeugnis gekennzeichnet werden, wenn: d. die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch produziert wurden, vom Departement nach Artikel 18 Absatz 3 zugelassen oder vom Bundesamt nach Artikel 18 Absatz 4 befristet bewilligt wurden; e. die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–h und Absatz 2 erfüllt sind.

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11294 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 910.18

2000-2568 325

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