AS 2001 839
Verordnung über Stipenden für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz
Verordnung über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz
Änderung vom 14. Februar 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 14. Dezember 19871 über Stipendien für ausländische Studie- rende und Kunstschaffende in der Schweiz wird wie folgt geändert:
Art. 6 Höhe der Stipendien Die monatlichen Grundbeträge der Stipendien belaufen sich auf: a. 1500 Franken für Studierende in Vorbereitungs- und Sprachkursen; b. 1600 Franken für Studierende ohne Hochschulabschluss; c. 1820 Franken für Postgraduierte I, d. h. für Studierende mit Lizentiat oder gleichwertigem Hochschulabschluss; d. 2200 Franken für Postgraduierte II, d.h. für Studierende, die über ein Dokto- rat oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen und während mindestens zweier Jahre an einem universitären Institut in Lehre oder Forschung tätig gewesen sind, oder Mediziner, die als Assistenten an einer universitären Klinik arbeiten; e. 2200 Franken für junge Professorinnen und Professoren ohne Lehrauftrag an einer schweizerischen Gasthochschule; f. 3300 Franken für junge Professorinnen und Professoren mit Lehrauftrag an einer schweizerischen Gasthochschule; g. 1820 Franken für junge Kunstschaffende.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b
1 Den Stipendiaten können auf Gesuch hin folgende Zulagen gewährt werden:
a. eine monatliche Ehepaarzulage von 1000 Franken; b. eine monatliche Kinderzulage von 350 Franken je Kind;
1 SR 416.21
2001-0122 839
Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende AS 2001
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
14. Februar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz