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Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen
Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen
vom 14. März 2001
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für vom Bund geführte Empfangsstellen, Transitzentren und Notschlafstellen (Unterkünfte des Bundes).
2 Das Bundesamt für Flüchtlinge (Bundesamt) hält in einer Hausordnung weitere
organisatorische Bestimmungen über den Betrieb der Unterkünfte des Bundes fest.
Art. 2 Öffnungszeiten
1 Die Empfangsstellen sind für die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbe-
dürftigen von Montag bis Freitag durchgehend von 08.00 bis 17.00 Uhr geöffnet.
2 Ausserhalb der Öffnungszeiten werden Asylsuchende und Schutzbedürftige bei
Vorliegen besonderer Umstände aufgenommen, insbesondere wenn sie ihr Gesuch an der Grenze gestellt haben und ihnen die Einreise bewilligt wurde.
Art. 3 Nachtruhe Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 06.00 Uhr.
Art. 4 Abnahme von Gegenständen
1 Das Personal darf Asylsuchende und Schutzbedürftige sowie deren mitgeführte
Sachen auf Reise- und Identitätspapiere, gefährliche Gegenstände, Vermögenswerte im Sinne von Artikel 86 Absatz 4 AsylG, elektronische Geräte, welche die Ruhe stö- ren, alkoholische Getränke, Betäubungsmittel sowie Lebensmittel hin durchsuchen und diese sicherstellen.
2 Asylsuchende und Schutzbedürftige dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts
durchsucht werden.
3 Das Bundesamt nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise zu den Akten.
4 Der Konsum von Alkohol ist in den Unterkünften des Bundes verboten.
5 Beim Austritt aus den Unterkünften des Bundes werden die sichergestellten Ge-
genstände zurückgegeben. Sichergestellte Lebensmittel können in den Ausgang mit-
SR 142.311.23 1 SR 142.31
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genommen werden. Verbotene Waffen und Betäubungsmittel werden der Polizei übergeben.
6 Vermögenswerte im Sinne von Artikel 86 Absatz 4 AsylG, die den Wert von
1000 Franken übersteigen, werden gegen Quittung eingezogen.
Art. 5 Unterbringung Die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden in nach Geschlecht getrennten Schlafräumen untergebracht. Den besonderen Bedürfnissen von Kindern, Familien und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung angemessen Rech- nung zu tragen.
Art. 6 Medizinische Betreuung Der Zugang zu angemessener medizinischer Betreuung wird gewährleistet.
Art. 7 Hausarbeiten Asylsuchende und Schutzbedürftige sind verpflichtet, auf Anordnung des Personals bei Hausarbeiten mitzuhelfen.
Art. 8 Ausgangsbewilligung
1 Nach der Erstellung der Fingerabdruckbogen und der Fotografien kann das Perso-
nal den Asylsuchenden und Schutzbedürftigen eine schriftliche Ausgangsbewilli- gung erteilen.
2 Mit der Bewilligung können Asylsuchende und Schutzbedürftige die Unterkünfte
des Bundes in der Regel wie folgt verlassen: a. von Montag bis Freitag von 09.00 bis 17.00 Uhr; b. an Wochenenden von Freitag um 09.00 Uhr bis Sonntag um 19.00 Uhr.
3 Dieselben Bestimmungen wie an Wochenenden gelten an den anerkannten Feierta-
gen ab 09.00 Uhr des letzten vorangehenden Arbeitstages.
4 Die Ausgangsbewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn sich die
Asylsuchenden und Schutzbedürftigen weiterhin zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder für Hausarbeiten nach Artikel 7 zur Verfügung halten müssen.
5 Das Bundesamt kann in einer Hausordnung weitere organisatorische Bestimmun-
gen zur Ausgangsregelung festhalten.
Art. 9 Kommunikationsmöglichkeiten
1 Den Asylsuchenden und Schutzbedürftigen stehen Telefonautomaten zur Verfü-
gung.
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2 Der freie Verkehr mit einer Rechtsvertretung ist gewährleistet. In den Unterkünften des Bundes sind Listen von Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugäng- lich.
3 Mitteilungen von Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern und Postsendungen
für Asylsuchende und Schutzbedürftige werden weitergeleitet.
Art. 10 Zutritt
1 Die Unterkünfte des Bundes sind ausschliesslich für die Asylsuchenden und
Schutzbedürftigen bestimmt. Sie sind der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugäng- lich.
2 Asylsuchende und Schutzbedürftige können mit der Zustimmung des Personals
Besucherinnen und Besucher empfangen. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass die Besucherinnen und Besucher das Bestehen einer Beziehung zu bestimmten Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen glaubhaft machen können.
3 Seelsorgerinnen und Seelsorger haben nach vorgängiger Akkreditierung während
den Öffnungszeiten Zutritt zu den Empfangsstellen.
4 Die Besuchszeiten dauern täglich von 14.00 bis 16.30 Uhr. Das Bundesamt kann
die Besuchszeiten aus organisatorischen Gründen abändern.
5 Besucherinnen und Besucher melden sich bei der Loge an und ab und weisen sich
aus. Das Logenpersonal kann sie auf gefährliche Gegenstände und Alkohol hin durchsuchen und solche Gegenstände bis zum Verlassen der Unterkünfte des Bun- des sicherstellen. Verbotene Waffen werden der Polizei übergeben.
6 Der Besuch findet nur in den dafür bezeichneten Räumen statt.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
14. März 2001 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ruth Metzler-Arnold
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