AS 2001 917
Verordnung über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht (Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB)
Verordnung über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht (Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB)
vom 20. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 39 Absatz 2 und 42 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:
Art. 1 Inkrafttreten des neuen Rechts
1 Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 tritt am 1. Januar 2001 für die
Schweizerischen Bundesbahnen in Kraft.
2 DieRahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundespersonalgesetz
(Rahmenverordnung BPG) ist für die Schweizerischen Bundesbahnen anwendbar. 3 Für die Schweizerische Post, die Bundesverwaltung, die entsprechenden dezentra- lisierten Verwaltungseinheiten, die Parlamentsdienste, das Bundesgericht und die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen bleiben weiterhin das Beamten- gesetz vom 30. Juni 19273 (BtG) und das Ausführungsrecht zum BtG in Kraft.
Art. 2 Weitergeltung von Bestimmungen des BtG Neben dem nach Artikel 39 Absatz 2 BPG weiterhin geltenden Artikel 48 Absät- ze 1–5ter BtG4 bleiben für die SBB auch die Artikel 6 Absatz 3 und 14a BtG weiter- hin in Kraft.
Art. 3 Nichtanwendung und Aenderung bisherigen Rechts
1 Das die SBB betreffende Ausführungsrecht zum BtG5 wird nicht mehr angewen-
det, soweit es mit dem BPG oder der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember
20006 im Widerspruch steht.
SR 172.220.112
2000-2747 917
Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB AS 2001
2 Die Beamtenordnung 2 vom 15. März 19937 (BO 2) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 2
1 Streichung der folgenden Ausdrücke:
PHK Pensions- und Hilfskasse der SBB SBB Schweizerische Bundesbahnen Änderung des folgenden Ausdruckes: GD Generaldirektion der Post 2 Diese Verordnung gilt für die Beamten der Post, nachstehend «Betriebe» genannt.
Art. 5 Abs. 2
2 Bei der Erstwahl erhält der Beamte das Beamtengesetz, die Beamtenordnung 2 und
die Verordnung vom 24. August 19948 über die Pensionskasse des Bundes (PKB- Statuten).
Art. 11 Abs. 2–4 2 Mehrarbeit liegt vor, wenn der teilzeitbeschäftigte Beamte innerhalb der ordentli- chen Sollarbeitszeit von 8,4 Stunden im Tag oder von 42 Stunden pro Woche gele- gentlich mehr als die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen hat. Wird Arbeitszeit angeordnet, die über diese Sollarbeitszeiten hinausgeht, so gilt sie als Überzeit. 3 Überzeitarbeit liegt vor, wenn mehr als 8,4 Stunden im Tag oder mehr als 42 Stun- den in der Woche oder wenn an einem arbeitsfreien Tag gearbeitet werden muss.
4 Die Arbeitszeit, die Mehrarbeit und die Überzeitarbeit zusammen dürfen, ausge-
nommen in Einzelfällen, eine Tagesleistung von 10,4 Stunden nicht überschreiten.
Art. 28 Abs. 4
4 Die Bussen fallen, wo vorhanden, in die Kasse einer Wohlfahrtseinrichtung des
Betriebes, sonst in die PKB.
Art. 29 Abs. 3 3 Die Wahlbehörde kann das provisorische Dienstverhältnis durch schriftliche Vor- anzeige auf 30 Tage auflösen oder, wenn wichtige Gründe vorliegen, sofort aufhe- ben. In jedem Fall ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne der PKB-Statuten vom 24. August 19949 als Entlassung aus eigenem Ver- schulden gelte.
7 SR 172.221.102.1 8 SR 172.222.1 9 SR 172.222.1
Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB AS 2001
Art. 34 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2
2 Zuständig für die Gewährung eines Zuschlages zum Höchstbetrag des Lohnes sind
der Bundesrat und der Verwaltungsrat der Post, soweit sie Wahlbehörde sind, und die GD Post in den übrigen Fällen.
Art. 41 Abs. 2 2 Das EFD reiht die Dienstorte, für die ein Anspruch auf Ortszuschlag besteht, auf Grund der in Artikel 37 Absatz 1 BtG10 genannten Merkmale in 13 Stufen ein. Die Beträge sind im Anhang zur Beamtenordnung (1) vom 10. November 195911 (BO 1) aufgeführt. Die massgebenden Beträge werden von den Betrieben für ihren Bereich in geeigneter Weise veröffentlicht.
Art. 73 Abs. 2 2 Dauert die Dienstaussetzung länger als ein Jahr, so wird der Lohn um die Hälfte gekürzt; die Summe aus gekürztem Lohn, ungekürztem Orts- und Sonderzuschlag sowie ungekürzten Auslands-, Familien- und Kinderzulagen darf nicht geringer sein als die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung oder als die Leistungen, auf die der Beamte bei Invalidität nach den Artikeln 39–42 der PKB-Statuten vom 24. August 199412 Anspruch hätte. Eine wenigstens hälftige Wiederaufnahme des Dienstes während mindestens drei Monaten unterbricht die Dienstaussetzung; eine geringere Dienstleistung unterbricht die Dienstaussetzung nur, wenn die erneute Dienstaussetzung nach ärztlichem Zeugnis nicht die nämliche Ursache hat.
Art. 77 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. d 1 Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalles (Art. 7
Abs. 1 UVG13) oder bei Schädigung infolge einer einem Berufsunfall gleichzustel- lenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) entsteht Anspruch auf folgende Leistungen: b. für den überlebenden Ehegatten und die Waisen eine aufgrund der Arti- kel 35–37 der PKB-Statuten vom 24. August 199414 und des massgebenden Verdienstes berechnete Rente; die Vollwaisenrenten betragen indessen für ein Kind 35 Prozent und für zwei Kinder 50 Prozent des massgebenden Verdienstes. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so kann er die Ab- findung nach Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten vom 24. August 1994 verlangen;
10 SR 172.221.10 11 SR 172.221.101 12 SR 172.222.1 13 SR 832.20 14 SR 172.222.1
Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB AS 2001
2 Die Anrechnung von Versicherungsleistungen ist wie folgt geregelt:
d. Erzielte Einkommen aus teilweise oder ganz wiederhergestellter Arbeitsfä- higkeit werden sinngemäss nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der PKB- Statuten vom 24. August 1994 angerechnet.
Art. 84 Übertritt zu einer andern Bundesstelle (Art. 53)
Will der Beamte von der Post in die Schweizerischen Bundesbahnen SBB oder in die allgemeine Bundesverwaltung übertreten, so hat er ordnungsgemäss um die Ent- lassung aus dem Dienstverhältnis nachzusuchen.
Art. 86 Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (Art. 55)
Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf der Amtsdauer umgestalten oder auflösen, so ist dem Beamten Gelegenheit zu ge- ben, sich über den Tatbestand und gegebenenfalls die Frage des Verschuldens zu äussern. Im Falle der Entlassung teilt sie ihm schriftlich mit, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne der PKB-Statuten vom 24. August 199415 als Entlas- sung aus eigenem Verschulden des Beamten gelte.
Art. 88 Nichtwiederwahl (Art. 57)
Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis nicht erneuern, so hat sie dem Beamten schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne der PKB-Statuten vom 24. Au- gust 199416 als Nichtwiederwahl aus eigenem Verschulden des Betroffenen gelte.
Art. 91 Abs. 2 und 3
2 Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist,
kann gegen erstinstanzliche Verfügungen der Generaldirektion Post beim UVEK Beschwerde erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig.
3 Beschwerdeentscheide der Generaldirektion Post, die nicht der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind endgültig. Die Betriebe können für diese Fälle zwei Beschwerdeinstanzen vorsehen.
15 SR 172.222.1 16 SR 172.222.1
Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB AS 2001
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
20. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi