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AS 2001 935

Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung)

Verordnung des EVD über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung)

vom 20. März 2001

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeits- gesetz (ArGV 1), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Beurteilung der gefährlichen und be- schwerlichen Arbeiten (Risikobeurteilung) nach Artikel 62 Absatz 3 ArGV 1 und umschreibt Stoffe, Mikroorganismen und Arbeiten mit einem hohen Gefah- renpotenzial für Mutter und Kind (Ausschlussgründe) nach Artikel 62 Absatz 4 ArGV 1.

2 Sie bezeichnet:

a. die fachlich kompetenten Personen nach Artikel 63 Absatz 1 ArGV 1, die für die Beurteilung der Risiken für Mutter und Kind oder der Ausschluss- gründe (Beschäftigungsverbote) beizuziehen sind; b. die Personen, welche die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmassnahmen nach Artikel 62 Absatz 1 ArGV 1 überprüfen.

2. Abschnitt: Überprüfung von Schutzmassnahmen

Art. 2 Grundsatz 1 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes der schwangeren Frau oder der stillen- den Mutter im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit von getroffenen Schutz- massnahmen nach Artikel 62 Absatz 2 ArGV 1 ist durch den Arzt oder die Ärztin vorzunehmen, der oder die im Rahmen der Schwangerschaft die Arbeitnehmerin medizinisch betreut.

SR 822.111.52 1 SR 822.111

2000-2241 935

Mutterschutzverordnung AS 2001

2 Der Arzt oder die Ärztin nimmt eine Eignungsuntersuchung an der schwangeren

Frau oder stillenden Mutter vor. Er oder sie berücksichtigt bei der Beurteilung meh- rere Faktoren: a. die Risikobeurteilung des Betriebes; b. die Befragung und Untersuchung der Arbeitnehmerin; c. die Kriterienliste der vorliegenden Verordnung; sowie d. allenfalls weitere Informationen, die er oder sie aufgrund einer Rücksprache mit dem Verfasser der Risikobeurteilung und/oder dem Arbeitgeber erhalten hat. 3 Eine schwangere Frau oder eine stillende Mutter darf im von einer Gefahr betrof- fenen Betrieb oder Betriebsteil nicht beschäftigt werden, wenn sich im Rahmen der Befragung und Untersuchung der schwangeren Frau oder stillenden Mutter zeigt, dass: a. im Betrieb keine oder eine ungenügende Risikobeurteilung durch eine fach- lich kompetente Person nach Artikel 17 vorgenommen worden ist; b. einer oder mehrere Ausschlussgründe nach den Artikeln 15 und 16 bestehen; oder c. eine getroffene Schutzmassnahme sich als nicht oder nicht genügend wirk- sam erweist.

Art. 3 Ärztliches Zeugnis 1 Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin hält in einem Zeugnis fest, ob eine Beschäftigung am betreffenden Arbeitsplatz vorbehaltlos, nur unter be- stimmten Voraussetzungen oder nicht mehr möglich ist.

2 Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin teilt der betroffenen Ar-

beitnehmerin und dem Arbeitgeber das Ergebnis der Beurteilung nach Absatz 1 mit, damit der Arbeitgeber nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen im von der Ge- fahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil treffen kann.

Art. 4 Kostentragung Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Aufwendungen nach den Artikeln 2 und 3.

2. Kapitel: Risikobeurteilung und Ausschlussgründe

1. Abschnitt: Beurteilungskriterien der Gefährdung

Art. 5 Vermutung der Gefährdung Werden die in den Artikeln 7–10 aufgeführten Richtwerte und Grössen erreicht, wird eine Gefährdung von Mutter und Kind vermutet.

Mutterschutzverordnung AS 2001

Art. 6 Gewichtung der Kriterien Bei der Gewichtung der Kriterien sind auch die konkreten Umstände im Betrieb zu berücksichtigen wie namentlich das Zusammenwirken verschiedener Belastungen, die Expositionsdauer, die Häufigkeit der Belastung oder der Gefährdung und weitere Faktoren, die einen positiven oder negativen Einfluss auf das abzuschätzende Gefah- renpotenzial haben können.

Art. 7 Bewegen schwerer Lasten

1 Als gefährlich oder beschwerlich für Schwangere gilt bis zum Ende des sechsten

Schwangerschaftsmonats das regelmässige Versetzen von Lasten von mehr als 5 kg bzw. das gelegentliche Versetzen von Lasten von mehr als 10 kg . Diese Werte gel- ten auch bei der Inanspruchnahme mechanischer Hilfsmittel wie z.B. von Hebeln, Kurbeln.

2 Ab dem siebten Schwangerschaftsmonat dürfen Schwangere schwere Lasten im

Sinn von Absatz 1 nicht mehr bewegen.

Art. 8 Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe Als gefährlich oder beschwerlich für Schwangere gelten Arbeiten in Innenräumen bei Raumtemperaturen unter –5° C oder über 28° C sowie die regelmässige Be- schäftigung mit Arbeiten, die mit starker Nässe verbunden sind. Bei Temperaturen, die 15° C unterschreiten, sind warme Getränke bereit zu stellen. Arbeiten bei Tem- peraturen unter 10° C bis –5° C sind zulässig, sofern der Arbeitgeber eine Beklei- dung zur Verfügung stellt, die der thermischen Situation und der Tätigkeit angepasst ist. Bei der Beurteilung der Raumtemperatur sind auch Faktoren wie die Luftfeuch- tigkeit, die Luftgeschwindigkeit oder die Dauer der Exposition zu berücksichtigen.

Art. 9 Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen Als gefährlich oder beschwerlich gelten während der Schwangerschaft und bis zur 16. Woche nach der Niederkunft Tätigkeiten, die mit häufig auftretenden ungünsti- gen Bewegungen oder Körperhaltungen verbunden sind, wie z. B. sich erheblich Strecken oder Beugen, dauernd Kauern oder sich gebückt Halten sowie Tätigkeiten mit fixierten Körperhaltungen ohne Bewegungsmöglichkeit. Ebenso gehören dazu äussere Krafteinwirkungen auf den Körper wie Stösse, Vibrationen und Erschütte- rungen.

Art. 10 Mikroorganismen

1 Bei Tätigkeiten mit Mikroorganismen der Gruppe 2 im Sinne der Verordnung vom

25. August 19992 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) darf eine schwangere Frau oder stil- lende Mutter nur beschäftigt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sowohl für die Mutter wie für das Kind eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

2 SR 832.321

Mutterschutzverordnung AS 2001

2 Dasselbe gilt für Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Organismen der

Gruppen 2–4 möglich ist.

2. Abschnitt: Grenzwerte

Art. 11 Einwirkung von Lärm Schwangere dürfen an Arbeitsplätzen mit einem Schalldruckpegel von ≥ 85 dB(A) (Leq 8 Std) nicht beschäftigt werden. Belastungen durch Infra-/Ultraschall sind ge- sondert zu beurteilen.

Art. 12 Arbeiten unter Einwirkung von ionisierender Strahlung 1 Ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem Ende darf für beruflich strahlen- exponierte Frauen die Äquivalentdosis an der Oberfläche des Abdomens 2 mSv und die effektive Dosis als Folge einer Inkorporation 1 mSv nicht überschreiten (Art. 36 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19943). 2 Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen ausführen, bei de- nen die Gefahr einer Inkorporation oder radioaktiven Kontamination besteht (Art. 36 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994).

Art. 13 Einwirkung von chemischen Gefahrstoffen

1 Es ist sicherzustellen, dass die Exposition gegenüber Gefahrstoffen zu keinen

Schädigungen für Mutter und Kind führt. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Exposition gegenüber den in der Grenzwertliste der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA) aufgeführten gesundheitsgefährdenden Stoffen ohne Kenn- zeichnung A, B oder D unter den entsprechenden Grenzwerten liegt.

2 Als für Mutter und Kind besonders gefährlich gelten insbesondere:

a. Stoffe mit der Gefahrenkennzeichnung R40, R45, R46, R49, R61 sowie mit Kombinationen dieser Gefahrencodes nach Artikel 5 der Verordnung vom 10. Januar 19944 über die besondere Kennzeichnung gewerblicher Gifte; b. Quecksilber und Quecksilberverbindungen; c. Mitosehemmstoffe; d. Kohlenmonoxid.

3 SR 814.501 4 SR 814.842.21

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3. Abschnitt: Stark belastende Arbeitszeitsysteme

Art. 14 Frauen dürfen während der gesamten Schwangerschaft und danach während der Stillzeit nicht Nacht- und Schichtarbeit leisten, wenn diese mit gefährlichen oder be- schwerlichen Arbeiten nach den Artikeln 7–13 verbunden sind oder wenn ein be- sonders gesundheitsbelastendes Schichtsystem vorliegt. Als besonders gesundheits- belastend gelten Schichtsysteme, die eine regelmässige Rückwärtsrotation aufweisen (Nacht-, Spät-, Frühschicht), oder solche mit mehr als drei hintereinander liegenden Nachtschichten.

4. Abschnitt: Ausschlussgründe

Art. 15 Akkordarbeit und taktgebundene Arbeit Nicht zulässig ist Arbeit im Akkord oder taktgebundene Arbeit, wenn der Arbeits- rhythmus durch eine Maschine oder technische Einrichtung vorgegeben wird und von der Arbeitnehmerin nicht beeinflusst werden kann.

Art. 16 Besondere Beschäftigungsverbote Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden: a. mit Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, beim Tauchen usw.; b. bei Tätigkeiten mit Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4 im Sinne der SAMV5 oder mit Mikroorganismen der Gruppe 2, von denen bekannt ist, dass sie fruchtschädigend wirken können, wie Rötelnvirus oder Toxoplasma. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen nachgewiesen ist, dass die Arbeit- nehmerin durch Immunisierung ausreichend dagegen geschützt ist; c. bei Arbeiten mit Patienten mit einer ansteckenden Krankheit, die durch ei- nen Mikroorganismus der Gruppe 3 oder 4 im Sinne der SAMV oder durch einen Mikroorganismus der Gruppe 2 verursacht wird, von dem bekannt ist, dass er fruchtschädigend wirken kann, wie das Rötelnvirus oder Toxoplas- ma. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen nachgewiesen ist, dass die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend dagegen geschützt ist; d. wenn eine Exposition gegenüber fruchtschädigenden Stoffen der Gruppen A, B und D gemäss Grenzwertliste der SUVA, die gestützt auf Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Dezember 19836 über die Unfallverhü- tung erlassen worden ist, nicht ausgeschlossen werden kann; e. wenn eine Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen nicht ausge- schlossen werden kann.

5 SR 832.321 6 SR 832.30

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3. Kapitel: Fachlich kompetente Personen und Information

Art. 17 Fachlich kompetente Personen

1 Fachlich kompetente Personen nach Artikel 63 Absatz 1 ArGV 1 sind Arbeitsärzte

und Arbeitsärztinnen sowie Arbeitshygieniker und Arbeitshygienikerinnen nach der Verordnung vom 25. November 19967 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sowie weitere Fachspezialisten, wie Ergonomen, die sich über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Durchführung einer Risikobeurteilung nach den Artikeln 4 und 5 der genannten Verordnung ausweisen können. 2 Es ist sicherzustellen, dass bei der Risikobeurteilung alle zu beurteilenden Fachbe- reiche kompetent abgedeckt werden.

Art. 18 Information 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die zur Risikobeurteilung beigezogenen Perso- nen zu allen Informationen gelangen, die für eine Beurteilung der betrieblichen Si- tuation und zur Überprüfung der getroffenen Schutzmassnahmen notwendig sind. 2 Der Arbeitgeber sorgt auch dafür, dass der Arzt oder die Ärztin nach Artikel 2 zu den für die Beurteilung der Beschäftigung der schwangeren Frau oder stillenden Mutter notwendigen Informationen gelangt.

4. Kapitel: Schlussbestimmung

Art. 19 Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.

20. März 2001 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin

7 SR 822.116

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