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AS 2002 1

Verordnung über den militärischen Flugdienst

Verordnung über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)

Änderung vom 30. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Militärflugdienstverordnung vom 5. Dezember 19941 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 13 Absatz 3, 41 Absatz 3, 42 Absatz 2 Buchstabe b,

49 Absatz 3, 54, 55 Absatz 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 150 Absatz 1

des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG), auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG) und auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 30. März 19494 über die Verwaltung der Armee,

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a

1 Diese Verordnung regelt die Ausbildung und den Dienst der:

a. Militärpiloten und Militärpilotinnen (Militärpiloten):

1. Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen (Berufsmilitärpiloten):

– Piloteninstruktoren und Piloteninstruktorinnen (Piloteninstruk- toren), – Piloten und Pilotinnen des Überwachungsgeschwaders (Piloten des Überwachungsgeschwaders), – Werkpiloten und Werkpilotinnen (Werkpiloten) der Luftwaffe (LW),

2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen (Milizmilitärpiloten);

2001-0444 1

Militärflugdienstverordnung AS 2002

2 Weibliche Angehörige der Armee können folgende Funktionen ausüben:

a. Militärpilotin:

1. Milizmilitärpilotin auf Helikoptern und Propellerflugzeugen,

2. Berufsmilitärpilotin auf Helikoptern, Propeller-, Düsenschul- und

Transportflugzeugen: – Piloteninstruktorin, – Pilotin des Überwachungsgeschwaders, – Werkpilotin LW;

Art. 3 Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten 1 Die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten bis zum Abschluss der Pilotenschule der

Luftwaffe umfasst: a. eine Offiziersausbildung, ohne Verbandsausbildung, bis zur Brevetierung als Leutnant in einer Funktion als Zugführeranwärter beim Lehrverband Flieger oder ausnahmsweise bei einer anderen Formation der Armee; b. eine Pilotenschule der Luftwaffe von 31/2 Jahren, mit Verbandsausbildung als Leutnant im Rahmen der Pilotenschule der Luftwaffe.

2 Über die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen ohne Fliegerische Vor-

schulung (FVS) entscheidet das Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe.

Art. 7 Abs. 1 Bst. a

1 Brevetiert werden:

a. Berufsmilitärpiloten: nach erfolgreichem Abschluss der fliegerischen Grund- ausbildung in der Pilotenschule der Luftwaffe;

Gliederungstitel vor Art. 13

5. Abschnitt:

Einstellung im Flug- oder Sprungdienst und Wiederzulassung; Ausscheiden

Art. 13 Abs. 1 Bst. d und e

1 Angehörige des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig

im Flug- oder Sprungdienst eingestellt, wenn: d. sie Auslandurlaub nach Artikel 48 der Verordnung vom 7. Dezember 19985 über das militärische Kontrollwesen erhalten haben oder sie bei Ausland- aufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhal- ten können;

5 SR 511.22

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Militärflugdienstverordnung AS 2002

e. sie als Offiziere nach Artikel 60 MG der Personalreserve zugewiesen wer- den; ausgenommen sind Berufsmilitärpiloten;

Art. 20 Abs. 2 2 Werden die Betroffenen nicht mehr in einer dieser Funktionen eingesetzt, so richtet

sich ihre Dienstleistungspflicht nach Artikel 42 MG.

Art. 20a Weiterverwendung nach dem beruflichen Ausscheiden als Berufsmilitärpilot Berufsmilitärpiloten können nach dem beruflichen Ausscheiden aus der Luftwaffe bei Bedarf weiterhin als Milizmilitärpiloten eingesetzt werden.

Art. 21 Abs. 1

1 Die Luftwaffe kann Angehörige des militärischen Flugdienstes zu Flügen mit

schweizerischen Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen komman- dieren. Sie kann Sprünge aus solchen Luftfahrzeugen anordnen.

Art. 22 Abs. 1 Bst. a und 3

1 Eine Entschädigung erhalten:

a. die Angehörigen des militärischen Flugdienstes für die besondere Beanspru- chung durch den Flug- oder Sprungdienst. Für Piloten entsteht der Anspruch mit dem erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, für die übrigen Berechtigten ab dem Monat, in dem sie nach der Brevetierung das Training aufnehmen; 3 Bei Berufsmilitärpiloten, die in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht sind, ent-

fällt der Anspruch auf Entschädigung nach Anhang 1 ganz oder teilweise.

Art. 27 Abs. 1 1 Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure, Berufsbordfotografen und Fallschirm-

aufklärer-Instruktoren erhalten eine jährliche Vergütung für besondere physische und psychische Beanspruchung, für den vermehrten Einsatz im Flug- oder Sprung- dienst und für das erhöhte Risiko. Keinen Anspruch haben Berufsmilitärpiloten, die in der Lohnklasse 38 eingereiht sind.

Art. 29 Teuerungsausgleich und Reallohnerhöhung Auf die Vergütungen nach den Artikeln 27 und 28 wird der Teuerungsausgleich gemäss BPG ausgerichtet.

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Militärflugdienstverordnung AS 2002

Art. 30 Beginn des Anspruchs auf Vergütung Anspruch auf die Vergütungen (Art. 27 und 28) haben Piloten nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, Fallschirmaufklärer-Instruktoren nach Ablauf der Probezeit und die übrigen Berechtigten mit der Brevetierung.

Art. 31 Versicherter Verdienst

1 Für die Berechnung des versicherten Verdienstes nach den PKB-Statuten vom

24. August 19946 (PKB-Statuten) wird die Vergütung nach Artikel 27 voll berück- sichtigt.

2 Wird jemand aus anderen als medizinischen Gründen endgültig im Flug- oder

Sprungdienst eingestellt, so gelten bei Wegfall der Vergütung nach Artikel 27 be- züglich des versicherten Verdienstes die PKB-Statuten. Der versicherte Verdienst der nach Artikel 13 Absatz 4 endgültig im Flug- oder Sprungdienst eingestellten Be- rufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure, Berufsbordfotografen und Fallschirmauf- klärer-Instruktoren wird nicht herabgesetzt.

Art. 32 Abs. 1

1 Wer aus fliegermedizinischen Gründen vorübergehend im Flug- oder Sprungdienst

eingestellt wird oder den Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub aussetzt, hat ebenso lange Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 27 wie ein An- spruch auf Leistung der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung nach Artikel 29 BPG besteht.

Art. 33 Vergütung bei endgültiger Einstellung im Flug- oder Sprungdienst

1 Wer aus fliegermedizinischen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall im Flug-

oder Sprungdienst endgültig eingestellt wird, jedoch nicht aus dem Bundesdienst ausscheidet, hat im Sinne von Artikel 29 BPG Anspruch auf die ungekürzte Vergü- tung nach Artikel 27. 2 Der Anspruch erlischt nach zwei Jahren, spätestens jedoch nach Ablauf des Kalen- derjahres, in dem der Instruktor beziehungsweise der Angehörige des Über- wachungsgeschwaders das 58., der Werkpilot das 62. Altersjahr vollendet. Für die Zeit danach gilt Artikel 38 Absatz 2 der PKB-Statuten.

Art. 34 Abs. 5 5 Nach dem Nachgenuss besteht bis zur Versetzung in den Ruhestand oder bis zu ei- ner allfälligen Invalidierung Anspruch auf eine Rente. Diese wird berechnet in Pro- zenten des versicherten Teils der zuletzt bezogenen Vergütung nach Artikel 27, ein- schliesslich Teuerungsausgleich. Die Prozentsätze betragen: a. 80 Prozent für Bedienstete ohne Anspruch auf Betreuungszulagen; b. 90 Prozent für Bedienstete mit Anspruch auf Betreuungszulagen.

6 SR 172.222.1

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Militärflugdienstverordnung AS 2002

Art. 36 Abs. 3 3 Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leistun-

gen nach BPG.

Art. 36a Übergangsbestimmung

1 Bis zur Einführung der neuen Offiziersausbildung im Rahmen von Armee XXI

kann der Ausbildungsgang, wie er in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b vorge- sehen ist, auch in umgekehrter Reihenfolge oder kombiniert durchgeführt werden. 2 Für Piloten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung vom 30. No- vember 2001 in der Luftwaffenoffiziersschule B (LW OS B) befinden oder die Aus- bildung zum Milizmilitärpiloten abgeschlossen haben, gilt mit Bezug auf die Aus- und Weiterbildung weiterhin die Verordnung in der Fassung vom 28. Juni 20007.

II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 AS 2000 1743

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Militärflugdienstverordnung AS 2002

Anhang 1 (Art. 22)

Flug- und Fallschirmsprungentschädigung

1 Die Entschädigungen für Angehörige des militärischen Flugdienstes (Art. 9) betra- gen jährlich: a. in der Kategorie A: 12 800 Franken; b. in der Kategorie B: 8 500 Franken; c. in der Kategorie C: 5 100 Franken; d. in der Kategorie D: 3 100 Franken. 2 Für Berufsmilitärpiloten, die in den Lohnklassen 33 bis 38 eingereiht sind, entfällt die Entschädigung, für diejenigen der Lohnklasse 32 beträgt sie 80 Prozent des An- satzes nach Absatz 1 Buchstabe a.

3 Andere Bundesbedienstete, die aus Gründen des Flugbetriebes, zum Beispiel als

Begleitmechaniker oder als Zielfliegergehilfen, zu Flügen kommandiert werden, er- halten für jede Flugminute eine Entschädigung von 70 Rappen. Berufsbordfoto- grafenanwärter erhalten diese Entschädigung bis zur Brevetierung.

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Militärflugdienstverordnung AS 2002

Anhang 2 (Art. 27)

Vergütung

1 Die Vergütung nach Artikel 27 beträgt jährlich:

a. Stufe I: 46 319 Franken; b. Stufe II: 36 671 Franken; c. Stufe III: 17 368 Franken; d. Stufe IV: 8 690 Franken.

2 Die Berufsmilitärpiloten werden in folgende Stufen eingeteilt:

a. vom ersten bis dritten Jahr: Stufe III; b. vom vierten bis neunten Jahr: Stufe II; c. ab dem zehnten Jahr: Stufe I.

3 Berufsmilitärpilotenkönnen jeweils auf Anfang oder Mitte des Jahres in die

nächsthöhere Stufe übertreten.

4 Die Berufsbordoperateure werden in folgende Stufen eingeteilt:

a. vom ersten bis dritten Jahr: Stufe III; b. ab dem vierten Jahr: Stufe II.

5 Die Berufsbordfotografen werden in die Stufe IV eingeteilt.

6 Die Fallschirmaufklärer-Instruktoren werden in die Stufe IV eingeteilt.

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