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AS 2002 1105

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (mit Prot.)

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldova über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Abgeschlossen am 26. Mai 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Oktober 1998

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Moldova, im Folgenden Vertragsparteien genannt, haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwi- schen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, Folgendes vereinbart:

Art. 1 Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güter- beförderungen, die von oder nach dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Staatsgebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet: 1. der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Moldova gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;

2. der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie

gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung a) von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen, b) von Gütern eingerichtet und zugelassen ist;

3. der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung,

die gemäss den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.

SR 0.741.619.565

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2002 1105).

2001-1226 1105

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr. Abkommen mit Moldova AS 2002

Art. 3 Personenbeförderungen

1. Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraus-

setzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen: a) die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenom- men noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug leer in den Staat zurückkehrt, in dem es zum Verkehr zugelassen ist; oder c) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zu- gelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden; oder – vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b) genann- ten Bedingungen in den anderen Vertragsstaat befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden; oder – eingeladen werden, sich in das Gebiet der andern Vertragspartei zu be- geben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisen- den müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde. d) Transitfahrten durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.

2. Die regelmässigen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraus-

setzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen: – die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Staatsgebiet der andern Vertragspartei; sowie – die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden. 3. Bei den in Ziffer 1 und 2 genannten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mitzu- führen.

4. Andere als die in Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe

des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmi- gungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

Art. 4 Güterbeförderungen 1. Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, mittels einer Genehmigung vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der anderen Ver- tragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr. Abkommen mit Moldova AS 2002

a) zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem be- liebigen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder b) vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder c) im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.

2. Eine getrennte Bewilligung ist für jede Beförderung und für jedes Fahrzeug zu

erteilen. Jede Bewilligung ermächtigt zu einer Hin- und Rückfahrt.

3. Die Bewilligung zur Durchführung von Strassenbeförderungen kann nur durch

den Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie ausgestellt wurde; sie darf nicht an einen Dritten übertragen werden.

Art. 5 Anwendung nationalen Rechts In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertrags- partei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend ange- wendet werden, einzuhalten.

Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen Die Cabotagebeförderungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Die in Ar- tikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezügliche Erleichterungen vereinbaren.

Art. 7 Widerhandlungen 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Be- stimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2. Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen

Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Re- glemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnah- men angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind: a) Verwarnung; b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförde- rungen auf dem Staatsgebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen. 3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei. 4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Staatsgebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr. Abkommen mit Moldova AS 2002

Art. 8 Zuständige Behörden Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durch- führung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt mit- einander.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll2 vereinbart.

Art. 10 Gemischte Kommission

1. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses

Abkommens ein. 2. Diese Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 er- wähnten Protokolls zuständig.

3. Im Rahmen der Sitzungen der Gemischten Kommission, die jedes Jahr abwechs-

lungsweise im Staatsgebiet der Vertragsparteien stattfinden, bestimmen die zuständi- gen Behörden der Vertragsparteien jährlich auf der Basis der Reziprozität die Höhe des für das folgende Jahr geltenden Kontingents von Genehmigungen gemäss Arti- kel 4 Absatz 1 des Abkommens. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können jederzeit die Einberufung einer Sitzung der Gemischten Kommission verlan- gen.

Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Jede der Vertragsparteien gibt der anderen auf diplomatischem Wege davon

Kenntnis, dass die zum Inkraftsetzen des vorliegenden Abkommens gesetzlich er- forderlichen Verfahren durchgeführt worden sind. Das Abkommen tritt mit dem Datum der letzten dieser Notifizierungen in Kraft.

2. Das Abkommen gilt für eine Dauer von 5 Jahren. Es wird jeweils für weitere

5 Jahre verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt worden ist.

2 Dieses Protokoll wird in der AS nicht publiziert.

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr. Abkommen mit Moldova AS 2002

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die- ses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Kopenhagen, am 26. Mai 1998 in zwei Originalen in französischer und moldavischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Moldova: Moritz Leuenberger Iurie Gheorghi

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