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AS 2002 1155

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)

Änderung vom 10. April 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung vom 29. März 20001 für das Eidgenössische Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten wird wie folgt geändert:

Art. 5 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Hauptaufgaben wahr: a. Es unterstützt die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements bei der Leitung des Departements und bei der Vorbereitung der Verhandlungen des Bundesrates. b. Es ist zuständig für die Strategie, die Planung, das Controlling und die Koordination auf Departementsstufe. c. Es informiert im In- und Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz. d. Es übt die Aufsicht über die diplomatische und konsularische Geschäftsfüh- rung der schweizerischen Vertretungen im Ausland aus. e. Es übt die Aufsicht über die finanzielle Geschäftsführung des Departementes aus. f. Es stellt im Departement die Chancengleichheit in Bezug auf Geschlecht und Sprache sicher. g. Es stellt die Telematikintegration auf Stufe Departement sicher.

Art. 6 Abs. 3 Bst. d Aufgehoben

Art. 10a Direktion für Ressourcen und Aussennetz

1 Die Direktion für Ressourcen und Aussennetz ist verantwortlich für die Sicher-

stellung und Steuerung der Ressourcen und stellt die für eine ergebnisorientierte

1 SR 172.211.1

2002-0814 1155

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement AS 2002 für auswärtige Angelegenheiten

Betriebsführung erforderlichen Dienstleistungen auf Stufe Departement und insbe- sondere auch bei den schweizerischen Vertretungen im Ausland sicher.

2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele:

a. Sie unterstützt die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements bei der Umsetzung der Ziele des Departementes durch den wirksamen Einsatz der erforderlichen Ressourcen. b. Sie unterhält ein Netz von schweizerischen Vertretungen im Ausland, das den Bedürfnissen der Aussenpolitik und der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland angepasst ist. c. Sie schafft die Voraussetzungen für eine ergebnisorientierte und wirtschaft- liche Betriebsführung in den schweizerischen Vertretungen im Ausland durch die Erbringung geeigneter Dienstleistungen und die Bereitstellung der nötigen Führungs- und Controllinginstrumente. d. Sie unterstützt die schweizerischen Vertretungen im Ausland bei der Erfül- lung ihrer Aufgaben und stellt durch Logistik- und Informatikdienstleistun- gen die Kommunikation und Koordination zwischen dem Aussennetz und der Zentrale sicher. 3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr, soweit diese nicht den anderen Direktionen übertragen sind: a. Sie bewirtschaftet Personal und Finanzen und erbringt Logistik- und Tele- matikdienstleistungen. b. Sie trifft Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihrer Mitglieder. c. Sie sorgt für effiziente und kundenfreundliche konsularische Dienstleistun- gen. d. Sie besorgt die Rechtssetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung für das Departement und auf Stufe Direktion. e. Sie übt die Oberaufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen für sämtli- che Direktionen und das Departement aus.

4 Der Direktion für Ressourcen und Aussennetz unterstellt sind:

a. der Berater oder die Beraterin für Datenschutz; b. die Bundesreisezentrale.

Art. 11 Abs. 5

5 Sie sind, unter Vorbehalt der Funktionen der Direktion für Ressourcen und Aus-

sennetz nach Artikel 10a, der Politischen Direktion unterstellt.

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II

Der Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 wird wie folgt geändert:

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung B Die Departemente Départements Dipartimenti Departaments

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Département fédéral des affaires étrangères Dipartimento federale degli affari esteri Departement federal dals affars exteriurs

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

Einfügen nach Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Direktion für Ressourcen und Aussennetz Direction des ressources et réseau extérieur Direzione delle risorse et rete esterna Direczium per resursas e rait exteriura

III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

10. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 172.010.1