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AS 2002 1352

AS 2002 1352

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 27. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt ge- ändert:

Art. 11 Abs. 5 5 Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt zudem Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/712 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher- heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner- halb der Gemeinschaft zu- und abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz, bleibt das Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorbe- halten. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EFTA bleiben die Protokolle

1 und 2 zur Anlage 2 zum Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Eu-

ropäischen Freihandelsassoziation (EFTA)4 vorbehalten.

Art. 20a Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 AVIG)

In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/715 sowie zu Artikel

83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/726 über die Durchführung der Verordnung

(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 574/72] muss sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der

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Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2002

EFTA, der sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhält, bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in dem Kanton melden, in dem er seinen Aufenthalt anzeigt. Bei der Anmeldung wählt der Stellensuchende die Kasse. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Kassenwechsel nicht zulässig.

Art. 25a Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Versicherten, die sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begeben (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA, der sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäi- schen Gemeinschaft oder der EFTA begibt, gilt Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/717 sowie Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/728.

Art. 33 Abs. 3 Bst. a 3 Invalidität im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG liegt vor bei Per- sonen, die: a. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfall- versicherung, der Militärversicherung oder Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- schaft oder nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein beziehen; oder

Art. 37 Abs. 5 5 Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA der während des Bemessungszeitraumes für den versicherten Ver- dienst in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwe- gen, Island oder Liechtenstein als Arbeitnehmer tätig war, gilt Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/719.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

27. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 SR 0.831.109.268.1; AS 2002 ... 8 SR 0.831.109.268.11; AS 2002 ... 9 SR 0.831.109.268.1; AS 2002 ...

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