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AS 2002 1373

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 24. April 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:

Art. 225 Abs. 3

3 Die Beiträge werden nach Einreichung der abgeschlossenen und revidierten Jah-

resrechnung und der Leistungsstatistik oder nach Kursabschluss festgesetzt. Die Jah- resrechnung ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres und die Kursabrechung innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftli- ches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 831.101

2002-0640 1373

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